Wegefreiheit in den Bergen deckt keine gewerbsmäßigen Veranstaltungen.

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Das Forstgesetz gestattet jedermann, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten (§ 33 Abs 1 ForstG); davon ausgenommen sind nur Wiederaufforstungsflächen und – allgemein gesagt – Anlagen, die zu einem Forstbetrieb gehören. Die Begriffe „betreten“ und „sich aufhalten“ sind sehr eng auszulegen, da jede weitere Aktivität im Wald und auf Forstwegen (Zelten, Befahren, Reiten, Skifahren, Mountainbiken etc.) nur dann zulässig ist, wenn der Waldeigentümer dies gestattet. Sinn dieser Einschränkung ist es u.a., den Waldbestand zu schützen.
Die Gestattung einer bestimmten Waldnutzung für jedermann (Gemeingebrauch) ist eine Legalservitut, d.h. eine Dienstbarkeit, die von Gesetzes wegen besteht (und die hier der Allgemeinheit zugute kommt).

Wie schon in anderen Fällen hat der OGH in der Entscheidung 1 Ob 211/17m erneut ausgesprochen, daß kommerzielle Veranstaltungen nicht von der an sich zulässigen Waldnutzung des § 33 Abs 1 ForstG umfaßt sind. Im Anlaßfall wurde der gewerbliche Anbieter von Canyoning-Touren auf Unterlassung geklagt, ein privates Waldgrundstück für seine Veranstaltungen zu nutzen. Auch wenn Touristen- und Sportlergruppen nur auf Fußwegen durch einen Wald geführt wurden, um zur Einstiegsstelle in einen Bach zu kommen, lag hier schon eine Nutzung vor, die nicht durch den Gemeingebrauch im Sinne des Forstgesetzes umfaßt ist. Schon in älteren Entscheidungen wurde bestätigt, daß auch die Teilnahme an „Pilz- und Beerensammelveranstaltungen“ im Wald nicht von der Legalservitut des Forstgesetzes gedeckt ist, da ebenso kommerzieller Charakter vorliegt.

Der gesetzlich nicht definierte Begriff „Canyoning“ bedeutet laut OGH grundsätzlich „das Folgen von Wasserläufen bzw. das Durchklettern von Schluchten und Wasserfällen, wobei es auch zu einer Benützung des am Rand des Bachbetts befindlichen Waldes kommen kann“. Der beklagte Canyoning-Veranstalter argumentierte, daß der Wanderweg  zu bestimmten Zeiten auch von anderen größeren Gruppen frequentiert werde, und somit mache wohl keinen Unterschied, ob diese Gruppen nun geführt werden oder alleine gehen. Der OGH hielt dem entgegen, daß die Kundengruppen des Veranstalters den Waldweg überhaupt nicht benützen würden, wenn sie nicht an der jeweiligen (natürlich kommerziellen) Veranstaltung teilnehmen würden. Daran ändert nichts, daß die Canyoning-Teilnehmer einen Wanderweg benützten, der regelmäßig von Wanderern frequentiert wird und der auch von einem Bergsteigerverein beschildert wurde. Hier kommt es auf den Zweck der Benutzung an, und der sei nicht auf Erholung gerichtet, sondern nur auf die Teilnahme am kommerziellen Canyoning-Programm.

Die Wälder in Österreich sind, trotz des zulässigen Gemeingebrauchs zu Erholungszwecken, überwiegend Privateigentum. Daher sollte es selbstverständlich sein, daß jede Nutzung, die über das Spazierengehen und Wandern hinausgeht, mit dem Eigentümer abgeklärt wird.

Die Fürsprecher der Öffnung des Waldes für alle Sportarten bekämpfen in Wirklichkeit den Bestand des Privateigentums – man darf aber annehmen, daß eben diese Fürsprecher sich sehr dagegen aussprechen würden, würde man die Freiheit fordern, durch ihre Wohnung oder ihren Garten spazieren zu dürfen. Die Waldeigentümer sind jedenfalls gefordert, jeden Wildwuchs in der Nutzung ihres Eigentums erforderlichenfalls auch rechtlich zu bekämpfen; schließlich sind es auch die Waldeigentümer, die unsere Wälder pflegen und damit nicht nur die Versorgung mit Rohstoffen sicherstellen, sondern auch den Lebensraum von Wildtieren sichern.

 

Stand: Mai 2018
MS