Abmahnungen aus Deutschland – neue deutsche Welle?

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Das abgelaufene Jahr 2020 ist von vermeintlichen und tatsächlichen Wellen geprägt. Vermeintlich sind die ersten, zweiten und x-ten Wellen einer gewissen Infektion, tatsächlich hingegen sind die Wellen von Gesetzesänderungen und – eine Welle von Abmahnungen aus Deutschland.

Vielleicht herrscht Corona-bedingt eine Auftragsflaute, weshalb sich so Mancher neue Geschäftsfelder erschließen möchte. Das Geschäft mit den sogenannten Abmahnungen blüht. Die derzeitige Häufung solcher Abmahnungen, von denen jetzt auch Privatpersonen und Unternehmen in Österreich betroffen sind, deutet fast schon auf ein höchst professionell bewirtschaftetes Feld dieser Abmahnungen (also kostenpflichtiger Mahnschreiben) hin: statt nämlich gewisse Rechtsverstöße erst dann zu ahnden, wenn man von ihnen zufällig Kenntnis erlangt, werden echte oder vermeintliche Rechtsbrüche systematisch gesucht. Natürlich werden nur solche Verstöße aufgegriffen, die bequem über das Internet aufzufinden sind (siehe auch die hier dokumentierte Vorgehensweise des „WIWE-Schutzverbandes“). Die Suche verläuft natürlich automatisiert über spezielle Suchalgorithmen, die rund um die Uhr Inhalte auf Facebook, auf Firmenwebseiten und privaten Internetseiten mit bestimmten Inhalten gleichen. Schon vor etlichen Jahren ging eine solche Welle an Aufforderungsschreiben im Namen von Getty Pictures durch Österreich.

Nun sind es „Abmahnungen“ verschiedener deutscher Rechtsanwaltskanzleien gegen widerrechtliche Verwendungen von Texten und Bildern (z.B. Cartoons) und gegen (tatsächliche oder vermeintliche) Markenrechtsverstöße.

Grundsätzlich: Wir begrüßen weder kleinere noch größere Urheberrechtsverstöße, da jeder Urheberrechtsbruch einen wirtschaftlichen Schaden für den Berechtigten darstellen kann. Allerdings muss eine Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Es ist sicherlich nicht Sinn und Zweck des Urheberrechts, unter Behauptung illusorisch hoher Schadenersatzbeträge Anwaltshonorare zu generieren, die von der Höhe her ebenso wenig gerechtfertigt sind wie die verlangten Schadenersatzforderungen. Urheberrechtsbrüche sind nicht umsonst auch Straftatbestände, aber das Strafen soll den Gerichten vorbehalten bleiben und nicht im Wege von überzogenen Lizenzentgelten erfolgen.

Hier soll nicht behauptet werden, daß die betreffenden deutschen Anwaltskanzleien in betrügerischer Weise mit erfundenen Forderungen auftreten, aber es ist schon als sittenwidrig anzusehen, wenn man grundsätzlich berechtigte Forderungen, die sich jedoch im Bagatellbereich bewegen, zur Grundlage von exorbitanten Ansprüchen und Kostenforderungen macht. Man könnte annehmen, daß hier ein Geschäftsmodell vorliegt, das sich bereits dann rechnet, wenn sich von 100 Adressaten auch nur 10 von einem solchen Anspruchsschreiben beeindrucken lassen und die angeblich so genau kalkulierte Lizenzgebühr samt angeblich ermäßigtem Kosten ohne weitere Prüfung bezahlen.

Die Hauptmerkmale solcher Anspruchsstellungen sind:
– lange und übermäßig ausführliche Anspruchsschreiben,
– unverhältnismäßig hohe Schadenersatzforderungen,
– überhöhte Rechtsanwaltskosten, die wiederum auf einem hoch angesetzten „Gegenstandswert“ (Streitwert) beruhen,
– Unterlassungserklärungen mit exorbitanten Vertragsstrafen,
– kürzeste Antwortfristen von wenigen Tagen.

Die Wahrscheinlichkeit, daß die Berechtigten mit solchen Forderungen in einem Gerichtsverfahren in Österreich durchdringen könnten, ist eher gering, und es ist nicht anzunehmen, daß die berechtigten Urheber das Prozeßkostenrisiko bei einem so hohen Streitwert und ungewissen Erfolgsaussichten auf sich nehmen würden. Es kann allerdings passieren, daß deutsche Anspruchssteller versuchen, einen deutschen Gerichtsstand „herzustellen“, d.h. durch einen behaupteten oder tatsächlichen Urheberrechtsverstoß in Deutschland auch z.B. Österreicher vor ein deutsches Gericht zu bekommen. Das gelingt dann, wenn von Österreich aus ein urheberrechtlich relevanter Tatbestand in Deutschland gesetzt wird, z.B. durch Versenden einer widerrechtlich erlangten Kopie nach Deutschland.

Die wenigsten Inhalte im Internet sind rechtefrei oder aufgrund einer „Creative Commons-Lizenz“ kostenlos nutzbar. Der bei Suchmaschinen (z.B. Google-Bildersuche) angegebene Hinweis, daß die angezeigten Inhalte möglicherweise urheberrechtlich geschützt sind, ist völlig zutreffend, wird aber gerne übersehen.

Zu beachten ist: Auch Urheberrechtsverstöße, die durch Angestellte für eine Firma begangen werden, sind grundsätzlich der Firma zuzurechnen, wie in § 88 Urheberrechtsgesetz ausdrücklich geregelt ist. Aber auch diese Haftung hat ihre Grenzen, nämlich dann, wenn der Unternehmer vom inkriminierten Urheberrechtsbruch garkeinen Nutzen hatte, wie der OGH schon ausgesprochen hat (4 Ob 2016/18w).*

Überhöhten Forderungen ist auch entgegenzuhalten, daß solche Ansprüche nicht angemessen sind. Es ist nämlich die Frage zu stellen: zu welchem Preis hätte man die betreffenden Inhalte gekauft, d.h. in welcher Höhe hätte man eine Lizenzgebühr akzeptiert? Bei der Verwendung eines Bildes lediglich für Online-Zwecke (auf der Firmen-Seite oder einem Facebook-Posting), wird man je nach Motiv und Bedeutung Lizenzgebühren im Bereich von € 5,- bis € 50,- vielleicht akzeptieren, sind doch sogar Fotorechte für Druckwerke schon ab € 70,- zu haben. Dies müsste auch der Maßstab einer Angemessenheitsprüfung sein. Selbst wenn das Urheberrecht nun bei unberechtigten Eingriffen das „Duplum“, d.h. das doppelte einer angemessenen Gebühr vorsieht, so bewegt man sich immer noch in einem Bereich weit unter dem, was mit den kühnen deutschen Forderungsschreiben beansprucht wird.

Was tun, wenn Sie ein solches Anspruchsschreiben erhalten? Anwaltliche Beratung ist kein Muss, aber empfehlenswert, vor allem dann, wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung mit Beratungsrechtsschutz verfügen. In jedem Fall: prüfen Sie, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt zu Recht erhoben wird, ob die Kosten angemessen sein können, ob der behauptete Urheberrechtsverstoß überhaupt gesetzt wurde und ob das betreffende Bild überhaupt einem Urheberrechtsschutz unterliegen kann (und nicht vielleicht rechtefrei ist oder mittel Creative Commons-Lizenz kostenlos nutzbar ist).

MS (Stand: 05.01.2021)

PS: In Deutschland begegnet man dem lukrativen Geschäft mit unnötigen Abmahnungen nun mit einem eigenen Gesetz: „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“, mit dem das deutsche UWG ergänzt wird. An die Zulässigkeit und den Inhalt von Abmahnungen werden nun deutlich höhere Anforderungen gestellt. Es gibt nun eine Beschränkung der Abmahnberechtigung (d.h. der Aktivlegitimation). „Wirtschaftsverbände“ haben nun insbesondere erst dann eine Abmahnbefugnis haben, wenn sie beim dt. Justizministerium eingetragen sind und mindestens75 Unternehmer als Mitglieder haben. Die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche dürfen nicht vorwiegend geltend gemacht werden, um Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen. In einigen Fällen wurde auch der Kostenersatz eingeschränkt. Dies und weitere Regelungen sollen dafür sorgen, daß reinen „Abmahnverbände“ ihr dubioses Geschäft deutlich erschwert wird. (Stand: 29.01.2021)

* Aus der genannten OGH-Entscheidung: „Die Haftung des Unternehmers nach § 81 Abs 1 S 2 Urheberrechtsgesetz ist großzügig zu verstehen. Sie setzt weder die Kenntnis noch das Verschulden des Unternehmers voraus, es handelt sich um eine Erfolgshaftung. Wesentlich für die Haftungsbegründung ist nur, daß die Verletzung dem Unternehmer zugutekommt und diese die rechtliche Möglichkeit hat, den Verstoß anzustellen. Irrelevant hingegen ist, ob der Unternehmer in der jeweiligen Situation praktisch dazu in der Lage ist. Die Verantwortung des Unternehmers endet jedoch, wenn die Tätigkeit des Beauftragten dem Unternehmer in keiner Weise zugutekommt und der Verstoß zudem lediglich „gelegentlich“, d.h. ohne inneren Zusammenhang zum erteilten Auftrag begangen wird.“