Neu bei der AKM: Die nichtkommerzielle Lizenz

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Die AKM hat im Herbst 2016 einige Änderungen im allgemeinen Wahrnehmungsvertrag vorgenommen, die durch eine Novelle des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VerwGesG) notwendig wurden. (Das VerwGesGist die rechtliche Grundlage für Gesellschaften wie AKM, AUME, Literar-Mechana, LSG und andere.)

Infolge dieser Gesetzesänderung hat die AKM nun auch eine Regelung für sogenannte nichtkommerzielle Lizenzen getroffen. Hintergrund ist, daß AKM-Mitglieder (d.h. die Bezugsberechtigten) der AKM mit dem Wahrnehmungsvertrag faktisch sämtliche Werknutzungen (Aufführung, Sendung, Zurverfügungstellung usw.) einräumen. Dieser Wahrnehmungsvertrag umfaßt an sich sowohl kommerzielle und nichtkommerzielle Nutzung. Die neue Regelung sieht vor, daß AKM-Mitglieder ihre Werke zur kostenlosen, nichtkommerziellen Nutzung freigeben können. Es steht ihnen dabei frei, diese Freigabe nur gegenüber bestimmten Personen zu erklären, auf bestimmte Zeit oder auf Dauer. Ganz unbürokratisch gibt es die AKM dabei aber nicht. Auch wenn die AKM für nichtkommerzielle Nutzungen kein Entgelt verlangt, so ist es doch zumindest Position der AKM, daß diese Nutzung beantragt werden muß und die AKM eine entsprechende Lizenz erteilt. Hier finden Sie die Informationen der AKM dazu.

So kundenfreundlich diese Einrichtung von kostenlosen Lizenzen für nichtkommerzielle Nutzung klingt, so wenig dürfte diese neue Einrichtung Praxisbedeutung haben. Zunächst stellt sich die Frage: Was ist eine nichtkommerzielle Nutzung? Bei öffentlichen Veranstaltungen mit Musik wird man kaum eine nichtkommerzielle Nutzung vorfinden, selbst dann nicht, wenn für eine Konzertveranstaltung kein Eintrittsentgelt verlangt wird. Wenn z.B. bei einem Konzert zwar kein Eintritt verlangt, aber Ausschank betrieben wird oder auf andere Weise Gewinn erzielt werden soll, dann liegt keine nichtkommerzielle Nutzung mehr vor. Selbst wenn kein Gewinn erzielt werden soll, müßte bei einem Konzert außerdem das gesamte Programm aus solchen Werken bestehen, für die eine nicht kommerzielle Lizenz ausgestellt wurde; findet sich im Programm auch nur ein einziges Werk, das nicht in diesem Sinne lizenziert wurde, führt dazu, daß die Veranstaltung tantiemepflichtig wird.

Als nicht kommerzielle Nutzung kommen vorallem Internetseiten in Frage, wo z.B. Bands ihre Demos oder ähnliches kostenlos abrufbar halten. Ob es noch andere nichtkommerzielle Nutzungen gibt, die in der Praxis von größerer Bedeutung sind, wird sich zeigen.

Zu beachten ist: Zur Erteilung einer nichtkommerziellen Lizenz müssen jedenfalls alle Urheber eines Werkes zustimmen. Hat ein Werk also mehrere Urheber, so genügt es natürlich nicht, wenn nur einer von ihnen die nichtkommerzielle Nutzung erlaubt. Wo Bearbeitungen, Arrangements, Remixes etc. von fremden Werken verwendet werden sollen, muß also auch die Zustimmung der Original-Urheber oder Original-Verlage zur nichtkommerziellen Nutzung vorliegen. Daß eine solche Genehmigung eingeholt werden kann, ist zwar nicht völlig unmöglich, jedoch sicher mit einigem Aufwand verbunden.

Festzuhalten ist, daß bisher jede Nutzung von Musikwerken auf Internetseiten grundsätzlich genehmigungspflichtig gewesen ist (auch wenn sie nichtkommerziell war).

Nutzungen von Musik auf Plattformen wie youtube ist – da hier Werbeeinnahmen lukriert werden – sicherlich als kommerziell anzusehen; in solchen Fällen ist der Seitenbetreiber als derjenige anzusehen, der die Genehmigung für eine solche Musiknutzung zu beschaffen und Tantiemen zu bezahlen hat. Da die Betreiber solcher Seiten aber ihren Firmensitz meist im Ausland haben und dadurch nicht direkt greifbar sind, verzichten die Urheberrechtsgesellschaften – natürlich zum Nachteil ihrer Mitglieder – möglicherweise auf die Geltendmachung von den eigentlich bestehenden Ansprüchen auf Tantiemen. Inwieweit die Urheber in Deutschland aufgrund des Vertrages zwischen GEMA und youtube nun höhere Einkünfte haben, ist bisher nicht bekannt.