{"id":819,"date":"2017-01-18T16:49:58","date_gmt":"2017-01-18T15:49:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=819"},"modified":"2017-01-18T16:49:58","modified_gmt":"2017-01-18T15:49:58","slug":"in-jedem-fall-angeschmiert-zur-haftung-der-schilehrer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=819","title":{"rendered":"In jedem Fall angeschmiert: Zur Haftung der Schilehrer."},"content":{"rendered":"<p>Haften Schilehrer und Schischulen bei einem Unfall in jedem Fall? Eine OGH-Entscheidung vermittelt diesen Eindruck, denn wieder einmal stellt sich der OGH sch\u00fctzend vor jene, die bei einem Schaden zuallererst eines suchen: einen Schuldigen &#8211;\u00a0da\u00df der Schuldige aber vielleicht eigentlich etwas N\u00fctzliches getan und gr\u00f6\u00dferen Schaden abgewendet hat, kann man dabei getrost \u00fcbersehen. Ein Kabinettst\u00fcck in der <a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Dokumentnummer=JJT_20161123_OGH0002_0010OB00186_16H0000_000\" target=\"_blank\">Entscheidung\u00a01 Ob 186\/16h<\/a>.<\/p>\n<p>Der Sachverhalt kurz gefa\u00dft: ein Schilehrer gibt einer blutigen Anf\u00e4ngerin ersten Unterricht. Dabei sieht er einen anderen Schifahrer mit gr\u00f6\u00dferem Tempo herankommen und st\u00f6\u00dft die Anf\u00e4ngerin zu Boden, um eine drohende Kollision zu vermeiden; dabei verletzt sie sich. Der rasende Schifahrer passiert die beiden kurz darauf nur auf Arml\u00e4nge &#8211; es h\u00e4tte also zu einem Unfall mit verheerender Wirkung\u00a0f\u00fcr die Anf\u00e4ngerin kommen k\u00f6nnen. Zum Dank f\u00fcr sein geistesgegenw\u00e4rtiges Verhalten wurde der Schilehrer (und mit ihm die Schischule) mit einer Klage auf Schadenersatz\/Schmerzengeld konfrontiert.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst die <strong>Sachverhaltsschilderung im Wortlaut<\/strong> des\u00a0OGH:<em> &#8222;Die Kl\u00e4gerin, eine Anf\u00e4ngerin, buchte in der Schischule des Zweitbeklagten Privatunterricht, den der Erstbeklagte erteilte. Sie fuhr in Schneepflugtechnik sehr langsam auf den rechten Pistenrand zu. Der Erstbeklagte, der nur etwa eine Arml\u00e4nge von ihr entfernt war, bemerkte aus dem Augenwinkel, dass im Nahbereich ein Schifahrer mit gro\u00dfen Tempo von oben kommend auf die beiden zufuhr. Da er annahm, dass es zu einem Zusammensto\u00df mit der Kl\u00e4gerin kommen werde, wenn sie weiter in Richtung des Pistenrandes f\u00e4hrt, versetzte er ihr einen Sto\u00df, durch den sie umfiel. Aufgrund seiner rasch durchgef\u00fchrten Aktion kam auch der Erstbeklagte (ungewollt) zu Sturz und fiel auf die Kl\u00e4gerin, die dabei B\u00e4nderverletzungen im Knie erlitt. Der andere Schifahrer fuhr schlie\u00dflich nach einer nicht feststellbaren Zeitspanne in einem Abstand von 50 bis 75 cm an den beiden vorbei. Es kann weder festgestellt werden, wie weit er bei Erkennbarkeit als potentielle Gefahrenquelle von der Kl\u00e4gerin entfernt war, noch welche Geschwindigkeit und Fahrlinie er eingehalten hat.<\/em><br \/>\n<em>Die Kl\u00e4gerin begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von noch 18.383,81 EUR samt Zinsen sowie die Feststellung ihrer Haftung f\u00fcr zuk\u00fcnftige auf den Unfall zur\u00fcckzuf\u00fchrende Sch\u00e4den. Der Erstbeklagte habe sie zu Sturz gebracht und so ihre Verletzungen verursacht.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Schilehrer und Schischule wandten nat\u00fcrlich als Rechtfertigungsgrund ein, da\u00df sie einen viel schlimmeren Schaden von der Anf\u00e4ngerin abgewendet haben (was sehr wahrscheinlich erscheint); dies mu\u00df f\u00fcr den OGH (und die Vorinstanzen) aber noch lange nicht einleuchtend sein. Es wird n\u00e4mlich die Meinung vertreten, der Schilehrer m\u00fcsse bei einer herannahenden Gefahr <strong>abw\u00e4gen<\/strong>, was die m\u00f6glichen Konsequenzen sein k\u00f6nnten und ob er die Anf\u00e4ngerin in eine gef\u00e4hrliche Lage bringen solle, die vielleicht zu einer Verletzung f\u00fchren kann. Eher noch solle sich der Schilehrer dem herannahenden Schifahrer in den Weg stellen, als die Anf\u00e4ngerin aus der Gefahrenzone zu sto\u00dfen. Festgehalten werden mu\u00df, da\u00df die vorliegenden Betrachtungen im gro\u00dfen Ganzen schon in der ersten Instanz (und nicht erst vom OGH) angestellt wurden.<\/p>\n<p>Wir schlie\u00dfen daraus, da\u00df der verantwortungsvolle Schilehrer also bei einer drohenden Gefahr an Ort und Stelle &#8211; vielleicht gar mit der Schischule &#8211; eingehend dar\u00fcber beraten soll, was hier das richtige Vorgehen ist, in sich gehen soll, ob er die Situation nicht vielleicht falsch einsch\u00e4tzt, und zu guter Letzt\u00a0vielleicht\u00a0auch noch R\u00fccksprache mit seinem Rechtsanwalt \u00fcber die m\u00f6glichen Rechtsfolgen seines Handelns halten m\u00f6ge &#8211; schlie\u00dflich stehen dem Schilehrer f\u00fcr seine Entscheidung, seinen Sch\u00fctzling aus einer m\u00f6glichen Gef\u00e4hrdungslage zu bringen, doch ganze vier Sekunden zum \u00dcberlegen zur Verf\u00fcgung! \u00a0Dabei m\u00f6ge auch noch \u00fcberlegt werden, ob der herannahende Schifahrer nicht vielleicht doch noch abbremsen oder ausweichen kann.<br \/>\nDa\u00df den Gerichten nach einem Unfall gen\u00fcgend Zeit zur Verf\u00fcgung stehen wird, gen\u00fc\u00dflich rechtsdogmatische \u00dcberlegungen anzustellen, sollte im entscheidenden Moment vielleicht auch noch bedacht werden. Diese lesen sich dann z.B. so: Der Schilehrer <em>&#8222;habe jedoch nicht beweisen k\u00f6nnen, dass die \u201eNotwehrhandlung\u201c <\/em>(der vermeintlich rettende Schubser, Anm.) <em>aus einer Ex-ante-Betrachtung auch unter objektiven Kriterien notwendig gewesen w\u00e4re. [&#8230;]\u00a0Entgegen \u00a7 1298 ABGB sei er seiner Beweispflicht f\u00fcr das fehlende Verschulden nicht nachgekommen.&#8220;<\/em><br \/>\nEin Irrsinn? Richtig.<\/p>\n<p>Anstatt korrekterweise zu erkennen, da\u00df zul\u00e4ssige Nothilfe vorlag, lassen die Gerichte diejenigen, die geistesgegenw\u00e4rtig einen gr\u00f6\u00dferen Schaden abgewendet haben d\u00fcrften, mit einer erheblichen Schadenersatzverpflichtung zur\u00fcck. Freilich, jegliche K\u00f6rperverletzung ist zu Recht unzul\u00e4ssig &#8211; wenn sie aber das geringere \u00dcbel ist, wird\u00a0sie nicht vielleicht hinzunehmen sein?.<br \/>\nWas aber w\u00e4re die Alternative f\u00fcr den Schilehrer gewesen? Er st\u00f6\u00dft die Anf\u00e4ngerin nicht aus der Gefahrenlinie, es geschieht ein Unfall mit wahrscheinlich schwereren Folgen und &#8211; haftet mit gro\u00dfer Wahrscheinlich wiederum, da er seine Aufsichts- und Sorgfaltspflichten mi\u00dfachtet und die Anf\u00e4ngerin nicht aus der Gefahrenlage gebracht hat. Wie sagt der Volksmund: <em>&#8222;Wie man&#8217;s macht, is&#8216; falsch.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Ja, ein Schuldiger kann also immer gefunden werden. Und: ja,\u00a0f\u00fcr\u00a0Unternehmer (und wenn es nur eine Schischule ist) gilt der Generalverdacht, da\u00df\u00a0ihm doch irgendein Fehlverhalten vorzuwerfen sein <em>mu\u00df<\/em>. Denn das Unternehmertum ist noch nicht genug bestraft.<br \/>\nMS<\/p>\n<p><em>gesetzliche Grundlagen der Entscheidung: \u00a7 1295 ff ABGB, \u00a7 1311 ABGB, \u00a7 1325 ABGB, \u00a7 3 StGB<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Haften Schilehrer und Schischulen bei einem Unfall in jedem Fall? 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