{"id":790,"date":"2016-12-28T12:16:14","date_gmt":"2016-12-28T11:16:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=790"},"modified":"2016-12-28T12:56:04","modified_gmt":"2016-12-28T11:56:04","slug":"erbrecht-neu","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=790","title":{"rendered":"Erben und vererben &#8211; Erbrecht (teilweise) neu ab 2017."},"content":{"rendered":"<p><strong>Das Erbrechts\u00e4nderungsgesetz 2015 &#8211; Neuerungen\u00a0im Erbrecht<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesetzgeber wollte mit dieser Reform die erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB sowohl inhaltlich als auch sprachlich modernisieren. Diese Neuerungen betreffen s\u00e4mtliche Todesf\u00e4lle <strong>nach dem 31.12.2016<\/strong>.<\/p>\n<p>Zusammengefasst ergeben sich nachstehende \u00c4nderungen:<\/p>\n<p><u><strong>Zur gewillk\u00fcrten, d.h. testamentarischen Erbfolge:<\/strong><br \/>\n<\/u>An den Testamentsformen hat sich nichts ge\u00e4ndert; weiterhin stehen das schriftliche, das sehr seltene m\u00fcndliche, sowie das \u00f6ffentlich oder privat errichtete Testament zur Verf\u00fcgung.<br \/>\nDas <strong>eigenh\u00e4ndige Testament<\/strong> nach \u00a7 578 ABGB ist\u00a0ein handschriftlicher Text samt Unterschrift des Erblassers, wobei ratsam ist, den Ort und das Datum der Errichtung beizuf\u00fcgen (eine Datei oder ein Ausdruck gelten\u00a0nicht als eigenh\u00e4ndiges Testament).<br \/>\nEin <strong>\u00f6ffentliches Testament<\/strong> wird m\u00fcndlich oder schriftlich vor Gericht oder einem Notar errichtet. Beim <strong>fremdh\u00e4ndigen Testament<\/strong> m\u00fcssen 3 Zeugen gleichzeitig anwesend sein sowie eigenh\u00e4ndig mit dem Hinweis der Zeugenschaft unterfertigen. Zus\u00e4tzlich muss der Verf\u00fcgende eigenh\u00e4ndig auf dem Testament festhalten, dass es sich hiebei um seinen letzten Willen handelt. (Die Testamentszeugen d\u00fcrfen nicht zugleich Beg\u00fcnstigte des Testaments sein!)<\/p>\n<p>Wurden letztwillige Verf\u00fcgungen zugunsten eines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgef\u00e4hrten verfasst, so gelten diese nunmehr bei Aufl\u00f6sung von Ehe, Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft automatisch als aufgehoben. Um dies abzuwenden, mu\u00df beispielsweise letztwillig das Gegenteil verf\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>Liegen mehrere Testamente vor, gilt folgendes:<br \/>\nZum Verst\u00e4ndnis mu\u00df vorausgeschickt werden, da\u00df der oder die Erben als solche bezeichnet werden sollten und man als Erbe zum Rechtsnachfolger des Verstorbenen wird; wer hingegen laut Testament \u00a0aus der Verlassenschaft nur eine Summe Geldes oder einen bestimmten Verm\u00f6genswert bekommen soll (z.B. eine Liegenschaft, oder aber bestimmte Erinnerungsst\u00fccke o.\u00e4.), ist kein Erbe, sondern nur Legatar (=Verm\u00e4chtnisnehmer).<br \/>\nLiegt nun ein sp\u00e4teres Testament mit (zumindest) teilweiser Erbeinsetzung vor, so hebt dieses das Fr\u00fchere zur G\u00e4nze auf.<br \/>\nEin fr\u00fcheres Testament <span style=\"text-decoration: underline;\">ohne Erbeinsetzung<\/span> wird allerdings durch ein sp\u00e4teres Testament, mit dem nicht \u00fcber die gesamte Verlassenschaft verf\u00fcgt wird (d.h. ohne Erbeinsetzung), nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>Zur gesetzlichen Erbfolge:<br \/>\n<\/u><\/strong>Gem\u00e4\u00df \u00a7 744 ABGB erhalten Ehepartner\/eingetragene Partner 1\/3 der Verlassenschaft neben den Kindern und Nachkommen, oder 2\/3 der Verlassenschaft neben den Eltern (wenn keine Nachkommen vorhanden sind). Der Anteil vorverstorbener Eltern steht nach neuer Rechtslage dem Ehepartner\/eingetragenen Partner zu.<\/p>\n<p>In \u00a7 748 ABGB wurde das au\u00dferordentliche Erbrecht f\u00fcr Lebensgef\u00e4hrten eingef\u00fchrt. Damit ist wohl eine ehe\u00e4hnliche Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft mit der Absicht auf Dauerhaftigkeit gemeint.<br \/>\nDer Lebensgef\u00e4hrte erbt, wenn:<\/p>\n<ul>\n<li>gesetzliche Erben nicht vorhanden sind,<\/li>\n<li>die Lebensgemeinschaft zumindest die letzten 3 Jahre vor dem Tod des Verstorbenen bestanden hat und<\/li>\n<li>die Beiden im gemeinsamen Haushalt lebten (Ausnahme: Pflegeheim udgl.).<br \/>\n(Siehe dazu auch unseren Beitrag <a href=\"http:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=749\">hier<\/a>.)<\/li>\n<\/ul>\n<p>Unter diesen\u00a0Voraussetzungen sowie der Bedingung, da\u00df der Verstorbene im Todeszeitpunkt nicht verheiratet\/verpartnert war, kann dieser seinem Lebensgef\u00e4hrten gem\u00e4\u00df \u00a7 745 ABGB ein auf ein Jahr befristetes Recht einr\u00e4umen, die gemeinsame Wohnung weiter zu bewohnen und die zu gemeinsamen Haushalt geh\u00f6renden beweglichen Sachen zu ben\u00fctzen.<br \/>\nDurch die gesetzlichen Neuerungen werden nunmehr <strong>auch Pflegeleistungen<\/strong> ber\u00fccksichtigt. Wurden Pflegeleistungen in den letzten 3 Jahren vor dem Ableben zumindest \u00fcber einen Zeitraum von 6 Monaten im Ausma\u00df von etwa 20 Stunden pro Monat von einem gesetzlichen Erben des Verstorbenen erbracht, so geb\u00fchrt diesem neben dem Pflichtteil sowie anderen Leistungen aus der Verlassenschaft ein sogenanntes <u>Pflegeverm\u00e4chtnis<\/u>. Die H\u00f6he richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen, wobei sie sich am Nutzen f\u00fcr den Empf\u00e4nger orientiert. Wurden die Pflegeleistungen vom Verstorbenen bezahlt, besteht der Anspruch jedoch nicht. Wie die Umsetzung dieser Bestimmung in der Praxis aussehen wird, l\u00e4\u00dft sich derzeit nicht absch\u00e4tzen, da hier gro\u00dfer Interpretationsspielraum gegeben ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>Zum Pflichtteilsrecht:<br \/>\n<\/u><\/strong>Werden die gesetzlichen Erben nicht testamentarisch bedacht, so haben Sie zumindest das Recht auf den Pflichtteil (d.i. die H\u00e4lfte des gesetzlich vorgesehen Erbteils). Testamentarisch kann, wenn ausreichende Gr\u00fcnde vorliegen, auch der Pflichtteil noch halbiert werden; etwa dann, wenn der Kontakt, wie er in einer Familie zwischen Angeh\u00f6rigen \u00fcblich ist, seit zumindest 20 Jahren fehlt.<strong><u><br \/>\n<\/u><\/strong>Pflichtteilsberechtigt sind: Ehegatten\/eingetragene Partner und die Nachkommen des Verstorbenen (Kinder, Wahlkinder, Enkel, Urenkel,\u2026); allerdings nur dann, wenn sie\u00a0bei gesetzlicher Erbfolge ein Erbrecht h\u00e4tten, wenn sie nicht wirksam enterbt wurden, sie nicht auf den Pflichtteil verzichten und nicht die Erbschaft ausschlagen.<br \/>\nDer <strong>Geldpflichtteil<\/strong> ist erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Verstorbenen geltend zu machen. Zudem kann der Pflichtteil auf Anordnung des Verstorbenen oder auf Verlangen des belasteten Erben f\u00fcr die Dauer von f\u00fcnf Jahren (unter besonderen Umst\u00e4nden maximal 10 Jahre) gestundet werden, es sei denn die <strong>Stundung<\/strong> w\u00fcrde den Pflichtteilsberechtigten unbillig hart treffen.<\/p>\n<p>Die <strong>Enterbungsgr\u00fcnde<\/strong>\u00a0wurden eingeschr\u00e4nkt, soda\u00df\u00a0nur mehr die mit mehr als einj\u00e4hriger Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten gegen nahe Angeh\u00f6rige sowie grobe Verletzungen der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis solche Gr\u00fcnde bilden. Der fr\u00fchere Enterbungsgrund der<em> \u201ebeharrlichen F\u00fchrung einer gegen die \u00f6ffentliche Sittlichkeit anst\u00f6\u00dfigen Lebensart\u201c<\/em> wurde gestrichen, da er offenbar nicht mehr praxisrelevant war.<\/p>\n<p>Zu beachten ist jedoch weiterhin, dass <strong>Schenkungen zu Lebzeiten<\/strong> des Verstorbenen unter Umst\u00e4nden zu <strong>Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcchen<\/strong> f\u00fchren k\u00f6nnen, d.h. da\u00df solche Schenkungen in die Erbmasse einzurechnen sind und daraus die H\u00f6he des Pflichtteils errechnet wird; ist dann f\u00fcr diesen Pflichtteil in der Erbmasse nicht genug vorhanden, m\u00fcssen fr\u00fchere Geschenknehmer den Fehlbetrag leisten.<\/p>\n<p>Wer auf den Erbfall vorausblickt, kann\u00a0seine Absichten durch Beratung mit einem Rechtsanwalt so gut wie m\u00f6glich absichern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>O\/MS<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Erbrechts\u00e4nderungsgesetz 2015 &#8211; Neuerungen\u00a0im Erbrecht Der Gesetzgeber wollte mit dieser Reform die erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB sowohl inhaltlich als auch sprachlich modernisieren. 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Zusammengefasst ergeben sich nachstehende \u00c4nderungen: Zur gewillk\u00fcrten, d.h. testamentarischen Erbfolge: An den Testamentsformen hat sich nichts ge\u00e4ndert; weiterhin stehen das schriftliche, das sehr seltene m\u00fcndliche, sowie das \u00f6ffentlich oder &#8230; <a href=\"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=790\" class=\"more-link\">Read More<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[2],"tags":[57,56,58,59,60,11,61,53],"class_list":["post-790","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-informationen","tag-ehefrau","tag-ehegatten","tag-ehemann","tag-enterbung","tag-erbfolge","tag-erbrecht","tag-pflichtteil","tag-testament","no-post-thumbnail"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/790","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=790"}],"version-history":[{"count":8,"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/790\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":798,"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/790\/revisions\/798"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=790"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=790"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=790"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}