{"id":799,"date":"2016-12-29T09:16:27","date_gmt":"2016-12-29T08:16:27","guid":{"rendered":"http:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=799"},"modified":"2016-12-28T15:33:44","modified_gmt":"2016-12-28T14:33:44","slug":"einheitswerte-2016","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=799","title":{"rendered":"Einheitswert-Hauptfeststellung &#8211; \u00dcberpr\u00fcfung der Bescheide empfohlen!"},"content":{"rendered":"<p>Die\u00a0<strong>Einheitswert-Hauptfeststellung 2016<\/strong> ist mit gro\u00dfem Arbeitsaufwand f\u00fcr die Finanz\u00e4mter verbunden &#8211; sehr langsam, nach und nach ergehen daher die neuen Bescheide, und so bleibt auch der gro\u00dfe allgemeine Aufschrei aus. Anders w\u00e4re es nat\u00fcrlich, w\u00fcrden s\u00e4mtliche Bescheide z.B. binnen nur eines Monats abgefertigt, dann n\u00e4mlich w\u00fcrden Land- und Forstwirte wohl eher\u00a0geeint gegen die neuen Einheitswerte vorgehen. So bleibt es jedem einzelnen \u00dcberlassen,\u00a0sich mit der\u00a0Einheitswert-Hauptfeststellung 2016 selbst auseinanderzusetzen. Eine <strong>\u00dcberpr\u00fcfung<\/strong> der zum Teil eklatanten Anhebungen der Einheitswerte ist <strong>unbedingt empfohlen<\/strong>;\u00a0wie die neuen Werte ermittelt werden, ist teilweise kritikw\u00fcrdig, da mitunter Luftbilder zur Ermittlung von Wald-, Weide- und Ackerfl\u00e4chen herangezogen werden, die jedoch (speziell bei W\u00e4ldern in Gebirgslagen mit hoher Steigung und entsprechend schwieriger Bringung) oft nicht akkurat sind.<\/p>\n<p>Der Einheitswert-Bescheid hat keine direkte Wirkung im Sinne einer Zahlungsverpflichtung, wirkt sich aber indirekt als sogenannter <em>Grundlagenbescheid<\/em> aus auf:<\/p>\n<ul>\n<li>Grundsteuer<\/li>\n<li>Einkommenssteuer<\/li>\n<li>Kammerumlage<\/li>\n<li>Eintragungsgeb\u00fchr und Grunderwerbssteuer im Verkaufs-, \u00dcbergabe oder Erbfall;\u00a0u.a.m.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Daher ist\u00a0ein zu hoch angesetzter Einheitswert sofort zu bek\u00e4mpfen; eine Beschwerde gegen die H\u00f6he der Grundsteuer z.B. bleibt wirkungslos,\u00a0da die Grundsteuer anhand des Einheitswertes bemessen wird.<\/p>\n<p>Die Hauptfeststellung gilt von Gesetzes wegen f\u00fcr die kommenden <strong>neun Jahre<\/strong>, weshalb die Erh\u00f6hung der Einheitswerte erhebliche finanzielle Folgen nach sich ziehen kann.<\/p>\n<p><strong>Ein Monat<\/strong> steht als <strong>Beschwerdefrist<\/strong> gegen den neuen\u00a0Einheitswert-Bescheid zur Verf\u00fcgung; zu beachten ist das Datum der Zustellung oder Hinterlegung des Bescheides. Die Beschwerdefrist kann immerhin auf begr\u00fcndeten Antrag hin verl\u00e4ngert werden. Mu\u00df man f\u00fcr eine Beschwerde noch Informationen, Gutachten, Bescheide (z.B. Schutzwaldfeststellung) einholen, sollte die Verl\u00e4ngerung der Beschwerdefrist unbedingt beantragt werden.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich\u00a0k\u00f6nnen die Finanzbeh\u00f6rden die Beschwerde auch zum Anla\u00df nehmen, infolge der \u00dcberpr\u00fcfung den Einheitswert nicht nur herab-, sondern auch hinaufzusetzen, d.h. infolge der Beschwerde ist grunds\u00e4tzlich auch eine Verschlechterung m\u00f6glich. Angesichts der in den meisten Bescheiden viel zu hoch angesetzten Hektars\u00e4tze erscheint das zwar kaum wahrscheinlich, ist aber dennoch m\u00f6glich (wenn etwa ein zu niedriger Ansatz bei den\u00a0Ertragsklassen vorliegt).<\/p>\n<p>Bei gr\u00f6\u00dferen Betrieben hat eine Erh\u00f6hung des Einheitswertes auch steuerliche Konsequenzen, da man \u00fcber die Grenzen zur Teilpauschalierung\u00a0oder zur Bilanzierungspflicht geraten kann. Die Grenzen sind <strong>bei Landwirtschaften:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Bis \u20ac 11.000,- gilt die Vollpauschalierung,<\/li>\n<li>bis \u20ac 130.000,- gilt die Teilpauschalierung,<\/li>\n<li>zwischen \u20ac 130.000,- und 150.000,- ist die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung anzuwenden,<\/li>\n<li>\u00fcber \u20ac 150.000,- gilt die\u00a0Bilanzierungspflicht (was wiederum mit gr\u00f6\u00dferem steuerlichen Verwaltungsaufwand verbunden ist).<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>F\u00fcr Forstbetriebe<\/strong> gilt au\u00dferdem ab einem <span style=\"text-decoration: underline;\">Jahresumsatz<\/span> von \u20ac 400.000,- die Pflicht zur\u00a0Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, sowie\u00a0ab einem Einheitswert\u00a0\u00fcber \u20ac 150.000,- oder einem Jahresumsatz \u00fcber \u20ac 550.000,- ebenso die\u00a0Bilanzierungspflicht. (F\u00fcr die Umsatzsteuer gilt die Pauschalierung bis Einheitswert \u20ac 150.000,- und Umsatz bis \u20ac 400.000,-.)<br \/>\nF\u00fcr teilpauschalierte Betriebe ist hier au\u00dferdem die Zuordnung zur Bringungslage zu beachten, durch die sich die pauschalierte Betriebsausgabe bei Selbstschl\u00e4gerung \u00e4ndern kann (da\u00a0je nach Bringungslage zwischen 50% und 70% der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden k\u00f6nnen).<\/p>\n<p>Rechtzeitige \u00dcberpr\u00fcfung und\u00a0n\u00f6tigenfalls Einbringung einer Beschwerde ist daher dringend anzuraten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>MS, Stand: Dezember 2016<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die\u00a0Einheitswert-Hauptfeststellung 2016 ist mit gro\u00dfem Arbeitsaufwand f\u00fcr die Finanz\u00e4mter verbunden &#8211; sehr langsam, nach und nach ergehen daher die neuen Bescheide, und so bleibt auch der gro\u00dfe allgemeine Aufschrei aus. 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