{"id":747,"date":"2017-02-10T16:36:32","date_gmt":"2017-02-10T15:36:32","guid":{"rendered":"http:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=747"},"modified":"2017-04-19T16:19:00","modified_gmt":"2017-04-19T15:19:00","slug":"weidezaun-wegehalter-mountainbiker","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=747","title":{"rendered":"Weidezaun und Wegehalter &#8211; die Mountainbiker kommen!"},"content":{"rendered":"<p>Man kann nicht vorsichtig genug sein &#8211; so k\u00f6nnte der Leitsatz f\u00fcr Alm- und Waldeigent\u00fcmer hei\u00dfen, wenn es um den Umgang mit Mountainbikern geht.<\/p>\n<p>Die Begehrlichkeiten der Hobbysportler sind eindeutig: der Wald solle nicht nur Wanderern zur Verf\u00fcgung stehen, sondern generell auch den Radfahrern. Da\u00df damit eine ganze Lawine von Problemen losgetreten wird, blendet man dabei aus: von der Verletzungsgefahr (und daraus entstehenden Haftungsfragen) bis hin zu Pflanzensch\u00e4den und zur Beunruhigung des Wildbestandes gibt es eine ganze Reihe von neu geschaffenen Schwierigkeiten. Da\u00df mit den geforderten Rechten nat\u00fcrlich keinerlei Pflichten f\u00fcr die Mountainbiker\u00a0verbunden sein sollen, versteht sich geradezu von selbst, und eine im Vorjahr (2015) gestartete Initiative ging in eben diese Richtung. (Das Pikante daran war und ist, da\u00df ein ma\u00dfgeblich beteiligter &#8222;gemeinn\u00fctziger&#8220; Verein in Wirklichkeit Handlanger eines Reiseveranstalters f\u00fcr Mountainbike-Ausfl\u00fcge ist. Wie so oft wurde die Gemeinn\u00fctzigkeit nur vor gew\u00f6hnliche wirtschaftliche Interessen vorgesch\u00fctzt.) Dagegen richtete sich eine <a href=\"http:\/\/www.sicherheitfueralleimwald.at\" target=\"_blank\">Initiative des \u00d6sterr. Forstvereins.<\/a><\/p>\n<p>Was tun als Waldbesitzer? Es empfiehlt sich, bei jeder Gelegenheit das Befahren von Wald und Forststra\u00dfen zu untersagen und nicht ein einziges Mal auch nur stillschweigend zu dulden, damit nicht aus einer Duldung Rechtsfolgen erwachsen. Wenn z.B. ein Mountainbiker einen Waldweg mit Erlaubnis oder mit Duldung ben\u00fctzt und sich verletzt, k\u00f6nnte er mit Anspr\u00fcchen aus der Wegehalterhaftung durchdringen; befuhr er den Weg <span style=\"text-decoration: underline;\">trotz<\/span>\u00a0eindeutigen Verbots, so hat er die Verletzungsfolgen selbst zu tragen. Warnhinweise in Form von Schildern und Tafeln sind nicht genug. Eindeutig hingegen sind Schranken, um auf Wald- und Forstwegen zu zeigen: Befahren verboten.<\/p>\n<p>Anders liegt die Frage der Haftung dort, wo das Mountainbiken ausdr\u00fccklich gestattet ist. Dies besagt u.a. die einschl\u00e4gige OGH-Entscheidung zu\u00a05 Ob 130\/16b.\u00a0Der Wegehalter haftet u.a. dann. wenn er atypische Gefahrenquellen nicht beseitigt oder diese nicht deutlich sichtbar macht; er mu\u00df also die gefahrlose Wegben\u00fctzung sicherstellen. Zwar ist ein <span style=\"text-decoration: underline;\">elektrischer Weidezaun<\/span> auf einer Forststra\u00dfe (die zugleich offiziell f\u00fcr Mountainbiker\u00a0freigegeben ist), <span style=\"text-decoration: underline;\">keine atypische Gefahrenquelle<\/span>, sie mu\u00df aber <span style=\"text-decoration: underline;\">erkennbar<\/span> sein. Ein einem fr\u00fcheren Fall war dies gegeben, wo ein gut sichtbares Weidegatter errichtet war, das sich noch dazu f\u00fcr Radfahrer oder Fu\u00dfgeher automatisch \u00f6ffnete. \u00a0Erkennbar ist ein Weidezaun aber dann nicht, wenn dieser &#8211; wie im Fall\u00a0aus\u00a05 Ob 130\/16b &#8211; erst aus\u00a017 m Entfernung zu sehen ist und noch dazu nur selten Weidebetrieb war. Zum Unfallszeitpunkt n\u00e4mlich hielt sich kein Vieh auf der Weide auf, die sonst als\u00a0Mountainbikestrecke ben\u00fctzt wird. Auch ein 120 m vor dem Weidezaun (einer <span style=\"text-decoration: underline;\">Nylonschnur<\/span>) aufgestelltes Warnschild half hier nichts. Die Gerichte erkannten eine Wegehalterhaftung\u00a0nach \u00a7 1319a ABGB. (\u00c4hnlich lag der Fall im Sachverhalt zu\u00a04 Ob 211\/11z, wo ein nicht gekennzeichnetes\u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">Weideabsperrband<\/span> \u00fcber einen Forstweg gespannt war.) Der OGH sprach daher res\u00fcmieren aus:<em> &#8222;Es ist aufgrund der Gestaltung des Weidezauns, der seltenen Benutzung der Wiese zu Weidezwecken und der h\u00e4ufigen Frequentierung der Strecke durch Radfahrer keine unvertretbare rechtliche Beurteilung, wenn die Vorinstanzen die Haftung des Beklagten nach \u00a7\u00a01319a ABGB bejaht haben.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Es bleibt also dabei: Vorsicht ist geboten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>MS, Stand Februar 2017<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Man kann nicht vorsichtig genug sein &#8211; so k\u00f6nnte der Leitsatz f\u00fcr Alm- und Waldeigent\u00fcmer hei\u00dfen, wenn es um den Umgang mit Mountainbikern geht. Die Begehrlichkeiten der Hobbysportler sind eindeutig: der Wald solle nicht nur Wanderern zur Verf\u00fcgung stehen, sondern generell auch den Radfahrern. Da\u00df damit eine ganze Lawine von Problemen losgetreten wird, blendet man dabei aus: von der Verletzungsgefahr &#8230; <a href=\"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=747\" class=\"more-link\">Read More<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"rs_blank_template":"","rs_page_bg_color":"","slide_template_v7":"","footnotes":""},"categories":[2],"tags":[],"class_list":["post-747","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-informationen","no-post-thumbnail"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/747","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=747"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/747\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":867,"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/747\/revisions\/867"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=747"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=747"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=747"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}