{"id":984,"date":"2018-03-01T08:20:55","date_gmt":"2018-03-01T07:20:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=984"},"modified":"2017-12-11T12:29:07","modified_gmt":"2017-12-11T11:29:07","slug":"recht-des-waldbesitzers-unzulaessige-mountainbiker-routen-loeschen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=984","title":{"rendered":"Recht des Waldbesitzers: unzul\u00e4ssige Mountainbiker-Routen l\u00f6schen."},"content":{"rendered":"<p>Die Ver\u00f6ffentlichung einer nicht zugelassenen Mountainbikeroute kann bereits eine\u00a0Eigentumsverletzung darstellen, so der OGH in\u00a07 Ob 80\/17s.<\/p>\n<p>Das Forstgesetz normiert in \u00a7 33 Abs. 1 das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken als eine sogenannte Legalservitut, d.h. eine Dienstbarkeit Kraft Gesetzes, und diese Wegefreiheit im Wald gilt f\u00fcr jedermann &#8211; aber nur zu Fu\u00df. Das Mountainbiken ist dadurch nicht gestattet. Sehr zum \u00c4rgernis verbissener Hobbysportler, die beim Mountainbiken weder R\u00fccksicht auf den Wildbestand noch auf fremdes Privateigentum nehmen wollen. Verst\u00e4ndlicherweise verbieten viele Waldeigent\u00fcmer das Mountainbiken auf ihren Waldfl\u00e4chen, und das nicht nur zum Schutz der Wildtiere, sondern auch zum Schutz vor Klagen. Denn immer wieder bedanken sich Mountainbiker f\u00fcr die M\u00f6glichkeit zur Sportaus\u00fcbung &#8211; n\u00e4mlich mit Schadenersatzklagen, wenn sie vom Fahrrad plumpsen und den Waldeigent\u00fcmer als Wegehalter daf\u00fcr verantwortlich machen wollen. Nat\u00fcrlich ist es immer zul\u00e4ssig, sein Fahrrad \u00fcber eine Forststra\u00dfe zu schieben, etwa um zur n\u00e4chsten zugelassenen Mountainbike-Strecke zu gelangen, das Fahren kann aber untersagt werden.<\/p>\n<p>2017 klagte ein Waldbesitzer den Betreiber eines Mountainbike-Internetportals\u00a0auf Unterlassung, da dieser\u00a0eine von Nutzern hochgeladene Mountainbikeroute weiterhin zum Download anbot, obwohl er wu\u00dfte, da\u00df das Radfahren auf dieser Route (einer Forststra\u00dfe) nicht gestattet ist. Man mu\u00df dabei bedenken, da\u00df Hobbysportler solche im Internet abrufbare Routen auch ben\u00fctzen und sich dann auf die Annahme berufen, da\u00df das Radfahren auf diesen Routen gestattet sei. Der Waldbesitzer wollte dem einen Riegel vorschieben und bereits die Ver\u00f6ffentlichung eines f\u00e4lschlich als Mountainbikestrecke bezeichneten Weges unterbinden &#8211; mit Erfolg.<\/p>\n<p>Der Betreiber der Plattform genie\u00dft zwar das Haftungsprivileg eines Hosting-Providers nach\u00a0\u00a7 16 ECG (*siehe unten), wird aber dann\u00a0als <em>mittelbarer St\u00f6rer<\/em>\u00a0angesehen, wenn er trotz Kenntnis eines Radfahrverbotes nichts gegen die Ver\u00f6ffentlichung einer Route als Mountainbikestrecke unternimmt. Der Grundeigent\u00fcmer kann daher mit Eigentumsfreiheitsklage nach \u00a7 523 ABGB\u00a0 gegen ihn vorgehen. Der Betreiber wurde aufgefordert, die dargestellte Route zu l\u00f6schen, reagierte darauf aber damit, da\u00df er die Streckenbeschreibung um ein Photo erg\u00e4nzte, auf dem eine Fahrverbotstafel zu sehen ist.<\/p>\n<p>Zwar hatte der beklagte Betreiber in den Nutzungsbedingungen seiner Webseite allgemein darauf hingewiesen, da\u00df auf den angebotenen Routen auch stellenweise Fahrverbote bestehen k\u00f6nnen, was ihn\u00a0 aber nicht entlastet; n\u00e4mlich dann, wenn er mit dem Befahren der Strecke durch die Portalnutzer rechnen mu\u00df. Der Hinweis in den Nutzungsbedingungen erscheint aber in ganz anderem Licht, da sich der Betreiber sonst durchaus k\u00e4mpferisch gab und auf seiner Webseite forderte: <em>&#8222;Wir wollen das freie Wegerecht auf Forststra\u00dfen und Wanderwegen! &#8230; Radfahren im Wald ist auch vierzig Jahre nach Erfindung des Gel\u00e4nderads verboten. Der Sport wird damit in die Illegalit\u00e4t gedr\u00e4ngt, bei der Aus\u00fcbung unserer Freizeitaktivit\u00e4ten f\u00fchlen wir uns nicht selten wie Kriminelle behandelt. &#8230; Wir BikerInnen sind Individualisten. Wir k\u00f6nnen jederzeit unser Ger\u00e4t schnappen und loslegen. Wollen wir aber die endlich v\u00f6llige \u00c4nderung der Gesetzeslage, so m\u00fcssen wir gemeinsam handeln. Wir m\u00fcssen unserem Anliegen gemeinsam Geh\u00f6r verschaffen. Durch <strong>&#8218;zivilen Ungehorsam&#8216;<\/strong> und verschiedene &#8218;medienwirksame Aktionen&#8216; werden wir gen\u00fcgend BikerInnen hinter unserem gemeinsamen Anliegen versammeln. &#8230; Niemand empfindet ein Unrechtsbewusstsein, wenn er auf einer Forststra\u00dfe oder einem Weg mit dem Fahrrad f\u00e4hrt. Unsere Forderung der \u00d6ffnung von eben diesen Forststra\u00dfen und Wegen f\u00fcr das Mountainbiken ist keine au\u00dfergew\u00f6hnliche. (usw.)\u201c <\/em>Inwieweit der revolution\u00e4re Betreiber es gern s\u00e4he, da\u00df Fremde <em>sein<\/em> Privateigentum ohne zu Fragen zu Erholungszwecken nutzen k\u00f6nnen, ist nicht \u00fcberliefert.<\/p>\n<p>Der vorliegende Fall ist mit der Ver\u00f6ffentlichung von Mountainbikestrecken in gedruckter Form (B\u00fccher, Brosch\u00fcren, Wanderkarten) nicht vergleichbar, da diese nicht immer aktuell sein k\u00f6nnen &#8211; wohl aber eine Internet-Plattform.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>MS<br \/>\nStand: Dezember 2017<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>*\u00a0\u00a7\u00a016 E-Commerce-Gesetz<br \/>\n<em>(1) Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert, ist f\u00fcr die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen nicht verantwortlich, sofern er<\/em><br \/>\n<em>1.\u00a0von einer rechtswidrigen T\u00e4tigkeit oder Information keine tats\u00e4chliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzanspr\u00fcche auch keiner Tatsachen oder Umst\u00e4nde bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige T\u00e4tigkeit oder Information offensichtlich wird, oder,<\/em><br \/>\n<em>2.\u00a0sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erhalten hat, unverz\u00fcglich t\u00e4tig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Ver\u00f6ffentlichung einer nicht zugelassenen Mountainbikeroute kann bereits eine\u00a0Eigentumsverletzung darstellen, so der OGH in\u00a07 Ob 80\/17s. 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