Ihr Haus im Film – darf man das?

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„Mach dir ein paar schöne Stunden – geh ins Kino“, so lautete der Slogan in den 1960er Jahren. Nehmen wir nun an, Sie gehen ins Kino (oder schauen TV) und sehen plötzlich Ihr Haus abgebildet, dann kann es schnell vorbei sein mit den „paar schönen Stunden“.

Natürlich kann die Sache harmlos sein:
Ihr Haus ist in einem Spielfilm, in der alltäglichen Berichterstattung oder in einem Dokumentarfilm mehr oder weniger zentral oder ganz im Hintergrund zu sehen. Sind diese Aufnahmen von der Straße aus (und nicht gerade unbefugt von Ihrem Grundstück aus) aufgenommen worden, so ist dagegen zunächst rechtlich nichts einzuwenden. Solche Aufnahmen sind durch die „Freiheit des Straßenbildes“ nach dem Urheberrechtsgesetz zulässig – auch wenn es eigentlich Zweck dieser Regelung war, eine Ausnahme zu dem ansonsten geltenden Urheberrechtsschutz für Bauwerke zu schaffen.

Ganz anders sieht die Sache aus, wenn Sie Ihr Haus plötzlich in einem fragwürdigen Tendenzfilm wiedersehen, in dem behauptet wird, in diesem Haus wohne jemand ganz anderer – nämlich jemand, der in eben diesem Film nicht gerade positiv dargestellt wird.

Problematisch könnte dabei nämlich sein, dass Sie plötzlich Besuch von Gegnern der dargestellten Person bekommen – ohne daß Sie das Geringste mit dieser Person zu tun haben.

Die gesamte Konstellation klingt wie schlecht erfunden, ist jedoch real – eine Mandantschaft unserer Kanzlei sah sich nämlich völlig unverschuldet plötzlich in einer solchen Situation, in der ihr Haus als jenes einer umstrittenen Persönlichkeit hingestellt wurde. So real wie diese Situation ist heutzutage leider auch die Bedrohung, daß (gewaltbereite) Gegner die im Film dargestellte Person aufsuchen wollen und nun wegen einer falschen Darstellung in einem tendenziösen Dokumentarfilm an die falsche Adresse geraten – falsche Informationen können fatale Wirkung haben. Ein interessanter medienrechtlicher Fall.

Daß unsere Mandantschaft diesen Zustand beseitigt wissen wollte, ist nur verständlich.

Unsere rasche Intervention wandte sich – da der Film in den Kinos gezeigt wurde – zunächst gegen den Filmverleih und war erfolgreich: Der Film in der beanstandeten Fassung wurde aus dem Verkehr gezogen. Der Verleih hatte also sofort erkannt, wie brisant die Angelegenheit ist. Wäre es hier um eine Bagatellsache gegangen, ein anwaltliches Einschreiten wäre nicht notwendig gewesen; ist aber zu befürchten, daß von einer bestimmten medialen Darstellung eine Gefährdung ausgeht, so ist rasches Handeln geboten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Darstellung bewußt falsch erfolgte oder nur das Resultat einer schlampigen Recherche ist.

In medienrechtlichen Sachen ist es ratsam, so schnell wie möglich tätig zu werden und sämtliche Beweismittel, Unterlagen etc. parat zu haben, sodaß sich Ihr Rechtsanwalt sofort ein möglichst umfassendes Bild von der Lage machen kann.

 

Stand: November 2018
MS