{"id":664,"date":"2016-09-13T10:11:42","date_gmt":"2016-09-13T09:11:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=664"},"modified":"2016-09-13T10:11:42","modified_gmt":"2016-09-13T09:11:42","slug":"bildnisschutz-im-internet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=664","title":{"rendered":"Bildnisschutz im Internet"},"content":{"rendered":"<p>Wer ohne seine Einwilligung mittels Photo abgebildet wird (z.B. auf einer Webseite), kann mittels einstweiliger Verf\u00fcgung nach \u00a7 382g EO dagegen vorgehen. Dabei mu\u00df der Anspruch auf Unterlassung unzul\u00e4ssiger Eingriffe in die Privatsph\u00e4re lediglich bescheinigt werden.<\/p>\n<p>Im Anla\u00dffall hatte der (nicht obsorgeberechtigte) Vater ein Photo seines minderj\u00e4hrigen Sohnes gemacht und an einen Bekannten weitergegeben. Der Bekannte ver\u00f6ffentlichte das Bild auf seiner Webseite. Dadurch konnte bereits ein unzul\u00e4ssiger, unmittelbar drohender zuk\u00fcnftiger Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Sohnes angenommen werden. Die obsorgeberechtigte Mutter hatte zur Verwendung des Lichtbildes keine Einwilligung erkl\u00e4rt (obwohl auch sie auf dem Photo zu sehen war, verfolgte sie nur die Rechte ihres Sohnes). Auf die Angelegenheit angesprochen distanzierte sich der Vater keineswegs von der Ver\u00f6ffentlichung des Photos und meinte, dazu sogar berechtigt zu sein. Damit war das gegen ihn gerichtete Unterlassungsbegehren gerechtfertigt. Anzumerken ist, da\u00df das Photo in Zusammenhang mit Bildern mi\u00dfhandelter Kinder ver\u00f6ffentlicht wurde, soda\u00df f\u00fcr den Au\u00dfenstehenden der Eindruck entstehen konnte, da\u00df ein Zusammenhang bestehen w\u00fcrde (der nat\u00fcrlich nicht gegeben war).<\/p>\n<p>Das Erstgericht erlie\u00df eine einstweilige Verf\u00fcgung und verpflichtete den Vater, die Ver\u00f6ffentlichung von Photos seines Sohnes k\u00fcnftig zu unterlassen <strong>und<\/strong> daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df das bereits ver\u00f6ffentlichte Photo wieder gel\u00f6scht werde. Diese Entscheidung wurde vom Rekursgericht best\u00e4tigt, der vom Vater angerufene OGH jedoch best\u00e4tigte die Entscheidung nur zum Teil (OGH 7Ob 81\/16m): Das Unterlassungsbegehren wurde zwar best\u00e4tigt, nicht aber das Begehren auf L\u00f6schung des Photos, da der Vater keine Verf\u00fcgungsberechtigung \u00fcber die betreffende Internetseite habe. Dabei wurde jedoch nicht ber\u00fccksichtigt, da\u00df der Vater auf die selbe Weise, wie er das Photo durch seinen Bekannten ver\u00f6ffentlicht hatte (der Bekannte war n\u00e4mlich zudem seine Vertrauensperson in mehreren Gerichtsverfahren), es auch h\u00e4tte l\u00f6schen lassen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch hier best\u00e4tigte sich, da\u00df bei der Ver\u00f6ffentlichung von Photos immer Vorsicht geboten ist, wenn die Abgebildeten keine Zustimmung zur Ver\u00f6ffentlichung erteilt haben.<\/p>\n<p>MS<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer ohne seine Einwilligung mittels Photo abgebildet wird (z.B. auf einer Webseite), kann mittels einstweiliger Verf\u00fcgung nach \u00a7 382g EO dagegen vorgehen. Dabei mu\u00df der Anspruch auf Unterlassung unzul\u00e4ssiger Eingriffe in die Privatsph\u00e4re lediglich bescheinigt werden. Im Anla\u00dffall hatte der (nicht obsorgeberechtigte) Vater ein Photo seines minderj\u00e4hrigen Sohnes gemacht und an einen Bekannten weitergegeben. 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