{"id":386,"date":"2016-05-25T14:23:54","date_gmt":"2016-05-25T13:23:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=386"},"modified":"2016-05-27T14:42:16","modified_gmt":"2016-05-27T13:42:16","slug":"musiknoten-im-internet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=386","title":{"rendered":"Musiknoten aus dem Internet"},"content":{"rendered":"<p>Das Internet &#8211; man sollte es nicht vergessen &#8211; ist kein rechtsfreier Raum. Alles, was auf reelle Medien (Buch, Presse usw.) anwendbar ist, gilt auch f\u00fcr das Internet. Nun ist Musik zwar in jeder Form im Internet oft leicht zu beschaffen, sie wird dadurch jedoch nicht rechtefrei. Hier ein Sachverhalt aus j\u00fcngster Vergangenheit:<\/p>\n<p>Ein Musiker interessierte sich f\u00fcr ein Musikst\u00fcck von Ryke Geerd Hamer, das dieser selbst auf einer Webseite ver\u00f6ffentlicht hatte. Das Musikst\u00fcck war nicht in der Datenbank der Musik-Verwertungsgesellschaften AKM und GEMA auffindbar, woraus der (falsche) Schlu\u00df gezogen werden konnte, da\u00df das Werk gemeinfrei, d.h. f\u00fcr jedermann frei verwendbar w\u00e4re. Der genannte Musiker arrangierte das Werk f\u00fcr Chor und k\u00fcndigte eine Auff\u00fchrung im Internet an &#8211; auf diese Weise wurde die Tatsache der Bearbeitung auch jenseits der Grenzen \u00d6sterreichs recherchierbar. Wenig sp\u00e4ter erhielt der Musiker per Email eine Bitte eines Privatmannes aus Deutschland, er wolle ihm freundlicherweise sein Arrangement zur Verf\u00fcgung stellen. Der Musiker sandte sein Arrangement als pdf an den Interessenten &#8211; und erhielt knapp darauf eine Abmahnung einer deutschen Rechtsanwaltskanzlei, da er das Musikst\u00fcck ohne Genehmigung bearbeitet und verbreitet habe. Der Musiker weigerte sich, die dabei geforderten Zugest\u00e4ndnisse zu machen.<\/p>\n<p>Unstrittig ist, da\u00df hier ein Rechtsbruch vorliegt &#8211; das Recht der Bearbeitung ist n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich dem Urheber vorbehalten; ob das Arrangement nun unentgeltlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen wurde, spielt f\u00fcr diese Rechtsfrage keine Rolle. Der Tatbestand der Bearbeitung war aber in \u00d6sterreich erfolgt und h\u00e4tte vor ein \u00f6sterreichisches Gericht gebracht werden m\u00fcssen; das wollte der deutsche Rechtsvertreter jedoch offenbar nicht. Daher wurde vielmehr &#8211; \u00fcber die erbetene Versendung des Arrangements per Email &#8211; ein Verbreitungstatbestand in Deutschland geschaffen, soda\u00df der Musiker vor einem deutschen Gericht belangt werden konnte.<br \/>\nDie Angelegenheit wurde &#8211; nach l\u00e4ngerem Procedere &#8211; durch ein Anerkenntnisurteil beendet.<\/p>\n<p>Der Gegenstand des betroffenen Liedes und sein Urheber spielen f\u00fcr die vorliegenden Rechtsfragen an sich keine Rolle, und es ist nicht nachvollziehbar, warum der Komponist, der seinem Werk Heilwirkung zuschreibt (die sicher auch vielen anderen harmonischen Musikst\u00fccken zugesprochen werden kann), die Verbreitung seines Werkes unterbinden will. Exemplarisch aufzuzeigen ist aber jedenfalls der Schachzug, durch eine (von einem <em>agent provocateur<\/em> ausdr\u00fccklich erbetene!) \u00dcbermittlung der Musik die Zust\u00e4ndigkeit eines deutschen Gerichtes zu erreichen. Da\u00df ein Versto\u00df gegen das Urheberrecht in Deutschland strafbar ist und somit die Aufforderung, das (gesch\u00fctzte) Werk zu versenden (=zu vervielf\u00e4ltigen) eine ebenso strafbare Handlung ist, wurde als Rechtsfrage nicht weiter verfolgt.<\/p>\n<p>Festzuhalten ist, da\u00df von den urspr\u00fcnglich eingeklagten Anspr\u00fcchen nur der Tatbestand der Vervielf\u00e4ltigung (die durch einmalige Versendung per Email verwirklicht wurde) \u00fcbrigblieb und der vom kl\u00e4gerischen Anwalt vorgeschlagene Streitwert von \u20ac 5.000,- vom Gericht auf unseren Vorschlag hin auf \u20ac 550,- eingeschr\u00e4nkt wurde. <\/p>\n<p>Zusammenfassend l\u00e4\u00dft sich \u00fcber diesen Fall zwar sagen: viel L\u00e4rm um nichts. Jedoch h\u00e4tte eine solche Rechtsverletzung, h\u00e4tte es sich nicht um eine Bagatelle gehandelt, weitere Kreise ziehen und teure Folgen f\u00fcr den Musiker haben k\u00f6nnen. Man ist also gut beraten, mit urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werken &#8211; zumal im Zusammenhang mit den Verbreitungsm\u00f6glichkeiten des Internets &#8211; vorsichtig umzugehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Internet &#8211; man sollte es nicht vergessen &#8211; ist kein rechtsfreier Raum. Alles, was auf reelle Medien (Buch, Presse usw.) anwendbar ist, gilt auch f\u00fcr das Internet. Nun ist Musik zwar in jeder Form im Internet oft leicht zu beschaffen, sie wird dadurch jedoch nicht rechtefrei. 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