{"id":601,"date":"2016-12-27T11:55:39","date_gmt":"2016-12-27T10:55:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=601"},"modified":"2016-12-21T15:56:37","modified_gmt":"2016-12-21T14:56:37","slug":"miteigentumsanteil-statt-eigentumswohnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=601","title":{"rendered":"Miteigentumsanteil statt Eigentumswohnung gekauft: Haftung des Maklers?"},"content":{"rendered":"<p>Im Anla\u00dffall (7 Ob 73\/16k) erwarb ein Interessent &#8211; entgegen seiner Erwartung &#8211; keine Eigentumswohnung (d.h. einen Liegenschaftsanteil verbunden mit Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung), sondern lediglich einen <em>Miteigentumsanteil<\/em> an einer Liegenschaft. Nach Entdecken dieses Umstandes klagte der K\u00e4ufer den Immobilienmakler ebenso wie den Rechtsanwalt, der den Kaufvertrag verfa\u00dft und durchgef\u00fchrt hatte. Der K\u00e4ufer begehrte den\u00a0Ersatz der Kosten der Wohnungseigentumsbegr\u00fcndung (d.h. die anteiligen Kosten des Verfassens und der Durchf\u00fchrung eines Wohnungseigentumsvertrages), da der Makler seine Informationspflichten hinsichtlich der vorliegenden Rechtsverh\u00e4ltnisse verletzt habe.<\/p>\n<p>(Anmerkung: Aus der OGH-Entscheidung geht nicht hervor, wie der Kaufgegenstand im Vertrag beschrieben war und ob der K\u00e4ufer nicht bei Lesen des Vertrages erkennen h\u00e4tte m\u00fcssen, da\u00df er keine Eigentumswohnung, sondern eben nur Miteigentumsanteile, erwerben w\u00fcrde.)<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger (K\u00e4ufer) behauptete, zuk\u00fcnftige Sch\u00e4den seien nicht auszuschlie\u00dfen; bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Aufkl\u00e4rung h\u00e4tte er den Kaufvertrag nicht (oder zumindest nicht ohne \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die Wohnungseigentumsbegr\u00fcndung durch die Verk\u00e4uferin) abgeschlossen. Er klagte aus Feststellung, da\u00df Makler und Rechtsanwalt ihm diese Kosten zu ersetzen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Der OGH hielt zun\u00e4chst fest, da\u00df dem Kl\u00e4ger der behauptete &#8222;Schaden&#8220; (Kosten der Wohnungseigentumsbegr\u00fcndung) aber bereits entstanden war; daher h\u00e4tte er bereits\u00a0<strong>auf Ersatz<\/strong> dieser Kosten klagen m\u00fcssen und <strong>nicht auf blo\u00dfe Feststellung des Anspruches<\/strong>, da\u00df die Beklagten (Makler und Rechtsanwalt) zum Ersatz der Kosten verpflichtet sind. (Zur Erkl\u00e4rung: Ein blo\u00dfes Feststellungsurteil begehrt man nur dann, wenn z.B. die Haftung f\u00fcr einen Schaden dem Grunde nach festzustellen ist, bevor Schadensh\u00f6he selbst bekannt ist. Sobald also der Schaden beziffert werden kann, mu\u00df bereits aus Leistung, z.B. Zahlung eines Schadenersatzes geklagt werden.)<\/p>\n<p>Weiters sprach der OGH aus, da\u00df &#8222;die Kosten der Wohnungseigentumsbegr\u00fcndung selbst <strong>kein Vertrauensschaden<\/strong> sind, weil diese keinen Verm\u00f6gensnachteil darstellen, der durch die unrichtige Aufkl\u00e4rung \u00fcber die Eigenschaft des Kaufgegenstands entstanden ist&#8220;, vielmehr handle es sich um einen\u00a0Nichterf\u00fcllungsschaden, der mit der Beschaffenheit des Kaufobjekts zusammenh\u00e4nge. Weitere Sch\u00e4den w\u00e4ren aber nicht erkennbar und wurden auch nicht behauptet. Der Makler haftet daher bei Verletzung von Informationspflichten nicht f\u00fcr das positive Erf\u00fcllungsinteresse.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>MS<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Anla\u00dffall (7 Ob 73\/16k) erwarb ein Interessent &#8211; entgegen seiner Erwartung &#8211; keine Eigentumswohnung (d.h. einen Liegenschaftsanteil verbunden mit Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung), sondern lediglich einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft. Nach Entdecken dieses Umstandes klagte der K\u00e4ufer den Immobilienmakler ebenso wie den Rechtsanwalt, der den Kaufvertrag verfa\u00dft und durchgef\u00fchrt hatte. 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