{"id":700,"date":"2016-09-08T15:49:27","date_gmt":"2016-09-08T14:49:27","guid":{"rendered":"http:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=700"},"modified":"2016-09-07T15:49:47","modified_gmt":"2016-09-07T14:49:47","slug":"lokalverbot-fuer-konkurrenten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=700","title":{"rendered":"Lokalverbot f\u00fcr Konkurrenten."},"content":{"rendered":"<p>Das Hausrecht beschreibt das Recht des Eigent\u00fcmers oder Mieters, \u00fcber seine Wohnung, sein Gesch\u00e4ftslokal etc. zu bestimmen, d.h. auch nach Gutd\u00fcnken den Zutritt zu verweigern oder den Zutritt an bestimmte Bedingungen zu kn\u00fcpfen (wie etwa die Einhaltung einer Hausordnung). Bei Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen, die der \u00d6ffentlichkeit offenstehen, gibt es gewisse Einschr\u00e4nkungen: hier mu\u00df ein triftiger Grund gegeben sein, bestimmten Personen oder Gruppen den Zutritt zu verweigern.<\/p>\n<p>In der Entscheidung zu 4 Ob 81\/16i hat der OGH ausgesprochen, da\u00df ein Unternehmer einem Konkurrenten Testk\u00e4ufe und Beobachtungen in seinem Gesch\u00e4ftslokal nicht grunds\u00e4tzlich verbieten kann (&#8222;Ein Unternehmer, der seine Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume dem allgemeinen Verkehr er\u00f6ffnet hat, kann sich daher legitimen Kontrollma\u00dfnahmen nicht durch Berufung auf seine Hausrecht entziehen&#8220;). Ein solches Verbot w\u00e4re nur dann zul\u00e4ssig, wenn Testk\u00e4ufe oder Beobachtungen den normalen Gesch\u00e4ftsablauf st\u00f6ren:<br \/>\n&#8222;Dem Gesch\u00e4ftsinhaber steht einerseits das Hausrecht zu, anderseits ist er auch verpflichtet, die Regeln des lauteren Wettbewerbs einzuhalten. Zu deren \u00dcberpr\u00fcfung sind Testk\u00e4ufe und Testbeobachtungen unerl\u00e4\u00dflich; der Gesch\u00e4ftsinhaber mu\u00df sie im Interesse eines lauteren Wettbewerb trotz seines Hausrechts dulden, kann sie aber seines Gesch\u00e4ftes verweisen, wenn sie durch ihr Verhalten den normalen Gesch\u00e4ftsablauf st\u00f6ren.&#8220; (OGH zu 4 Ob 29\/93)<\/p>\n<p>Im Anla\u00dffall untersagte ein Verkehrsbetrieb dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines Konkurrenten, sein Busterminal zu betreten. Dort hatte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer n\u00e4mlich wiederholt Kunden und Fahrer befragt und Ticketkontrollen(!) unternommen. Die Untersagung erfolgte zu Recht, wie s\u00e4mtliche Gerichtsinstanzen best\u00e4tigten, da dieses Verhalten des Konkurrenten den Gesch\u00e4ftsbetrieb st\u00f6rt. Auch wenn die wettbewerbsrechtliche Kontrolle durch Konkurrenten an sich zul\u00e4ssig ist, darf sie nicht st\u00f6rend sein. <\/p>\n<p>Eine \u00e4hnliche Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof bereits in 4 Ob 48\/14h vertreten: &#8222;Der Inhaber eines Gastgewerbebetriebs kann einer Privatperson unter Berufung auf das Hausrecht das Betreten seines Lokals untersagen, wenn diese Person das Lokal als <em>Rauchersheriff <\/em>aufgesucht hat, um die Einhaltung der Nichtraucherschutzvorschriften zu kontrollieren und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten.&#8220;<\/p>\n<p>siehe auch 3 Ob 603\/90: &#8222;Grunds\u00e4tzlich kann ein Gesch\u00e4ftsinhaber Personen, die keine Absicht haben, mit ihm Gesch\u00e4ft zu schlie\u00dfen oder wenigstens vorbereitend seine Waren anzusehen, vom Betreten seines Lokals ausschlie\u00dfen.&#8220;<\/p>\n<p>MS<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Hausrecht beschreibt das Recht des Eigent\u00fcmers oder Mieters, \u00fcber seine Wohnung, sein Gesch\u00e4ftslokal etc. zu bestimmen, d.h. auch nach Gutd\u00fcnken den Zutritt zu verweigern oder den Zutritt an bestimmte Bedingungen zu kn\u00fcpfen (wie etwa die Einhaltung einer Hausordnung). 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