{"id":733,"date":"2016-12-22T11:49:23","date_gmt":"2016-12-22T10:49:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=733"},"modified":"2016-12-21T10:55:07","modified_gmt":"2016-12-21T09:55:07","slug":"kontaktrechtsablehnung-durch-kind","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=733","title":{"rendered":"Kontaktrecht: Recht des 12-J\u00e4hrigen auf eigenen Willen"},"content":{"rendered":"<p>In der Entscheidung zur Zahl <strong>5 Ob 129\/16f<\/strong> wurde ausgesprochen, da\u00df im Streit um das Kontaktrecht mit minderj\u00e4hrigen Kindern <strong>auch der Wille des betroffenen Kindes zu ber\u00fccksichtigen<\/strong> ist. Zwar ist die Entscheidung hinsichtlich eines Besuchsrechtes eine Frage des Einzelfalls und damit keine Sache des Obersten Gerichtshofes (OGH), immerhin wurde aber die Meinung der Unterinstanzen durch den OGH best\u00e4tigt: bei Besuchsregelungen sind nicht a priori die W\u00fcnsche der Eltern, sondern die <strong>Orientierung am Kindeswohl<\/strong> ist ausschlaggebend\u00a0(Rechtssatz 0087024). Im Konfliktfall treten daher die Interessen eines Elternteils gegen\u00fcber dem Kindeswohl zur\u00fcck (Rechtssatz\u00a00048068).<\/p>\n<p>Im konkreten Fall weigerte sich ein mittlerweile 12j\u00e4hriges Kind, Besuchstermine mit seinem Vater wahrzunehmen. Zuvor hatte es einen l\u00e4ngeren Abbruch des Kontaktes mit dem Vater gegeben, wobei auch besuchsbegleitende Institutionen eingeschritten waren und sich um (erfolglos) Vermittlung bem\u00fcht hatten.<\/p>\n<p>Auch wenn der jetzt\u00a012-J\u00e4hrige von seiner Mutter beeinflusst wurde,\u00a0so hat er doch deutlich seinen Wunsch ge\u00e4u\u00dfert, seinen Vater nicht treffen zu wollen; das Erst- und das Rekursgericht hatten daher das vom Vater gew\u00fcnschte\u00a014-t\u00e4gige unbegleitete Wochenendbesuchsrecht\u00a0angesichts der zuvor gescheiterten begleiteten Besuchskontakte als dem Wohl des Kindes widersprechend angesehen. Der OGH sah darin kein unvertretbares Ergebnis.<\/p>\n<p>Die OGH-Entscheidung im Wortlaut (Auszug): <em>Die Situation ist durch den seit l\u00e4ngerer Zeit anhaltenden Abbruch des Kontakts sowie die vehement ablehnende Haltung des im Juli\u00a02004 geborenen Minderj\u00e4hrigen gegen\u00fcber seinem Vater gekennzeichnet. Versuche besuchsbegleitender Institutionen, einen begleiteten Kontakt zu erm\u00f6glichen, sind gescheitert. Nach der einvernehmlichen Regelung eines begleiteten, zweist\u00fcndigen Besuchsrechts einmal im Monat fanden nur im J\u00e4nner und M\u00e4rz\u00a02013 zwei begleitete Kontakte statt. Bei den anderen Terminen weigerte sich der Minderj\u00e4hrige, aus dem Auto auszusteigen und das Besuchscaf\u00e9 zu betreten. Der jahrelange Konflikt der Eltern und die fehlende Kommunikationsbasis hat sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen bereits negativ auf die Entwicklung des Minderj\u00e4hrigen ausgewirkt. Mag der nunmehr 12-J\u00e4hrige auch von seiner Mutter beeinflusst worden sein, hat er doch ausgepr\u00e4gt und zielgerichtet den Wunsch ge\u00e4u\u00dfert, seinen Vater nicht treffen zu wollen. Angesichts des Scheiterns begleiteter Besuchskontakte und der eindeutig ablehnenden Haltung des Minderj\u00e4hrigen ist es kein unvertretbares Ergebnis ihrer rechtlichen Beurteilung, wenn die Vorinstanzen das vom Vater gew\u00fcnschte 14-t\u00e4gige unbegleitete Wochenendbesuchsrecht als dem Wohl des Kindes widersprechend angesehen haben.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>angewandte Gesetze: \u00a7 186, \u00a7 187, \u00a7 138 ABGB<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>MS<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Entscheidung zur Zahl 5 Ob 129\/16f wurde ausgesprochen, da\u00df im Streit um das Kontaktrecht mit minderj\u00e4hrigen Kindern auch der Wille des betroffenen Kindes zu ber\u00fccksichtigen ist. 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