Verwaltungsstrafen für Überstellungsfahrten

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Die Landwirtschaft kennt kein Wochenende. Das weiß jeder Bauer, aber der Gesetzgeber weiß es nicht.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht in § 42 ein Wochenendfahrverbot für LKW über 3,5t vor. Darunter fallen auch große landwirtschaftliche Maschinen, wie etwa Erntemaschinen und LKW mit Aufbau zum Hackschnitzelerzeugen, auch wenn für sie immerhin gewisse Ausnahmen bestehen.

Wer solche Maschinen am Wochenende überstellt (es wird ja niemand einen Ausflug damit machen), riskiert aber empfindliche Verwaltungsstrafen. Wir berichten hier von einem Fall eines Hackschnitzel-LKWs, aber es hätte auch jede andere Erntemaschine treffen können.

Überschreitungen des Wochenend-Fahrverbotes um bis zu zwei Stunden werden üblicherweise mit halbwegs erschwinglichen Organmandaten bestraft, jede spätere Übertretung kommt aber nicht nur deutlich teurer, sondern führt zu einer verwaltungsrechtlichen Vorstrafe.

Die Straßenverkehrsordnung sieht an sich nur ein relatives Fahrverbot vor, d.h. es ist nicht absolut und es sind Ausnahmen möglich. Die Ausnahmebestimmung in § 42 Abs. 3 StVO lautet nämlich:
„Von den … angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, … unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, Wasser- oder Energieversorgungsanlagen … sowie unaufschiebbare Fahrten mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, […].“ Dabei ist es egal, ob die Maschine von einem Landwirt oder einem Unternehmer gehalten oder gelenkt wird.

Angelpunkt für die Frage, ob eine Überstellungsfahrt mit einer land- oder forstwirtschaftlichen Maschine ausnahmsweise nach dieser Bestimmung doch erlaubt ist, ist es, ob diese Fahrt unaufschiebbar ist. Die Frage, was nun als unaufschiebbar gilt, regelt das Gesetz natürlich nicht. Dies ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, über den letztlich die Landesverwaltungsgerichte zu entscheiden haben. Höchstgerichtliche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs dazu gibt es soweit ersichtlich nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof, also unsere höchste Instanz in Verwaltungsangelegenheiten, wird hierauf schon deshalb keine Antwort finden, da er über Einzelfallfragen grundsätzlich nicht entscheidet.

Eine solche Einzelfallkonstellation kann es sein, daß ein Ernteeinsatz (und damit die Überstellung des Fahrzeuges) nur an einem bestimmten Wochenende möglich ist, wenn später ein massiver Schlechtwettereinbruch mit starken Niederschlägen angesagt ist. Damit könnte ein unaufschiebbarer Grund für die Überstellung gegeben sein. Das absurde ist, daß solche Konstellationen in der Landwirtschaft eben kein Einzelfall sind.

Hier entschied der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der (notwendigen) Lärmerregung an Wochenenden und zur Ortsüblichkeit:
Ra 2020/03/0171-6
Ra 2018/03/0027-6 und Ra 2017/03/0072-7 stehen vor dem Hintergrund von Mäharbeiten in der Landwirtschaft, die natürlich ebenso wetterbedingt unaufschiebbar sein können. Für unseren Fall mit der Hackschnitzelerzeugung war mit diesen Entscheidungen aber leider nichts gewonnen.

In unserem Fall mit einem Hackschnitzler hat das Gericht jedenfalls keine Unaufschiebbarkeit erkannt. Dabei ist es unseres Erachtens sehr wohl zu berücksichtigen, daß die Hackschnitzelerzeugung oft an sehr entlegenen Baustellen stattfindet und die Wege dorthin manchmal nicht befahrbar sind.

Man kann es sich oft sicher nicht aussuchen, wann man die Arbeiten vornimmt und vor allem, wann man sie abschließt. Betriebswirtschaftlich wäre es dabei nämlich völlig unsinnig, zum Beispiel zwei oder drei noch offene Arbeitsstunden im Wald „stehen zu lassen“ und abzupacken, nur um nicht in das Wochenendfahrverbot hineinzukommen. Damit müsste man ja entweder Holz liegen lassen oder aber erst am nächsten Werktag wieder eine umständliche Anfahrt auf sich nehmen, um die Arbeit abzuschließen. Außerdem gibt es auch in der Hackschnitzelproduktion eine gewisse Wetterabhängigkeit; Hackgut darf nicht naß werden, weil sonst Selbstentzündung droht.

Diese, wie wir meinen nicht unwichtige Gründe hat das Landesverwaltungsgericht jedoch nicht anerkannt. Auch deshalb, weil es für diese von uns geführten Gründe keinen objektiven Nachweis gab, sondern nur die Aussage des Beschwerdeführers.

Die Schlussfolgerung lautet also: wer am Wochenende mit land- oder forstwirtschaftlichen Geräten, die unter die Ausnahmen des § 42 Abs. 3 StVO fallen, unterwegs ist, braucht einen triftigen Grund – einen Grund, daß die Überstellungsfahr wegen anstehender Arbeiten unaufschiebbar ist. Man kann daher nur empfehlen, diese Gründe bereits bei Fahrtantritt festzuhalten und zu dokumentieren, um eine allfällige Verwaltungsstrafe bekämpfen zu können. Ob diese Aufzeichnungen dann auch ausreichen, um gegenüber der Behörde die Unaufschiebbarkeit nachzuweisen, kann natürlich hier nicht gesagt werden, denn es bleibt letztlich eben immer eine Frage des Einzelfalls. Es kann aber nicht schaden, eine solche Dokumentation parat zu haben.

Die andere Möglichkeit bestünde ja sonst nur darin, auf die Fahrt bzw. den Wochenendeinsatz zu verzichten. Das aber kann sich kein Landwirt leisten.

Die Landwirtschaft kennt eben kein Wochenende. Und die Damen und Herren Gesetzgeber, in der mollig geheizten Stube und bei sicheren Bezügen, haben natürlich keine Ahnung davon.

MS
Stand: Jänner 2026