Im Jahr 2005 hatte der OGH das Spurverziehen bei einem PKW als mehr als nur geringfügigen Mangel angesehen, wenn der Fahrer ständig leichte Korrekturen beim Lenken machen mußte (7 Ob 194/05p).
Bei einem geringfügigen Mangel ist die Wandlung ausgeschlossen, d.h. das Recht, das Kaufobjekt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben zu können (ein „sekundärer Gewährleistungsbehelf“). Was als geringfügig gilt, muß anhand objektiver Abwägung der Interessen von Übergeber (Verkäufer) und Übernehmer (Käufer) beurteilt werden.
Diese Linie setzt sich nun fort (4 Ob 198/15v vom 30. 3. 2016). Bei einem Neuwagen ist vorauszusetzen, daß bei starker Beschleunigung keine merklichen Seitenkräfte auftreten, die man durch das Festhalten des Lenkrades mit beiden Händen korrigieren oder abfangen muß. Wenn ein Fahrzeug nun (bauartbedingt) ohne äußere Einflüsse merklich auf die Seite zieht, d.h. nicht von selbst in der Spur bleibt, liegt ein Mangel vor, der schon aus Gründen der Fahrsicherheit nicht mehr als nur geringfügig anzusehen ist. Daher ist die Wandlung zulässig.
Zu den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften eines Neuwagens zählt, dass auch bei plötzlichen starken Beschleunigungen keine deutlich spürbaren – wenn auch durch Festhalten des Lenkrads mit beiden Händen beherrschbaren – Seitenkräfte auftreten. Dass das Fahrzeug bei solchen Fahrzuständen bauartbedingt auf eine Seite zieht, begründet einen Mangel, der in Hinblick auf seine Sicherheitsrelevanz mehr als bloß geringfügig ist. Die Wandlung ist daher möglich.
(Ist der Käufer vorsteuerabzugsberechtigt, darf der Käufer bei Rückabwicklung des Vertrages nicht automatisch bloß den Netto-Kaufpreis erstatten, sondern muß den Brutto-Kaufpreis zurückzahlen; für die Erstattung bloß des Netto-Preises wäre ein gesondertes Verfahren nach Art XII Z 3 EGUStG notwendig).