Seit einiger Zeit gilt die Steuerpflicht für Gewinne (auch) aus privaten Grundstücksverkäufen (Immobilienertragsteuer, vlg. „ImmoESt“). Bei sogenannten „Altgrundstücken“ (also Grundstücken, die vor dem 31.3.2002 gekauft worden sind) wird bei Weiterverkauf ab 2027 die Immobilienertragsteuer von 4,2 % auf 6 % angehoben.
Betroffen sind nicht nur bloße Grundstücke, sondern natürlich auch Eigentumswohnungen und Häuser.
Bei Grundstücken, die zwischen Ankauf und Verkauf durch Umwidmung eine Wertsteigerung ergibt, erhöht sich bei Verkauf die Steuerbelastung von 18 % auf 21 % (was sich daraus ergibt, daß die abzugsfähigen pauschalen Anschaffungskosten von 40 % auf 30 % gesenkt werden).
Es handelt sich immer nur um „ein paar“ Prozentpunkte, die aber beträchtliche Beträge ergeben – zumal bei einer Besteuerungsidee, die relativ jung ist. Effektiv handelt es sich um eine Vermögensbesteuerung, die der Idee der „Millionärssteuer“ sehr ähnlich ist und gerechterweise gleich beim kleinen Bürger ansetzt.
Zur Steuerersparnis wird daher empfohlen, anstehende Grundstücksverkäufe noch heuer zu erledigen. Ihr Anwalt sorgt zuverlässig für die Vertragserrichtung, Vergebührung und grundbücherliche Durchführung bei Ihrem Immobilienkauf.
MS
Stand: 11/2026
