Einheitswert-Hauptfeststellung – Überprüfung der Bescheide empfohlen!

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Die Einheitswert-Hauptfeststellung 2016 ist mit großem Arbeitsaufwand für die Finanzämter verbunden – sehr langsam, nach und nach ergehen daher die neuen Bescheide, und so bleibt auch der große allgemeine Aufschrei aus. Anders wäre es natürlich, würden sämtliche Bescheide z.B. binnen nur eines Monats abgefertigt, dann nämlich würden Land- und Forstwirte wohl eher geeint gegen die neuen Einheitswerte vorgehen. So bleibt es jedem einzelnen Überlassen, sich mit der Einheitswert-Hauptfeststellung 2016 selbst auseinanderzusetzen. Eine Überprüfung der zum Teil eklatanten Anhebungen der Einheitswerte ist unbedingt empfohlen; wie die neuen Werte ermittelt werden, ist teilweise kritikwürdig, da mitunter Luftbilder zur Ermittlung von Wald-, Weide- und Ackerflächen herangezogen werden, die jedoch (speziell bei Wäldern in Gebirgslagen mit hoher Steigung und entsprechend schwieriger Bringung) oft nicht akkurat sind.

Der Einheitswert-Bescheid hat keine direkte Wirkung im Sinne einer Zahlungsverpflichtung, wirkt sich aber indirekt als sogenannter Grundlagenbescheid aus auf:

  • Grundsteuer
  • Einkommenssteuer
  • Kammerumlage
  • Eintragungsgebühr und Grunderwerbssteuer im Verkaufs-, Übergabe oder Erbfall; u.a.m.

Daher ist ein zu hoch angesetzter Einheitswert sofort zu bekämpfen; eine Beschwerde gegen die Höhe der Grundsteuer z.B. bleibt wirkungslos, da die Grundsteuer anhand des Einheitswertes bemessen wird.

Die Hauptfeststellung gilt von Gesetzes wegen für die kommenden neun Jahre, weshalb die Erhöhung der Einheitswerte erhebliche finanzielle Folgen nach sich ziehen kann.

Ein Monat steht als Beschwerdefrist gegen den neuen Einheitswert-Bescheid zur Verfügung; zu beachten ist das Datum der Zustellung oder Hinterlegung des Bescheides. Die Beschwerdefrist kann immerhin auf begründeten Antrag hin verlängert werden. Muß man für eine Beschwerde noch Informationen, Gutachten, Bescheide (z.B. Schutzwaldfeststellung) einholen, sollte die Verlängerung der Beschwerdefrist unbedingt beantragt werden.

Grundsätzlich können die Finanzbehörden die Beschwerde auch zum Anlaß nehmen, infolge der Überprüfung den Einheitswert nicht nur herab-, sondern auch hinaufzusetzen, d.h. infolge der Beschwerde ist grundsätzlich auch eine Verschlechterung möglich. Angesichts der in den meisten Bescheiden viel zu hoch angesetzten Hektarsätze erscheint das zwar kaum wahrscheinlich, ist aber dennoch möglich (wenn etwa ein zu niedriger Ansatz bei den Ertragsklassen vorliegt).

Bei größeren Betrieben hat eine Erhöhung des Einheitswertes auch steuerliche Konsequenzen, da man über die Grenzen zur Teilpauschalierung oder zur Bilanzierungspflicht geraten kann. Die Grenzen sind bei Landwirtschaften:

  • Bis € 11.000,- gilt die Vollpauschalierung,
  • bis € 130.000,- gilt die Teilpauschalierung,
  • zwischen € 130.000,- und 150.000,- ist die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung anzuwenden,
  • über € 150.000,- gilt die Bilanzierungspflicht (was wiederum mit größerem steuerlichen Verwaltungsaufwand verbunden ist).

Für Forstbetriebe gilt außerdem ab einem Jahresumsatz von € 400.000,- die Pflicht zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, sowie ab einem Einheitswert über € 150.000,- oder einem Jahresumsatz über € 550.000,- ebenso die Bilanzierungspflicht. (Für die Umsatzsteuer gilt die Pauschalierung bis Einheitswert € 150.000,- und Umsatz bis € 400.000,-.)
Für teilpauschalierte Betriebe ist hier außerdem die Zuordnung zur Bringungslage zu beachten, durch die sich die pauschalierte Betriebsausgabe bei Selbstschlägerung ändern kann (da je nach Bringungslage zwischen 50% und 70% der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können).

Rechtzeitige Überprüfung und nötigenfalls Einbringung einer Beschwerde ist daher dringend anzuraten.

 

MS, Stand: Dezember 2016