Oberlandesgerichte bremsen „Corona“-Staatsanwälte ein.

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Vorweg, §178 Strafgesetzbuch („Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten“) besagt:
„Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.“

Findige Staatsanwälte haben hier die Gelegenheit gewittert, in Sachen „Corona“ zu zeigen, daß sie Schneid‘ haben. Schon im Sommer 2020 wurde vor dem Landesgericht Klagenfurt eine Frau angeklagt, die ihre Quarantäne einmalig für einen Weg zur Post brechen mußte. Sie war nur positiv getestet, hatte aber keinerlei Symptome, d.h.: sie war gesund. Prompt wurde die Frau aber wegen vorsätzlicher Gemeingefährdung angeklagt und verurteilt. Die anwaltlich nicht vertretene Frau nahm das Urteil an – nur deshalb wurde dieses Urteil leider rechtskräftig.

Das Urteil war nicht nur sensationell, sondern vor allem eines: Es war falsch.

Quarantäneanordnungen sind eine Sache der Verwaltung. Ein Quarantäneverstoß an sich hat daher vor Gericht nichts zu suchen, denn er ist noch lange keine „vorsätzliche Gefährdung“. Die ist nur möglich, wo auch tatsächlich Gefahr vorliegt, also jemand infiziert und infektiös (also ansteckend) ist. Beispiele lagen bisher etwa bei HIV-Postiven vor. Ein „Covid-19-Postiver“ aber ist noch lange keine Gefahr, nur weil ein Spielzeugtest ein positives Ergebnis ausgibt.

Dennoch wurden in zwei weiteren Fällen Covid-Postive wegen vorsätzlicher Gefährdung verurteilt. Die Oberlandesgerichte Graz und Linz aber haben diese Urteile aufgehoben (Rechtssätze siehe unten). Die Anklagen der übereifrigen Staatsanwaltschaften waren falsch.

Damit haben die Oberlandesgerichte (wenn auch indirekt) endlich ausgesprochen: Ein positiver Covid-19-Test allein heißt noch gar nichts.

Dennoch entblöden sich Vertreter der Republik in einem Arbeitsprozeß doch tatsächlich nicht, bei einer Lehrerin, die keine FFP2-Maske und nur einen Schal trägt, zu behaupten, sie gefährde „durch ihr Verhalten die Gesundheit und das Wohlergehen der von ihr als Lehrkraft eigentlich bestmöglich zu betreuenden und zu unterrichtenden Schüler“ und setze deren Gesundheit ohne Not aufs Spiel. Die Behauptung ist ein neuer Beweis, daß Covid-19 nicht die Lungen, sondern bei vielen das Hirn angreift.

Oberlandesgericht Graz vom 05.03.2012: „Das Husten einer nicht mit dem Erreger SARS-CoV-2 infizierten Person (Viruslast: null) ist nicht geeignet, die Gefahr der Verbreitung der übertragbaren Krankheit COVID-19 unter Menschen herbeizuführen und kommt solcherart als Tathandlung des § 178 StGB nicht in Betracht.“ (Rechtssatz RG0000192, Geschäftszahl 1Bs 10/21m)

Oberlandesgericht Linz vom 22.04.2021: „Nicht jede COVID-19-Infektion einer Person geht mit einer potentiellen Ansteckungsgefahr für andere Personen einher. Die Frage der Ansteckungsgefahr ist letztlich aufgrund der Virenlast anhand des Laborbefundes zu klären.“ (Rechtssatz RL0000214, Geschäftszahl 7Bs48/21i)

MS
Stand: 21.05.2021