{"id":2412,"date":"2026-03-06T16:40:08","date_gmt":"2026-03-06T15:40:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=2412"},"modified":"2026-03-06T16:40:08","modified_gmt":"2026-03-06T15:40:08","slug":"verwaltungsstrafen-fuer-ueberstellungsfahrten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=2412","title":{"rendered":"Verwaltungsstrafen f\u00fcr \u00dcberstellungsfahrten"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Landwirtschaft kennt kein Wochenende. Das wei\u00df jeder Bauer, aber der Gesetzgeber wei\u00df es nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Stra\u00dfenverkehrsordnung (StVO) sieht in \u00a7 42 ein <a href=\"https:\/\/ris.bka.gv.at\/eli\/bgbl\/1960\/159\/P42\/NOR40222686\" data-type=\"link\" data-id=\"https:\/\/ris.bka.gv.at\/eli\/bgbl\/1960\/159\/P42\/NOR40222686\">Wochenendfahrverbot<\/a> f\u00fcr LKW \u00fcber 3,5t vor. Darunter fallen auch gro\u00dfe landwirtschaftliche Maschinen, wie etwa Erntemaschinen und LKW mit Aufbau zum Hackschnitzelerzeugen, auch wenn f\u00fcr sie immerhin gewisse Ausnahmen bestehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wer solche Maschinen am Wochenende \u00fcberstellt (es wird ja niemand einen Ausflug damit machen), riskiert aber <strong>empfindliche Verwaltungsstrafen<\/strong>. Wir berichten hier von einem Fall eines Hackschnitzel-LKWs, aber es h\u00e4tte auch jede andere Erntemaschine treffen k\u00f6nnen. <\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcberschreitungen des Wochenend-Fahrverbotes um bis zu zwei Stunden werden \u00fcblicherweise mit halbwegs erschwinglichen Organmandaten bestraft, jede sp\u00e4tere \u00dcbertretung kommt aber nicht nur deutlich teurer, sondern f\u00fchrt zu einer verwaltungsrechtlichen Vorstrafe.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Stra\u00dfenverkehrsordnung sieht an sich nur ein <em>relatives <\/em>Fahrverbot vor, d.h. es ist nicht absolut und es sind Ausnahmen m\u00f6glich. Die Ausnahmebestimmung in \u00a7 42 Abs. 3 StVO lautet n\u00e4mlich: <br><em>&#8222;Von den &#8230; angef\u00fchrten Verboten sind Fahrten <strong>ausgenommen<\/strong>, die ausschlie\u00dflich der Bef\u00f6rderung von Schlacht- oder Stechvieh, &#8230; unaufschiebbaren Reparaturen an K\u00fchlanlagen, Wasser- oder Energieversorgungsanlagen &#8230; <strong>sowie unaufschiebbare Fahrten <\/strong>&#8230; <strong>mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen<\/strong>, [&#8230;].&#8220;<\/em> Dabei ist es egal, ob die Maschine von einem Landwirt oder einem Unternehmer gehalten oder gelenkt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Angelpunkt f\u00fcr die Frage, ob eine \u00dcberstellungsfahrt mit einer land- oder forstwirtschaftlichen Maschine ausnahmsweise nach dieser Bestimmung <em>doch <\/em>erlaubt ist, ist es, ob diese Fahrt <em>unaufschiebbar <\/em>ist. Die Frage, was nun als unaufschiebbar gilt, regelt das Gesetz nat\u00fcrlich nicht. Dies ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, \u00fcber den letztlich die Landesverwaltungsgerichte zu entscheiden haben. H\u00f6chstgerichtliche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs dazu gibt es soweit ersichtlich nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Verwaltungsgerichtshof, also unsere h\u00f6chste Instanz in Verwaltungsangelegenheiten, wird hierauf schon deshalb keine Antwort finden, da er \u00fcber <em>Einzelfallfragen <\/em>grunds\u00e4tzlich nicht entscheidet.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine solche Einzelfallkonstellation kann es sein, da\u00df ein Ernteeinsatz (und damit die \u00dcberstellung des Fahrzeuges) nur an einem bestimmten Wochenende m\u00f6glich ist, wenn sp\u00e4ter ein massiver Schlechtwettereinbruch mit starken Niederschl\u00e4gen angesagt ist. Damit k\u00f6nnte ein unaufschiebbarer Grund f\u00fcr die \u00dcberstellung gegeben sein. Das absurde ist, da\u00df solche Konstellationen in der Landwirtschaft eben <em>kein Einzelfall <\/em>sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Hier entschied der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der (notwendigen) L\u00e4rmerregung an Wochenenden und zur Orts\u00fcblichkeit: <br><a href=\"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/wp-content\/uploads\/2025\/10\/Ra_2020030171.pdf\">Ra 2020\/03\/0171-6<\/a> <br><a href=\"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/wp-content\/uploads\/2025\/10\/Ra_2018030027.pdf\">Ra 2018\/03\/0027-6<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/wp-content\/uploads\/2025\/10\/ra_2017030072.pdf\">Ra 2017\/03\/0072-7<\/a> stehen vor dem Hintergrund von M\u00e4harbeiten in der Landwirtschaft, die nat\u00fcrlich ebenso wetterbedingt unaufschiebbar sein k\u00f6nnen. F\u00fcr unseren Fall mit der Hackschnitzelerzeugung war mit diesen Entscheidungen aber leider nichts gewonnen.<\/p>\n\n\n\n<p>In unserem Fall mit einem Hackschnitzler hat das Gericht jedenfalls keine Unaufschiebbarkeit erkannt. Dabei ist es unseres Erachtens sehr wohl zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df die Hackschnitzelerzeugung oft an sehr entlegenen Baustellen stattfindet und die Wege dorthin manchmal nicht befahrbar sind. <\/p>\n\n\n\n<p>Man kann es sich oft sicher nicht aussuchen, <em>wann <\/em>man die Arbeiten vornimmt und vor allem, <em>wann man sie abschlie\u00dft<\/em>. Betriebswirtschaftlich w\u00e4re es dabei n\u00e4mlich v\u00f6llig unsinnig, zum Beispiel zwei oder drei noch offene Arbeitsstunden im Wald \u201estehen zu lassen\u201c und abzupacken, nur um nicht in das Wochenendfahrverbot hineinzukommen. Damit m\u00fcsste man ja entweder Holz liegen lassen oder aber erst am n\u00e4chsten Werktag wieder eine umst\u00e4ndliche Anfahrt auf sich nehmen, um die Arbeit abzuschlie\u00dfen. Au\u00dferdem gibt es auch in der Hackschnitzelproduktion eine gewisse Wetterabh\u00e4ngigkeit; Hackgut darf nicht na\u00df werden, weil sonst Selbstentz\u00fcndung droht.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese, wie wir meinen nicht unwichtige Gr\u00fcnde hat das Landesverwaltungsgericht jedoch nicht anerkannt. Auch deshalb, weil es f\u00fcr diese von uns gef\u00fchrten Gr\u00fcnde keinen objektiven Nachweis gab, sondern nur die Aussage des Beschwerdef\u00fchrers.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Schlussfolgerung lautet also: wer am Wochenende mit land- oder forstwirtschaftlichen Ger\u00e4ten, die unter die Ausnahmen des \u00a7 42 Abs. 3 StVO fallen, unterwegs ist, braucht einen triftigen Grund &#8211; einen Grund, da\u00df die \u00dcberstellungsfahr wegen anstehender Arbeiten <strong>unaufschiebbar <\/strong>ist. Man kann daher nur empfehlen, diese Gr\u00fcnde bereits bei Fahrtantritt festzuhalten und zu dokumentieren, um eine allf\u00e4llige  Verwaltungsstrafe bek\u00e4mpfen zu k\u00f6nnen. Ob diese Aufzeichnungen dann auch ausreichen, um gegen\u00fcber der Beh\u00f6rde die Unaufschiebbarkeit nachzuweisen, kann nat\u00fcrlich hier nicht gesagt werden, denn es bleibt letztlich eben immer eine Frage des Einzelfalls. Es kann aber nicht schaden, eine solche Dokumentation parat zu haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die andere M\u00f6glichkeit best\u00fcnde ja sonst nur darin, auf die Fahrt bzw. den Wochenendeinsatz zu verzichten. Das aber kann sich kein Landwirt leisten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Landwirtschaft kennt eben kein Wochenende. Und die Damen und Herren Gesetzgeber, in der mollig geheizten Stube und bei sicheren Bez\u00fcgen, haben nat\u00fcrlich keine Ahnung davon.<\/p>\n\n\n\n<p>MS<br>Stand: J\u00e4nner 2026<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Landwirtschaft kennt kein Wochenende. 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