Crowdfunding gesetzlich geregelt.

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Hätte es die nun geschaffene gesetzliche Grundlage bereits vor einigen Jahren gegeben, wäre dem „Waldviertler“-Schuhfabrikanten Heini Staudinger eine lange Auseinandersetzung mit der FMA erspart geblieben. Der lange, aber nicht minder öffentlichkeitswirksame Kampf Staudingers machte auf die Notwendigkeit alternativer Finanzierungsmöglichkeiten abseits des Bankengeschäfts aufmerksam und zeigte, daß in der Bevölkerung große Bereitschaft besteht, sich finanziell an zukunftsträchtigen Unternehmungen zu beteiligen.
Crowdfunding – zu deutsch etwas sperrig Schwarmfinanzierung genannt – gewinnt also zusehends an Bedeutung, da sich mit diesem Instrument jedermann an der Finanzierung von Geschäftsmodellen und Unternehmen beteiligen kann. Im Wortlaut der Bundesregierung „bedarfsgerechte Finanzierung für Unternehmen“ genannt, wird durch das neue Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) eine gesetzliche Grundlage für Crowdfunding- und Bürgerbeteiligungsmodelle geschaffen, die für die heimische Wirtschaft im kleinen und mittleren Bereich (KMU) an Bedeutung gewinnen. Der Bittgang zur Bank um unternehmenswichtiges Kapital könnte damit für viele Gewerbetreibende der Vergangenheit angehören. Das AltFG regelt also jene Fälle, in denen für die Bereitstellung von Kapital eine finanzielle Gegenleistung angeboten wird.

Vom Geltungsbereich des AltFG nicht berührt werden die unter dem Überbegriff Crowdfunding laufenden Spendensammlungen (etwa im Kulturbereich) oder Subskriptions-Angebote, bei denen durch Voraus-Bezahlung eines Kaufpreises die Herstellung bestimmter Waren (Bücher, CDs etc. – vieles hievon wiederum im Kultursegment) ermöglicht wird („Pre-purchase“- und „Reward“-Modelle).

Das AltFG ermöglicht eine einfache und kostengünstige Unternehmensfinanzierung und führt im Interesse der Kapitalgeber ein Mindestmaß an Transparenz- und Anlegerschutzanforderungen ein. Die Unternehmer als Emittenten alternativer Finanzinstrumente treffen einheitliche Informations- und Veröffentlichungspflichten. Außerdem werden für die Betreiber von entsprechenden Internet-Plattformen Mindeststandards eingeführt. (Völlig überschießend erscheinen allerdings Pflichten für Plattform-Betreiber und Emittenten „zur Vermeidung des Missbrauchs für kriminelle Zwecke“ – Stichworte Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; diese erfolgen ja bekanntlich über völlig andere Kanäle und meist in größerem Stil.)

Die Prospektpflichtschwelle des Kapitalmarktgesetzes (KMG) wurde von € 250.000,- auf € 1,5 Millionen angehoben; Emissionen, die dem AltFG unterliegen, können nun ohne das Erfordernis eines Prospekts vorgenommen werden, wodurch hohe Kosten und Haftungsrisiken vermieden werden. Bei einem Volumen zwischen 1,5 und 5 Millionen Euro ist nur ein vereinfachter Prospekt notwendig, womit Aufwand und Kosten für Erstellung und Kontrolle bzw. Billigung von Prospekten reduziert werden. (Für Aktien oder Anleihen wird die Prospektpflicht durch vereinfachte Prospekte im Volumen zwischen € 250.000,- und 5 Millionen Euro erleichtert.) Auch ein vereinfachter Wertpapierprospekt unterliegt der Prospektbilligung gemäß KMG.

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MS