„Haus oder Wohnung jetzt kaufen!“ – Die Regierung will den Wohnungsmarkt ankurbeln.

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Beschlüsse des Nationalrats bei Nacht und Nebel sind wir praktisch schon gewohnt. Nun haben wir einen seltenen Fall, in dem dies einmal zu Gunsten des Bürgers ausgeht:

Beschlossen wurde nun ein Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz dahin abgeändert wird, daß die Anschaffung oder Errichtung einer „Wohnstätte zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses“ gebührenmäßig vergünstig wird. Offiziell soll damit die Anschaffung von Wohnimmobilien für die eigene Nutzung gefördert werden, sehr wahrscheinlich soll dies aber wohl hauptsächlich den stagnierenden, weil übersättigten Wohnungsmarkt wieder ankurbeln.

Dies gilt schon ab dem 01.04.2024, aber nur für Käufe, die ab diesem Zeitpunkt getätigt werden. Aber: diese Vergünstigung ist (vorerst) auf gut zwei Jahre befristet, genau bis 30.06.2026.

Wesentlicher Punkt ist die Gebührenbefreiung
1. bei der grundbücherlichen Eintragung des Eigentumsrechts oder Baurechts (Tarifpost 9 lit b Z 1, 2 und 3), das der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Erwerbers dient (siehe Abs 2 Z 3), bis zu einer Bemessungsgrundlage (z.B. Kaufpreis) von € 500.000,00 (Abs 4), sowie
2. bei der Eintragung von Pfandrechten (Tarifpost 9 lit b Z 4, 5 und 6) für Kredite, die zum Erwerb oder Sanierung einer solchen Liegenschaft samt Gebäuden aufgenommen werden.

Damit erspart man sich die bisherigen 1,1 % an Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht und 1,2 % für das Pfandrecht. Die Grunderwerbsteuer bleibt aber unverändert!

Das erforderliche „dringende Wohnbedürfnis“ muß mit einer Hauptwohnsitz-Meldung nachgewiesen werden. Da man in der Regel bei Unterfertigung des Kaufvertrages noch nicht in der gekauften Immobilie wohnt, muß man diesen Nachweis erst innerhalb von drei Monaten ab Übergabe bzw. Fertigstellung, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung ins Grundbuch vorlegen.

Die Gebührenbefreiung gilt also nur dort, wo ein Hauptwohnsitz begründet wird. Die Anschaffung von Anlageobjekten ist hievon also nicht begünstigt.

Daß mit dieser Maßnahme nur der Immobilienmarkt belebt werden soll, erkennt man daran, daß vererbte oder geschenkte Liegenschaften nicht von der Gebührenbefreiung umfasst sind – dort gelten die Eintragungsgebühren wie bisher.

Die Gesetzesänderung suggeriert also, daß es nun günstig ist, Eigentum zu schaffen.

Stand: 27.03.2024
MS