Unerlaubte Selbsthilfe: Kfz abschleppen?

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Der OGH hat in 10 OB 34/17y befunden, daß es nicht generell zulässig ist, fremde Fahrzeuge vom eigenen Grund abschleppen zu lassen. Wer mit seinem Auto auf Ihrem Grund parkt, braucht also nicht gleich zu befürchten, daß der PKW von Ihnen sofort wieder abgeschleppt wird. Die Selbsthilfe ist nämlich nur innerhalb ihrer notwendigen Grenzen zulässig und nur dann, wenn behördliche Hilfe zu spät wäre.

Im Anlaßfall hatte der Grundstückbesitzer (bzw. Mieter des Grundstücks) keine Erkundigung nach der Person des Lenkers oder Fahrzeughalters eingeholt (obwohl ihm das möglich gewesen wäre). Dem Falschparker allerdings muß die Möglichkeit gegeben werden, das Fahrzeug selbst wieder vom fremden Grund zu entfernen. Wer hier nicht zuwartet, hat die Kosten der Abschleppung selbst zu tragen und kann sie vom Lenker des Fahrzeuges nicht zurückverlangen. Zuwarten muß man jedoch dann nicht, wenn Gefahr in Verzug ist, d.h. durch das rasche Abschleppen (ohne Lenkererhebung) ein Schaden verhindert oder zumindest verringert wird (Beispiel: ein PKW verparkt eine Feuerwehrzufahrt; kommt es zum Brand, kann der PKW natürlich ohne vorherige Erhebungen abgeschleppt werden).

Stand: Jänner 2018
MS