Verkauf einer Stammsitzliegenschaft mit Anteilsrechten an Agrargemeinschaft

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Wenn mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft verbunden sind, stellen diese Anteilsrechte Realrechte dar und werden im Grundbuch (im A2-Blatt der Stammsitzliegenschaft) angemerkt. Eine Trennung der Agrargemeinschafts-Anteilsrechte von der Stammsitzliegenschaft ist grundsätzlich möglich.
Wird die Stammsitzliegenschaft aber „mit allen Rechten und Pflichten“ verkauft, dann sind klarerweise auch die damit verbundenen Realrechte umfaßt – auch wenn sie im Kaufvertrag nicht ausdrücklich angeführt sind. Auch wenn also die Anteilsrechte im Kaufvertrag nicht erwähnt sind, stellt dies keinen Hinderungsgrund für die Verbücherung dar, wie der OGH (5 Ob 221/15h) klarstellte.

Je nach landesgesetzlichen Vorschriften kann der Verkauf der Stammsitzliegenschaft samt den agrargemeinschaftlichen Rechten genehmigungspflichtig sein. Zur grundbücherlichen Durchführung eines solchen Vertrages wird diesfalls eine rechtskräftige Genehmigung (z.B. durch die Agrarbehörde) vorzulegen sein.