Üblicherweise enthalten Mietverträge Bestimmungen darüber, daß die Vornahme von wesentlichen Veränderungen am Mietobjekt zustimmungspflichtig sind, d.h. daß der Vermieter seine Erlaubnis zu solchen Maßnahmen erteilen muß. Solche Veränderungen sind aber ohnehin nach § 9 Mietrechtsgesetz (MRG) nur mit Zustimmung zulässig. In einem recht originell anmutenden Fall ging es nun um die Frage eines ohne Zustimmung eingebauten Kachelofens.
Der Mieter wollte einen Kachelofen mit 720 kg Gewicht einbauen, der nur bei Anbohren des Estrichs(!) errichtet werden kann. Der Mieter behauptete, daß der Wunsch nach einem eigenen Kachelofen weit verbreitet sei und auch eine große Zahl solcher Öfen in österreichischen Haushalten zu finden sei; daraus wollte er eine sogenannte „Verkehrsüblichkeit“ ableiten, d.h. seine Behauptung stützen, daß ein solcher Kachelofen keine wesentliche Veränderung des Mietgegenstandes sei. Die Gerichte stimmten hier aber nicht zu und sahen auch sonst kein wichtiges Interesse des Mieters, auch wenn er subjektiv erhöhtes Kälteempfinden(!) behauptete bzw. einwandte.
Der OGH sah dies ebenso (5 Ob 33/16p) und bestätigte die Rechtsmeinung der vorangegangenen Beschlüsse, die eine Zustimmungspflicht erkannten.
Will der Mieter eine gröbere Veränderungen am Mietgegenstand vornehmen, dann muß geprüft werden, ob der Vermieter die Veränderungen in konkreten Einzelfall zu dulden hat oder nicht. Ob eine Veränderung wesentlich oder unwesentlich ist, wird anhand der Verkehrsauffassung bestimmt. Der Mieter muß in diesen Fällen aber jedenfalls behaupten und beweisen, daß den Vermieter eine Duldungspflicht trifft (was im Einzelfall, wie hier, schwierig sein kann).
Nicht zustimmungsbedürftig sind hingegen unwesentliche Maßnahmen bzw. Veränderungen am Mietgegenstand (Mietwohnung). In der Regel sind solche geringfügigen Maßnahmen wieder leicht zu beseitigen, sodaß der Vermieter nicht in seinen schutzwürdigen Interessen verletzt wird. Daß dies bei einem Kachelofen mit 720 kg (der sicherlich auch nicht allzuleicht entfernt werden kann) nicht der Fall ist, sollte jedermann einleuchten. Daß der Mieter mit dem subjektiv erhöhten Kälteempfinden nicht von selbst auf die Idee kam, daß ein solches Bauvorhaben nicht ohne Zustimmung des Vermieters durchgezogen werden könnte, erstaunt allerdings.
MS