{"id":529,"date":"2016-06-23T10:01:04","date_gmt":"2016-06-23T09:01:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=529"},"modified":"2016-06-23T16:12:17","modified_gmt":"2016-06-23T15:12:17","slug":"ersitzung-trotz-hinweis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=529","title":{"rendered":"Wegrechts-Ersitzung trotz Hinweis auf widerrechtliche Aus\u00fcbung m\u00f6glich."},"content":{"rendered":"<p>Ersitzung bedeutet den Erwerb eines Rechtes durch dessen langj\u00e4hrige Aus\u00fcbung &#8211; allerdings unter der Voraussetzung des &#8222;guten Glaubens&#8220;, d.h. unter der Annahme, dieses Recht auch tats\u00e4chlich aus\u00fcben zu d\u00fcrfen. Dies spielt h\u00e4ufig eine Rolle bei der Aus\u00fcbung eines Wegerechts, wenn ein Weg \u00fcber lange Jahre benutzt wird und\u00a0man dabei davon ausgeht, da\u00df man dazu auch berechtigt ist.\u00a0Sobald man allerdings wei\u00df, da\u00df man dieses Recht eigentlich gar nicht aus\u00fcben d\u00fcrfte oder auch nur Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit hat, dann f\u00e4llt der gute Glaube (die Redlichkeit) weg, und eine Ersitzung ist nicht mehr m\u00f6glich. Soweit die rechtlichen Voraussetzungen.<\/p>\n<p>In einer vor den OGH getragenen\u00a0Rechtssache war ein Streit um eine Fahrbahn im Grenzbereich zweier Liegenschaften anh\u00e4ngig. Es wurde die Ersitzung eines Wegerechtes behauptet. Im Laufe der (30-j\u00e4hrigen) Ersitzungszeit wurde der Ersitzende im Zuge von Streitigkeiten von den Nachbarn zweimal darauf hingewiesen, da\u00df er den Grenzbereich nicht befahren d\u00fcrfe &#8211; wenn nicht auch die Nachbarn im Gegenzug die Fahrbahn auf <em>seiner<\/em> Liegenschaft benutzen d\u00fcrften. Diese Hinweise konnten also als eine Art Bedingung aufgefa\u00dft werden, jedoch nicht als unmi\u00dfverst\u00e4ndliche Untersagung der Nutzung. Daher war der gute Glaube des Ersitzenden &#8211; so die Ansicht des Gerichtes &#8211;\u00a0auch nicht beeintr\u00e4chtigt, d.h. er mu\u00dfte keine Zweifel \u00fcber\u00a0seine Redlichkeit haben; schlie\u00dflich h\u00e4tten die Eigent\u00fcmer auch sonst keine Handlungen gegen seine Nutzung gesetzt, die beim Ersitzenden zumindest Zweifel h\u00e4tten aufkommen lassen (z.B. durch die Errichtung eines Zaunes oder einer Absperrung). Der OGH (10 Ob 101\/15y) wies\u00a0die Revision gegen die so lautende\u00a0Rekursentscheidung zur\u00fcck, da deren Rechtsansicht im Einzelfall vertretbar sei.<\/p>\n<p>Daraus leitet sich f\u00fcr die Praxis ab:\u00a0mi\u00dfverst\u00e4ndliche Hinweise auf eine widerrechtliche Nutzung k\u00f6nnen dazu f\u00fchren, da\u00df der gute Glaube eines Nachbarn, der sich auf Ersitzung berufen will, aufrecht bleibt. Wer eine Ersitzung verhindern will, wird daher gut beraten sein, den Betreffenden deutlich darauf hinzuweisen, da\u00df das von ihm angenommene oder behauptete Recht nicht besteht (etwa durch ein anwaltliches Schreiben), und n\u00f6tigenfalls auch (im Rahmen des Erlaubten) \u00a0die vermeintliche Rechtsaus\u00fcbung zu behindern, etwa durch Schranken, Absperrungen o.\u00e4.; schlie\u00dflich kommen auch Unterlassungs- oder Besitzst\u00f6rungsklagen in Betracht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ersitzung bedeutet den Erwerb eines Rechtes durch dessen langj\u00e4hrige Aus\u00fcbung &#8211; allerdings unter der Voraussetzung des &#8222;guten Glaubens&#8220;, d.h. unter der Annahme, dieses Recht auch tats\u00e4chlich aus\u00fcben zu d\u00fcrfen. 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