Der Freispruch bleibt teuer.

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Wir haben bereits dargestellt, daß derjenige, der zu Unrecht angeklagt und dann rechtskräftig freigesprochen wird, auf einem Großteil seiner Verteidigungskosten sitzen bleibt. Strafverteidigung ist nach den tariflichen Kosten verhältnismäßig teuer, allerdings: Es geht ja auch um empfindliche Strafdrohungen.

Der Kostenersatz im Zivilprozess ist eine zumindest relativ klare Sache: Der Maier klagt den Huber, der Huber verliert, also muß der Huber er dem Maier seine Prozeßkosten ersetzen.

Im Strafprozess klagt der Staatsanwalt – als Vertreter der Republik – den Verdächtigen an. „Verliert“ der Verdächtige, wird er bestraft und zahlt dem Staat eine Pauschale für die Verfahrenskosten. „Verliert“ hingegen der Staatsanwalt, also die Republik, dann ersetzt sie dem freigesprochenen Verdächtigen aber nur einen Teil der Kosten. Im Gesetz steht nämlich, daß der Freigesprochene nur einen Anspruch auf einen Beitrag zu seinen Verteidigungskosten hat. Warum das so ist, wissen die Götter (als welche sich die Gesetzgeber verstehen). Und die Höchstgerichte haben nichts daran auszusetzen, weil nach ihrer Ansicht ja nirgends geschrieben steht, daß man nach einem Freispruch überhaupt einen von der Verfassung garantierten Anspruch auf Kostenersatz hat. Und außerdem hat der Staat immer recht – und meistens ist er klamm…

Hier ein paar Beispiele für die Diskrepanz zwischen den tariflichen Verteidigungskosten und dem, was als „Beitrag zu den Verteidigerkosten“ nach § 293a Strafprozessordnung gewährt wurde:

Vorwurf des Widerstands gegen die Staatsgewalt (Strafrahmen bis zu drei Jahre!) – FREIGESPROCHEN.Tarifliche Kosten € 37 502,34 (natürlich brutto, d.h. davon ein Fünftel für den Staat in Form von Umsatzsteuer),
zugesprochen: EUR 8.000,00.
Vorwurf der Staatsfeindlichen Bewegung (Strafrahmen bis zu 1 Jahr Haft) – FREIGESPROCHEN.Tarifliche Kosten: € 7 759,98,
davon zunächst zugesprochen: EUR 6.500,00, dann aber nach Beschwerde der Staatsanwaltschaft auf EUR 4.500,00 herabgesetzt. (Zur Beruhigung: Die Bezüge in der Justiz bleiben indessen gleich hoch.)
Vorwurf der Vergewaltigung und fortgesetzten Gewaltausübung – FREIGESPROCHEN.Tarifliche Kosten: € 16.157,04,
zugesprochen: EUR 3.000,00
Vorwurf der falschen Zeugenaussage – FREIGESPROCHEN.Tarifliche Kosten: € 1.965,72,
zugesprochen: EUR 600,00
Vorwurf der Vergewaltigung – FREIGESPROCHEN.Tarifliche Kosten: € 8.977,78,
zugesprochen: EUR 3.000,00

Das Gesetz gibt für die oben angeführten Verfahren den Rahmen für einen Kostenbeitrag von „bis zu EUR 13.000,00“ vor. In keinem der obigen Fälle wurde dieser Rahmen auch nur annähernd ausgeschöpft, sondern erstens nur ein Bruchteil der tariflichen Kosten und zweitens nur ein Bruchteil des gesetzlichen Höchstbetrages zugesprochen.

Welche Kosten müssen denn entstehen, damit der volle gesetzliche Betrag „als Beitrag“ zugesprochen werden kann? Nach den bisherigen Erfahrungen ist das aber auch gar nicht zu erwarten. (Es erinnert frappant an einen Gymnasiallehrer, der als beste Note einen Zweier vergab: „Einen Einser kriegt nur der liebe Gott!“)

Dieser Zustand ist unhaltbar. Wahrscheinlich hat sich noch niemand die Mühe gemacht, die Sache von der anderen Seite zusehen: Es ist nicht die Frage, wieviel der Freigesprochene ersetzt bekommt, sondern auf wie viel er sitzen bleibt. Was will uns der Staat damit sagen?

Bei solchen Kostenentscheidungen wird die Staatsanwaltschaft natürlich weiterhin drauflos anklagen, statt daß sie sich zweimal überlegt, ob bestimmte Anklagen überhaupt gerechtfertigt sind. Der Schaden, der hier angerichtet wird, ist zwar enorm – aber es trägt ihn ja eh nur der Bürger.

MS
Stand: 05/2026