Die Serie gesetzgeberischer Dummheiten reißt nicht ab (wir haben zuletzt hier sehr gelacht). Wir schreiben den 26. Juni, und in den Ministerien ist es heißt, wenn man nicht gerade das Glück hat, daß eine grüne Umweltministerin nach dem Motto „Klimaschutz einmal anders“ der Belegschaft eine Klimaanlage spendiert. (Ja, ein alter Hut, aber so schön charakteristisch.)
Wohl der Hitze geschuldet macht uns das BGBl. II Nr. 150/2026 nun darauf aufmerksam, daß schon 2025 ein weiteres Juwel kapitaler legistischer Hilflosigkeit ins pralle Leben getreten ist, und dieses heißt: Kapitalpuffer-Verordnung 2025.
Danke für den Lacher, aber ich verdiene ihn wirklich nicht, die Urheber sind doch, so steht’s am Ende der Verordnung, Ettl und Müller. (Wer sind Ettl und Müller?)
Wenn Sie den Zungenbrecher mit dem Kottbuser Postkutscher schon beherrschen, dann lesen Sie folgendes gschwind und laut vor:
„Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Festlegung und Anerkennung der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, für Systemrelevante Institute und für den Systemrisikopuffer“, denn dieses ist die Kapitalpuffer-Verordnung.
…Kapitalpufferanforderungen…
…antizyklische Kapitalpuffer…
…Systemrisikopuffer…
Es wirkt geradezu hypnotisch. Lassen Sie das auf sich wirken, bevor Sie dann aus dem zitierten Bundesgesetzblatt erfahren müssen, daß in § 7 Abs. 2 der Prozentsatz „1%“ durch den Prozentsatz „2%“ ersetzt wird. (c 2026 Ettl und Müller)
Da werden die Banken, an die sich dieses Meisterwerk wohl richtet, aber fürchten. Oder richtet es sich gar an Großküchen? „…für Kapitalpuffer nehme man ein reichliches Kilo Kapital … und Moskatnoß, Herr Müller!“ Ah, der Müller!
Die österreichische, nein, gesamteuropäische Legistik trägt nur mehr ein „habe fertig“ vor sich her, weshalb Fortsetzungen dieser Serie zu befürchten sind. Vorwärts immer!
MS
Stand: 26.06.2026
