AKM: Der Komponist auf der Bühne.

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Eine Anfrage an unsere Kanzlei gibt Anlaß, das Rechtsverhältnis Veranstalter – Interpret – Komponist darzustellen.

Die Ausgangssituation: Ein Veranstalter hatte einen Liedermacher (es handelte sich um einen bekannten italienischen Cantautore) zu einem Vortragsabend eingeladen. Mit dem Künstler war eine Gage vereinbart, die Einnahmen aus dem von vorneherein vergleichsweise kleinen Publikumskreis waren gerade kostendeckend.

Nachdem der eingeladene Künstler ausschließlich eigene Werke (Lieder nach eigenen Texten) vorgetragen hatte und mit ihm ein Engagementvertrag abgeschlossen worden war, war der Veranstalter ausgesprochen überrascht, einige Zeit nach dem Konzert eine Rechnung der Verwertungsgesellschaft AKM zu erhalten. Die Überraschung des Veranstalters war verständlich, auf dessen Anfrage mußten wir aber mitteilen, daß dies wie hier geschehen Rechtens ist.

Der Grund: Die überwiegende Zahl der Liederschöpfer, Komponisten und Textautoren sind Bezugsberechtigte einer Verwertungsgesellschaft wie der AKM, der GEMA (Deutschland), der SIAE (Italien) etc. Zweck des dafür abgeschlossenen Wahrnehmungsvertrages ist es, daß diese Urheber aus allen öffentlichen Aufführungen durch die jeweilige Verwertungsgesellschaft Tantiemen erhalten. Diese Wahrnehmungsverträge sind in aller Regel zeitlich und örtlich unbeschränkt, und auch sonst werden regelmäßig keine Ausnahmen oder Sonderregelungen gemacht. Das bedeutet, daß der Urheber damit selbst nicht mehr vollständig Herr über sein Werk ist. (Eine ähnliche Situation tritt ja dann ein, wenn der Urheber z.B. einem Verlag eine Werknutzungsbewilligung einräumt. Auch diese wird regelmäßig exklusiv sein, d.h. so gestaltet, dass nur der jeweilige Verlag eine bestimmte Auswertung vornehmen darf; damit schließt der Urheber ja nicht nur andere von einer solchen Verwertung aus, sondern auch sich selbst.)

Das bedeutet also: Auch wenn der Urheber seine eigenen Werke öffentlich aufführt, muß er dafür eine Aufführungsgenehmigung der AKM erwerben. Was also im ersten Moment absurd klingt, ist ein einfacher rechtlicher Umstand, der sich zwar nicht explizit aus dem Gesetz, aber aus der jeweiligen vertraglichen Konstellation mit der Urheberrechtsgesellschaft ergibt.

Für den Ausgangsfall mit dem überraschten Veranstalter bedeutet das leider, daß die überraschend eingetroffene Forderung der AKM zu bezahlen ist. Klar ist natürlich, daß der Künstler (oder seine Agentur) im Engagementvertrag darauf hätte hinweisen können, daß man mit dem Engagement des Künstlers nicht zugleich auch die Aufführungsrechte erwirbt. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollte man die Frage der Aufführungsrechte bzw. des Repertoires daher stets vor der Veranstaltung abklären.

MS
Stand: Oktober 2019