{"id":2395,"date":"2025-10-14T09:18:00","date_gmt":"2025-10-14T08:18:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=2395"},"modified":"2025-10-14T09:18:00","modified_gmt":"2025-10-14T08:18:00","slug":"hurrah-freispruch-und-wer-zahlt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=2395","title":{"rendered":"Hurrah, Freispruch! Und wer zahlt?"},"content":{"rendered":"\n<p>Der klassische Fall des Justizirrtums ist der Unschuldige, der zu Unrecht als (vermeintlicher) Straft\u00e4ter verurteilt wird. Solche Justizirrt\u00fcmer beginnen aber nicht erst bei jenem Richter, der schlie\u00dflich das (Fehl-)Urteil f\u00e4llt, sondern bereits bei der Staatsanwaltschaft, die \u2013 ohne erkennbares System \u2013 nicht selten auch dort gerne einmal anklagt, wo nichts anzuklagen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Aber selbst dort, wo einem Angeklagten schlie\u00dflich keine Schuld nachzuweisen ist und er freigesprochen wird, enden die Justizirrt\u00fcrmer nicht. N\u00e4mlich dann, wenn der Angeklagte auf den Kosten seiner Verteidigung sitzenbleibt. Strafverteidigung ist teuer, und dort, wo Anwaltszwang herrscht, ist sie au\u00dferdem unumg\u00e4nglich, und nicht jedermann bekommt Verfahrenshilfe.<\/p>\n\n\n\n<p>Manchmal enden Strafverfahren mit einem Freispruch <em>mangels Schuldbeweises<\/em>. Einfacher gesagt: Der Staatsanwaltschaft, die ja die Anklage vertritt, gelingt es nicht, den Verd\u00e4chtigen eine Schuld nachzuweisen. Ob die Schuld nachgewiesen werden kann oder nicht, sollte sich die Staatsanwaltschaft aber \u00fcberlegen, <em>bevor <\/em>sie \u00fcberhaupt Anklage erhebt \u2013 schlie\u00dflich ist auch die Staatsanwaltschaft zur Objektivit\u00e4t verpflichtet (<a href=\"https:\/\/ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Bundesnormen\/NOR40050462\/NOR40050462.html\" data-type=\"link\" data-id=\"https:\/\/ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Bundesnormen\/NOR40050462\/NOR40050462.html\">\u00a7 3 Strafproze\u00dfordnung<\/a>). [1]\n\n\n\n<p>Der Witz ist aber: Auch wer <em>mangels Schuldbeweises<\/em> oder aus anderen Gr\u00fcnden freigesprochen wird, bekommt nach <a href=\"https:\/\/ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Bundesnormen\/NOR40263195\/NOR40263195.html\" data-type=\"link\" data-id=\"https:\/\/ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Bundesnormen\/NOR40263195\/NOR40263195.html\">\u00a7 393a Strafproze\u00dfordnung<\/a> immer <em>nur einen Teil <\/em>seiner Verteidigungskosten ersetzt. [2] Auf dem Rest bleibt er, wenn keine Rechtsschutzdeckung vorhanden ist, sitzen. Von der Zeitverschwendung, die ein solches Verfahren f\u00fcr einen (zu Unrecht) Angeklagten bedeutet, und die ihm niemand ersetzt, gar nicht zu sprechen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nun gibt es Richter, die das ber\u00fccksichtigen, und es scheint, da\u00df sie bei Anklagen, die ihnen besonders <s>i*****<\/s> weit hergeholt vorkommen m\u00fcssen, zum Ausgleich einen gro\u00dfz\u00fcgigeren Kostenbeitrag gew\u00e4hren \u2013 ein legitimer Ansatz. Aber statt da\u00df sich die Staatsanwaltschaft dann in der angebrachten Bescheidenheit \u00fcben w\u00fcrde \u2013 sie hat ja einen Schmarrn angeklagt \u2013 erhebt sie oft noch Beschwerde gegen einen aus ihrer Sicht <em>gar zu hohen<\/em> Kostenbeitrag. So lautet wohl die Botschaft: Die Staatsanwaltschaft irrt nie, und wenn schon das Gericht nicht mit einem Schuldspruch mitspielt und freispricht, dann erfolgt die Bestrafung eben <em>wirtschaftlich<\/em>, indem der (freigesprochene!) Angeklagte einen Gutteil seiner Verteidigerkosten selbst tragen mu\u00df. Denn bei den Entscheidungen \u00fcber den &#8222;<a href=\"https:\/\/ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Bundesnormen\/NOR40263195\/NOR40263195.html\" data-type=\"link\" data-id=\"https:\/\/ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Bundesnormen\/NOR40263195\/NOR40263195.html\">Beitrag zu den Kosten der Verteidigung<\/a>&#8220; geht es ja nicht darum, da\u00df der <em>Strafverteidiger <\/em>mehr oder weniger Geld f\u00fcr seine Verteidigerleistungen bekommt, sondern da\u00df der <em>(freigesprochene!) Angeklagte <\/em>entweder den Gro\u00dfteil oder einen noch gr\u00f6\u00dferen Teil seiner Kosten selbst zahlen darf. <\/p>\n\n\n\n<p>Das alles gilt nat\u00fcrlich als nicht verfassungswidrig. <em>&#8222;Eine Verpflichtung, dem bzw. der Freigesprochenen s\u00e4mtliche Aufwendungen f\u00fcr seine bzw. ihre Verteidigung zu ersetzen, kann weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR entnommen werden&#8220;<\/em>, sagt die Lehre, und auch <a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/eli\/bgbl\/1958\/210\/A6\/NOR12016937\" data-type=\"link\" data-id=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/eli\/bgbl\/1958\/210\/A6\/NOR12016937\">Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK<\/a> gew\u00e4hre <em>&#8222;keinen Anspruch auf (vollen) Ersatz der von einem (rechtskr\u00e4ftig) Freigesprochenen aufgewendeten Verteidigerkosten&#8220;<\/em>. Wen wundert&#8217;s &#8211; sehen sich doch auch die Verfassungsgerichte offenbar als Teil des Staatsapparats, und nicht, wie es gedacht ist, als Richter zwischen den Interessen des B\u00fcrgers und dieses Apparats.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie kann es sein, da\u00df jemand, der unschuldig in die M\u00fchlen der Strafjustiz ger\u00e4t, auf einer Art Sowieso-Kosten sitzen bleibt, scheint&#8217;s nach dem Motto: <em>\u201e<em>Irgendwas wird schon g&#8217;wesen sein<\/em>&#8230;&#8220;<\/em>. Was w\u00fcrden Sie sagen, wenn Sie zu einer Verkehrskontrolle angehalten werden, die Polizei partout nichts finden kann, sie aber trotzdem irgendein Handgeld zahlen d\u00fcrfen, \u201eweil Sie <em>ja eh <\/em>schon einmal dastehen\u201c? Wundern w\u00fcrde es mich nicht, denn die Botschaft ist seit eh und je: <strong>Der Staat irrt nie!<\/strong><\/p>\n\n\n\n[1] <em>Anmerkung zur Ehrenrettung: Ich habe auch Staatsanw\u00e4lte erlebt, die in Befolgung des Objektivit\u00e4tsgebotes in der Strafverhandlung schlie\u00dflich selbst einen Freispruch beantragt haben. (Allerdings: warum wurde dann \u00fcberhaupt angeklagt?<\/em>)<br>[2] Quelle: <a href=\"https:\/\/www.parlament.gv.at\/dokument\/XXVII\/ME\/332\/fname_1624148.pdf\" data-type=\"link\" data-id=\"https:\/\/www.parlament.gv.at\/dokument\/XXVII\/ME\/332\/fname_1624148.pdf\">Erl\u00e4uterungen zum Ministerialentwurf<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>MS<br>Stand: 09.10.2025<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der klassische Fall des Justizirrtums ist der Unschuldige, der zu Unrecht als (vermeintlicher) Straft\u00e4ter verurteilt wird. 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