Das Muster ist immer dasselbe: Jemand sucht im Internet lizenzfreie Bilder, findet ein Bildmotiv, setzt es auf seine Internet- oder Facebookseite und bekommt plötzlich Post vom (angeblichen oder tatsächlichen) Inhaber der Urheberrechte – oder von seinem Rechtsanwalt. Gefordert werden Lizenzgebühren (und manchmal auch beträchtliche Anwaltskosten in exorbitanter Höhe, die meist nicht aufgeschlüsselt sind). Die Lizenzgebühr wird z.B. darauf gestützt, daß der Name des Photographen (die sogenannte Urheberbezeichnung) bei der Verwendung des Bildes vom Nutzer nicht angebracht wurde. Da fallen natürlich viele aus allen Wolken und bezahlen – vorschnell und übereilt – das Geforderte.
Manche fragen aber nach und erhalten eine Aufschlüsselung der Lizenzforderung und des Honorars, das aber nicht auf Grundlage des (ohnehin schon überhöhten) Lizenzentgelts, sondern anhand des ausgesprochen hohen Zweifelsstreitwerts für Urhebersachen berechnet wird. (Beachten Sie, daß es nicht um sonst Zweifelsstreitwert heißt.)
Wer hier vorschnell etwa anerkennt oder sich durch bewußt kurze Antwortfristen unter Druck setzen läßt, zahlt vielleicht viel mehr, als er muß.
Lizenzfrei und doch nicht.
Wie es überhaupt dazu kommt, daß Bilder in Suchmaschinen plötzlich als „lizenzfrei“ ausgegeben werden, wäre eine eigene Untersuchung wert. Nämlich dann, wenn Bilder, die ganz und gar nicht gratis sind, als lizenzfrei ausgegeben werden. (Der Suchmaschinenbetreiber wird für diese falsche Bezeichnung ja wohl nicht haften.)
Kaum jemand sucht nämlich nach sogenannten Stockfotos auf einer Seite für sogenannte Stockfotos. Vielmehr wird jeder, der ein Bildmotiv sucht, über eine gewöhnliche Suchmaschine gehen und erst über diesem Umweg auf die Seiten von Stockfoto-Anbietern kommen. Dabei sind Suchworte wie „gratis“ oder „kostenlos“ natürlich nie eine Garantie dafür, daß die Suchmaschine auch tatsächlich nur kostenlose Bilder anzeigt. (Wer dann einfach Bilder aus den Ergebnissen der Bildersuche herunterlädt und verwendet, kann sich eben nie sicher sein, ob er nicht in fremde Rechte eingreift.)
Da gibt es aber auch Anbieter, die wie seinerzeit über die Webseite p****.de Bilder mit dem irreführenden Hinweis „lizenzfrei“ versehen haben, und das sogar über den Dateipfad www.p****.de/lizenzfreie-Bilder/…, wodurch sicherlich in etlichen Suchmaschinen die dermaßen veröffentlichten Bilder als lizenzfrei angezeigt werden; das konnte dem juristischen Laien suggerieren, es handle sich um ein Gratisangebot. Gefehlt! Die behauptete Lizenzfreiheit wurde nämlich auf derselben Seite, wo sie angepriesen war, schon wieder widerrufen (Zitat: „lizenzfrei bedeutet nicht kostenlos oder rechtefrei – ein Lizenzkauf und eine Urheberangabe sind erforderlich“). Der wirkliche Witz liegt also im Zusammenstoß mit der Bezeichnung des Unterverzeichnisses „lizenzfreie Bilder“ und dem zitierten Hinweis. Wie denn nun? Versteht der Seitenbetreiber bloß die deutsche Sprache nicht (Lizenz heißt nämlich nichts anderes als: Erlaubnis, und warum ist dann bei etwas Lizenzfreiem ein Lizenzkauf nötig?), oder soll der Nutzer hier gar bewusst irregeführt werden?
Die andere Sache ist, daß die Bilder auf solchen Seiten oft ohne jeden Urheberhinweis angezeigt werden, der dann aber eingefordert wird (Zitat: „Auf einer Ihrer Internetseiten haben wir Bildmaterial ohne Urhebernachweis entdeckt….“). Schmäh sind das…
Und dann noch eine andere Frage:
Warum schaffen es seriöse Anbieter, die Muster ihrer Bilder im Internet mit einem Wasserzeichen zu versehen, das von vornherein klarmachen würde, daß diese Bilder geschützt sind und, wenn man sie ohne Wasserzeichen nutzen will, man dafür bezahlen muß? Ein Schelm, wer da ein Geschäftsmodell dahinter vermutet, wenn jemand seine Bilder im großen Stil vogelfrei ins Netz stellt.
Die Ansprüche des Urhebers.
Niemand bestreitet, daß ein Urheber entweder Anspruch auf ein Entgelt für die Nutzung seines Werkes hat, oder auf eine angemessene Entschädigung, wenn sein Werk ohne Genehmigung genutzt wird. (Beachten Sie aber die Bedeutung der Worte angemessen und Entschädigung, d.h. der Abgeltung eines tatsächlich entstandenen Schadens.)
Was wäre aber, wenn ein Urheber eine gar nicht marktgängige Ware schafft? D.h. beispielsweise Stockfotos, die man vielleicht nur dann nutzt, wenn sie gratis sind, für die man aber niemals auch nur einen Schilling bezahlen würde, geschweige denn unangemessene Lizenzgebühren in Höhe von mehreren Hundert Euro? Was wäre, wenn nicht vermarktbare Inhalte wie z.B. Stockfotos ins Internet gestellt werden, gerade damit sie von arglosen Nutzern gefunden und verwendet werden, damit folglich Ansprüche gegen den (unberechtigten) Nutzer entstehen? Ansprüche in einer Höhe, die man am freien Markt auf normalem Wege niemals erlangen könnte? Nützen da manche das Internet als ein Spinnennetz, in dem sich die Fliegen verfangen sollen?
Wir lassen diese Fragen offen und überlassen Ihnen die Antwort. Jedenfalls: Finger weg von Bildern zweifelhafter Herkunft. Da spart man Geld und Wege. Ihr Rechtsanwalt weiß Rat!
MS
Stand: 26.06.2026
