Keine Kredit-Fälligstellung bei Einwand gegen Überziehungszinsen

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„Der Kreditvertrag kann, soweit er ein Dauerschuldverhältnis begründet, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit gelöst werden; ein solcher liegt vor, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann.“ (Rechtssatz RS0019365). Eine bloße Unstimmigkeit zwischen Bank und Kreditgeber betreffend Überziehungszinsen und Spesen ist kein solcher Grund. In seiner Entscheidung vom 15.12.2015 (Zahl 8 Ob 52/14a) hat der OGH dazu festgehalten, daß es einem Kreditnehmer durchaus offensteht, Einwände gegen die Berechnung von Überziehungszinsen und Rückzahlungsspesen zu erheben, ohne daß die kreditgebende Bank gleich den gesamten noch aushaftenden Kredit fällig stellen darf.