Kostenersatz im Strafverfahren.

adminInformationen

Die Kostentragung in einem Zivilverfahren ist – verkürzt dargestellt – einfach geregelt: wer verliert, trägt die Verfahrenskosten, einschließlich der Vertretungskosten des Gegners. Wer gewinnt, hat gegenüber dem unterliegenden Gegner Anspruch auf Ersatz seiner Kosten.

Im Strafverfahren ist die Sache weniger einfach. Wer vor dem Strafgericht steht und dort aber freigesprochen wird, muß seine Vertretungskosten grundsätzlich selbst tragen – wer also in diesem Sinne vor dem Strafgericht „gewinnt“, bleibt auf seinen Kosten sitzen. Dies gilt auch, wenn das Verfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung eingestellt wird.
Allerdings gibt es Anspruch auf Rückerstattung von zumindest einem Teil der eigenen (tariflichen) Vertretungskosten. Dies sind:
– bei Verfahren vor dem Bezirksgericht bis zu € 1.000,-
– bei Verfahren vor dem Landesgericht
–        als Schöffengericht bis zu € 5.000,-
–        als Geschworenengericht bis zu € 10.000,-
–        und vor dem Einzelrichter des Landesgerichts bis zu € 3.000,-
Dies sind jeweils Höchstbeträge, d.h. der Kostenersatz kann jeweils zu einem geringeren Betrag zugesprochen werden. Ein Antrag auf Kostenerstattung ist aber in jedem Falle sinnvoll.

[Stand: Juli 2015]