{"id":483,"date":"2016-06-08T13:52:39","date_gmt":"2016-06-08T12:52:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=483"},"modified":"2016-06-08T13:54:33","modified_gmt":"2016-06-08T12:54:33","slug":"bildnisschutz-facebook","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=483","title":{"rendered":"Bildnisschutz : Verwendung von Facebook-Photos durch Dritte grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig."},"content":{"rendered":"<p>Das Recht am eigenen Bild &#8211; in \u00d6sterreich ist dieses Pers\u00f6nlichkeitsrecht interessanterweise im Urheberrechtsgesetz (\u00a7 78) geregelt &#8211; spielt gerade durch die Verf\u00fcgbarkeit von Bildern im Internet eine wichtige Rolle. Der OGH hat nun festgehalten (6 Ob 14\/16a), da\u00df Photos, die auf Facebook gestellt werden, ohne Einwilligung des Abgebildeten nicht verbreitet werden d\u00fcrfen. &#8222;Verbreiten&#8220; bedeutet dabei ebenso ein Abdruck in einer Zeitung wie auch die Einbindung eines Bildnisses in eine Webseite. <\/p>\n<p>Der Schutz nach \u00a7 78 UrhG mu\u00df insbesondere dann gelten, wenn der Abgebildete ein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Ver\u00f6ffentlichung seines Bildnisses hat. Dies gilt vor allem, wenn man durch Verbreitung seines Bildnisses blo\u00dfgestellt, wenn dadurch jemandes Privatleben in die \u00d6ffentlichkeit gezerrt wird, oder &#8211; was bei rei\u00dferischer Berichterstattung zu beobachten ist &#8211; jemandes Bildnis auf eine Weise ausgestellt wird, die zu falschen Schlu\u00dffolgerungen f\u00fchren kann oder entw\u00fcrdigend oder herabsetzend wirkt. Gesch\u00fctzt ist daher nicht in erster Linie das Bild an sich, sondern die rechtlichen Interessen der abgebildeten Personen. <\/p>\n<p>Ein rechtlicher Konflikt kann sich nun zwischen diesen pers\u00f6nlichen Interessen und einem &#8222;Informationsinteresse der Allgemeinheit&#8220; bzw. dem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung ergeben. Ist eine Person n\u00e4mlich ins Licht der \u00d6ffentlichkeit geraten (etwa durch eine Straftat), so hat eine Interessenabw\u00e4gung zu erfolgen, da ja ein \u00f6ffentliches Informationsinteresse vorliegen k\u00f6nnte. Dabei wiederum ist die Art, in der ein Bild verbreitet wird, zu ber\u00fccksichtigen. Spekulative und rei\u00dferisch aufbereitete Inhalte werden daher regelm\u00e4\u00dfig kein Recht zur Verbreitung eines Bildes geben, eine sachliche Berichterstattung im \u00f6ffentlichen Interesse hingegen schon. <\/p>\n<p>Da\u00df jemand Photos seiner Person etwa auf <em>facebook<\/em> (relativ) \u00f6ffentlich zur Schau stellt, bedeutet noch <strong>keine allgemeine Einwilligung<\/strong> zur Verbreitung dieses Bilder (&#8222;Zweck\u00fcbertragungstheorie&#8220;). Mit Einstellen von Photos in Internetseiten oder &#8222;soziale Netzwerke&#8220; ist in der Regel nur die Genehmigung verbunden, diese Bilder dort abzurufen (eine vom Betroffenen &#8222;gew\u00fcnschte \u00d6ffentlichkeit&#8220;), nicht aber, sie in jedwedem Medium weiter zu verbreiten, erst recht nicht \u00fcber Massenmedien, oder die Photos gar zu bearbeiten (um nicht zu sagen: zu manipulieren). Private Angaben, die man in den &#8222;sozialen Netzwerken&#8220; macht, stellen auch grunds\u00e4tzlich noch keine Einwilligung zu Medienberichten dar. Die (meist in den AGB der Netzwerke versteckten) Nutzungsbedigungen und -bewilligungen k\u00f6nnen sich nach herrschender Meinung nur auf die Zurschaustellung der Bilder in den Ergebnisseiten von Suchmaschinen o.\u00e4. erstrecken, aber nicht auf kommerzielle Nutzung durch Dritte. Selbst eine erteilte Einwilligung kann noch dort ihre Grenzen haben, wo die verwendeten Bilder in einem anderen, nicht erw\u00fcnschten Kontext erscheinen (im Anla\u00dffall wurden den widerrechtlich verwendeten Bildern v\u00f6llig zusammenhanglose Nacktphotos beigestellt und damit ein nicht gegebener Zusammenhang hergestellt). <\/p>\n<p>Wer in seinem Recht auf das eigene Bild verletzt ist, sollte daher so schnell wie m\u00f6glich seine Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten aussch\u00f6pfen.<\/p>\n<p>Mag. Michael Seeber<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Recht am eigenen Bild &#8211; in \u00d6sterreich ist dieses Pers\u00f6nlichkeitsrecht interessanterweise im Urheberrechtsgesetz (\u00a7 78) geregelt &#8211; spielt gerade durch die Verf\u00fcgbarkeit von Bildern im Internet eine wichtige Rolle. 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