{"id":618,"date":"2016-08-11T11:30:32","date_gmt":"2016-08-11T10:30:32","guid":{"rendered":"http:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=618"},"modified":"2016-08-12T11:34:15","modified_gmt":"2016-08-12T10:34:15","slug":"urheberrecht-zugangsrecht-des-urhebers-zum-werkstueck","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=618","title":{"rendered":"Urheberrecht: Zugangsrecht des Urhebers zum Werkst\u00fcck"},"content":{"rendered":"<p>Ein urheberrechtliches Werk und die Rechte daran sind zweierlei. In vielen F\u00e4llen hat derjenige, der ein Werkst\u00fcck besitzt, nicht automatisch die Rechte am Inhalt; praktisches Beispiel: wer eine DVD kauft, wird damit nat\u00fcrlich nicht zum Inhaber der Urheberrechte. Auch Museen und Galerien, die Kunstwerke ausstellen, k\u00f6nnen zwar Eigent\u00fcmer des Werkes sein (eines Bildes oder einer Skulptur), verf\u00fcgen aber in aller Regel nicht \u00fcber die Urheberrechte, z.B. das Recht, ein Kunstwerk zu vervielf\u00e4ltigen (etwa ein Gem\u00e4lde als Postkarte zu reproduzieren).<\/p>\n<p>Umgekehrt mu\u00df der Inhaber der Urheberrechte nicht auch Inhaber der Werkes sein &#8211; ein K\u00fcnstler kann z.B. die Urheberrechte an einem Gem\u00e4lde oder an einer Komposition innehaben, das Werkst\u00fcck aber kann Eigentum von jemand anderem sein: ein Gem\u00e4lde ist in Privatbesitz, eine Partitur im Eigentum eines Musikvereines o.\u00e4. Auch bei Filmen ist dies h\u00e4ufig der Fall: der Inhaber der Urheberrechte (oder zumeist der Produzentenrechte) hat oft kein Werkst\u00fcck (Filmkopie, Filmnegativ, Sendeband etc.); solches Material kann in Kopierwerken, in Archiven oder sogar in privater Sammlung liegen.<br \/>\nWenn der Rechtsinhaber sein Werk vervielf\u00e4ltigen will, mu\u00df er sich in solchen F\u00e4llen daher an den Inhaber des Werkst\u00fcckes wenden. Zwar wird in den meisten F\u00e4llen eine Einigung dar\u00fcber zu erzielen sein, wann und wie das Werk zug\u00e4nglich gemacht wird; meist ist gegen entsprechendes Entgelt alles n\u00f6tige zu erreichen. Es kann aber auch zu Streitf\u00e4llen kommen, in denen sich der Rechteinhaber aber auf eine eigene Bestimmung des Urheberrechtsgesetzes st\u00fctzen kann:<br \/>\n<em><strong>Pflichten des Besitzers eines Werkst\u00fcckes.<\/strong><br \/>\n\u00a7 22. Der Besitzer eines Werkst\u00fcckes hat es dem Urheber auf Verlangen zug\u00e4nglich zu machen, soweit es notwendig ist, um das Werk vervielf\u00e4ltigen zu k\u00f6nnen; hiebei hat der Urheber die Interessen des Besitzers entsprechend zu ber\u00fccksichtigen. Der Besitzer ist nicht verpflichtet, dem Urheber das Werkst\u00fcck zu dem angef\u00fchrten Zwecke herauszugeben; auch ist er dem Urheber gegen\u00fcber nicht verpflichtet, f\u00fcr die Erhaltung des Werkst\u00fcckes zu sorgen.<\/em><\/p>\n<p>Dieses Zugangsrecht ist nach herrschender Meinung unverzichtbar, und es geht, so wie das Urheberrecht selbst, nat\u00fcrlich auch auf die Rechtsnachfolger des Urhebers \u00fcber. Die Geltendmachung des Zugangsrechtes st\u00f6\u00dft aber an gewisse Grenzen: das Gesetz sieht n\u00e4mlich keine Verpflichtung vor, da\u00df der mutma\u00dfliche Besitzer des Werkst\u00fcckes \u00fcberhaupt Auskunft dar\u00fcber gibt, ob er das Werk besitzt oder nicht. Bei Sammlungen oder Archiven, die nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich sind, wird sich das Vorhandensein eines Werkst\u00fcckes in praxi n\u00e4mlich nur schwer feststellen lassen.<\/p>\n<p>Ein weiteres Problem stellt nat\u00fcrlich die Bestimmung dar, da\u00df der Besitzer nicht zur Erhaltung des Werkes verpflichtet ist. Der K\u00fcnstler mu\u00df mitunter dabei zusehen, wie sein Werk verf\u00e4llt oder vernichtet wird, da \u00fcber das Schicksal des Werkst\u00fcckes nicht der Urheber, sondern der Besitzer bestimmen kann; vor \u00e4hnlichen Problemen steht der Denkmalschutz, da der Eigent\u00fcmer eines denkmalgesch\u00fctzten Geb\u00e4udes zwar keine Genehmigung zu baulichen Ver\u00e4nderungen oder zum Abri\u00df bekommen wird, aber nicht daran gehindert werden kann, das Geb\u00e4ude verfallen zu lassen (und vielleicht noch dazu beizutragen).<\/p>\n<p>Beim Zugang zum Werkst\u00fcck m\u00fcssen die Interessen des Rechteinhabers und des Werkbesitzers abgew\u00e4gt werden: die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Besitzers sind zu achten, die Gefahr einer allf\u00e4lligen Besch\u00e4digung des Werkst\u00fccks ist zu ber\u00fccksichtigen. Die Aus\u00fcbung des Zugangsrechtes mu\u00df also schonendst bzw. mit der geringst m\u00f6glichen Gef\u00e4hrdung f\u00fcr das Werk erfolgen (siehe hiezu u.a. die OGH-Entscheidung 4Ob 197\/04f, in der es um ein bereits sehr fragiles Kunstwerk ging). Ist n\u00e4mlich durch das Verfahren des Vervielf\u00e4ltigung eine ernsthafte Besch\u00e4digung zu bef\u00fcrchten, kann der Zugang verweigert werden.<\/p>\n<p>Zu betonen ist, da\u00df das Gesetz keinen Anspruch auf <em>Herausgabe<\/em> des Werkst\u00fcckes, sondern nur auf <em>Zugang<\/em> einr\u00e4umt. In solchen F\u00e4llen, wo z.B. die \u00dcberstellung eines Kunstwerks in eine Gie\u00dferei notwendig ist, wird man wohl eine L\u00f6sung nach Billigkeit finden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Alles oben gesagte gilt nat\u00fcrlich nur w\u00e4hrend des aufrechten Urheberrechtsschutzes, d.h. l\u00e4ngstens binnen 70 Jahren nach dem Tode des Urhebers (oder der Urheber). Eine offene Praxisfrage stellt sich daher dort, wo die Urheberrechte bereits abgelaufen, d.h. gemeinfrei sind. Gemeinfreiheit eines Werkes bedeutet, da\u00df niemand mehr Urheberrechte daran geltend machen kann, bzw. umgekehrt gesagt, da\u00df die Rechte nunmehr der Allgemeinheit geh\u00f6ren (&#8222;public domain&#8220;). Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Herausgabe eines Werkes sieht das Gesetz jedoch nicht vor; damit kann der Fall eintreten, da\u00df der Werkbesitzer &#8211; z.B. Inhaber einer alten Handschrift (Text, Musiknoten o.\u00e4.) &#8211; die Herausgabe oder das Zug\u00e4nglichmachen verweigert, ohne da\u00df dagegen eine Handhabe besteht. Diese Situation kann vor allem f\u00fcr die kulturhistorische Forschung ein Hemmnis darstellen.<\/p>\n<p>Passend zur geschilderten Rechtslage ist auf eine Entscheidung \u00fcber den Ersatz f\u00fcr verlorengegangene Kunstleihgaben &#8211; etwa f\u00fcr Ausstellungen, aber auch bei Leihgabe zur Verfielf\u00e4ltigung denkbar &#8211; hinzuweisen (OGH 5 Ob 65\/16v):<br \/>\nKann der Leihnehmer die geliehenen Kunstwerke aus Verschulden nicht mehr zur\u00fcckgeben, dann hat er dem Leihgeber den <em>Verkehrswert<\/em> zu ersetzen. Wenn der Leihnehmer sp\u00e4ter behauptet, es h\u00e4tte sich bei der Leihgabe um kein Original, sondern um eine F\u00e4lschung gehandelt, so hat er das zu beweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein urheberrechtliches Werk und die Rechte daran sind zweierlei. 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