Kopien zum eigenen Gebrauch.

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Das Urheberrechtsgesetz gestattet sogenannte „Kopien zum eigenen Gebrauch“ (siehe § 42 Urheberrechtsgesetz). Damit ist etwa die Herstellung einer Sicherungskopie gemeint, oder der Vorgang, wenn man sich Musik von einer eigenen CD auf den PC oder das Telephon/mp3-Player lädt.
Voraussetzung ist ein rechtmäßig erworbenes Original, etwa die erwähnte CD oder ein Heft mit Musiknoten. Die Weitergabe von solchen Kopien ist jedoch nicht zulässig.
Damit ist auch die Frage beantwortet, ob es zulässig ist, sich Musik oder Filme aus dem Internet herunterzuladen. Wenn es sich um eine rechtmäßige Kopie handelt, ist das Herunterladen erlaubt, z.B. dann, wenn ein Künstler seine eigenen Werke mit der an alle gerichteten Erlaubnis ins Netz stellt, daß diese Werke vervielfältigt werden dürfen. Bei den meisten urheberrechtlich relevanten Inhalten – Filme und Musik auf Plattformen wie youtube – kann man hingegen davon ausgehen, daß keine rechtmäßige Kopie vorliegt; d.h. bereits der Vorgang, einen solchen Inhalt auf youtube bereitzustellen, ist unzulässig. Also ist auch der folgende Vorgang, diesen Inhalt herunterzuladen, unzulässig.

Kein eigener Gebrauch liegt vor, wenn man Musiknoten kopiert, um sie im privaten Musikunterricht an Schüler auszuteilen. Die Nutzung im schulischen und universitären Bereich hingegen ist wiederum ausdrücklich erlaubt.

[Stand August 2015]