Wegerecht – von der Buckelpiste zum Zufahrtsweg?

adminInformationen

Die wahrscheinlich häufigste Dienstbarkeit (Servitut) ist das Wegerecht, je nach Ausformung auch Geh- und Fahrrecht genannt. Das bedeutet, daß man von oder zu einem eigenen Grundstück über einen fremden Grund gehen oder zufahren darf.

Zufahrt verweigert? Rechtzeitig handeln!

Wer zugunsten seines eigenen Grundstücks das Recht hat, über ein fremdes Grundstück zuzufahren, sollte beachten, daß solche Rechte nicht von Dauer sein müssen, auch wenn sie im Grundbuch eingetragen (verbüchert) sind. Der Eigentümer des Grundstückes, das mit der Dienstbarkeit belastet ist (das sogenannte dienende Gut), kann sich nämlich auf verschiedene Art gegen die bestehende Dienstbarkeit zur Wehr setzen. In Frage kommt z.B.:

  • eine Verlegung des Dienstbarkeitsweges an eine andere Stelle,
  • eine Veränderung des Weges (z.B. Verschmälerung),
  • das vollständige Versperren des Weges etc.

Wenn der Dienstbarkeitsberechtigte nicht binnen drei Jahren gegen eine solche Maßnahme vorgeht, muß er den veränderten Zustand gegen sich gelten lassen. Das kann im Extremfall den Verlust der Dienstbarkeit bedeuten. Aber auch eine Einschränkung des Dienstbarkeitsweges kann grobe Einschränkungen bedeuten, wenn z.B. ein Fahrweg plötzlich durch irgend ein Hindernis so verschmälert wird, dass er nicht mehr wie früher mit PKW, LKW oder Traktor befahren werden kann, sondern nurmehr als Fußweg benützt werden kann. Wer sich mehr als drei Jahre Zeit lässt, um hierauf zu reagieren, verliert das Recht oder muß das solchermaßen eingeschränkte Recht gegen sich gelten lassen.

Ihr Rechtsanwalt steht beratend zur Verfügung, natürlich auch für Ihre Rechtsvertretung vor Gericht.

Wenn man ein Wegerecht neu vereinbart, sollte der Umfang dieses Rechtes möglichst genau beschrieben und durch eine Skizze dargestellt werden. Je weniger die Dienstbarkeit beschrieben ist, desto größer können spätere Auslegungsschwierigkeiten sein. Umgekehrt kann eine zu spezielle Beschreibung eine Einschränkung darstellen; z.B. wird die ausdrückliche Rechtseinräumung „Fahren mit Traktoren“ das Fahren mit LKW ausschließen.

Problematisch wird es auch, wenn der Servitutsweg den heutigen technischen Erfordernissen nicht mehr entspricht. Dem Wegeberechtigten ist es zwar immer gestattet, den Servitutsweg auszubessern (z.B. Schlaglöcher aufzufüllen), der Weg darf aber ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers nicht verändert werden, z.B. durch eine Aufschüttung angehoben. Auch dann, wenn der Weg aufgrund schlechter Entwässerung in immer schlechterem Zustand ist, darf der Berechtigte hier keine eigenmächtigen Maßnahmen setzen. Tut er es dennoch, kann er auf Unterlassung und Wiederherstellung geklagt werden.

Umgekehrt kann der Wegberechtigte im Klagswege versuchen, die Zustimmung des Eigentümers zu einer nötigen Wegverbesserung zu erreichen. Dazu sind im Wesentlichen zwei Voraussetzungen nötig:

  1. Die Verbesserung des Weges ist für die weitere Benützung unbedingt notwendig,
  2. die erforderlichen Maßnahmen (Aufschüttung, Befestigung, Entwässerung etc.) sind zumutbar stellen für das dienende Grundstück keine höhere Belastung dar. Was zumutbar ist, ist dabei häufig eine Sachverständigenfrage.

Das Gericht hat festzustellen, ob die begehrte Veränderung notwendig ist und ob sie für das dienende Gut auch zumutbar ist, d.h. ob sie eine unzumutbare Belastung darstellt. Diese Interessenabwägung kann durchaus schwierig sein und wird ohne eine Verhandlung an Ort und Stelle und die erwähnte Beiziehung eines Sachverständigen nicht möglich sein. Wir empfehlen jedenfalls, in keinem Falle eigenmächtige Schritte zu setzen und (aus der Sicht des Berechtigten) den Zustand des Weges durch Fotos zu dokumentieren bzw. – aus Sicht des belasteten Grundstückseigentümers – die abzuwehrenden Maßnahmen zu dokumentieren.

MS
Stand: Jänner 2020