{"id":2108,"date":"2024-01-11T12:25:04","date_gmt":"2024-01-11T11:25:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=2108"},"modified":"2024-01-11T12:25:04","modified_gmt":"2024-01-11T11:25:04","slug":"im-wald-da-sind-die-raeuber-anmerkungen-zum-holzgeschaeft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=2108","title":{"rendered":"Im Wald, da sind die R\u00e4uber \u2013 Anmerkungen zum Holzgesch\u00e4ft."},"content":{"rendered":"\n<p>Dieser Artikel befasst sich mit den Schwierigkeiten des Holzverkaufs. Obwohl der Handel mit dem Rohstoff Holz vom Prinzip her sehr einfach erscheint, kann es bei der Aufarbeitung zu erheblichen Schwierigkeiten kommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Prinzip scheint einfach: Holz wird am Stock (oder etwa nach einem Windwurf) an ein S\u00e4gewerk verkauft. Die Aufarbeitung \u00fcbernimmt ein Holzbringungsunternehmen, das die aufgearbeiteten St\u00e4mme an der Waldstra\u00dfe oder auf einem Lagerplatz aufstockt. Ein Holzfr\u00e4chter transportiert die St\u00e4mme zum S\u00e4gewerk, wo sie im Idealfall elektronisch vermessen werden und daraus ein Abma\u00dfprotokoll mit der genauen Anzahl angelieferter St\u00e4mme, der Holzqualit\u00e4t A, AB oder Cx und der vermessenen Kubatur in Festmetern ausgestellt wird. Anhand dieser Kubatur werden dann der Fr\u00e4chter und das Bringungsunternehmen bezahlt und auch der Holzverk\u00e4ufer (Waldbesitzer) erh\u00e4lt sein Geld, das anhand der Kubatur und der ausgewiesenen Holzqualit\u00e4ten berechnet wird. <\/p>\n\n\n\n<p>Dieses System ist denkbar einfach. Problematisch kann das Gesch\u00e4ft aber werden, wenn zwischen Waldbesitzer und S\u00e4gewerk ein <strong>Holzh\u00e4ndler zwischengeschaltet <\/strong>ist. Dann liegen die Probleme bei der Abrechnung im Detail, weshalb nicht selten zun\u00e4chst die Intervention eines Rechtsanwalts und eine Klage notwendig wird, mit der die ganze Angelegenheit dann vor Gericht landet.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein h\u00e4ufiger Fehler ist die ungenaue Vereinbarung mit dem H\u00e4ndler dar\u00fcber, <strong>auf welcher Grundlage <\/strong>\u00fcberhaupt abgerechnet werden soll. Nur mehr in seltenen F\u00e4llen erfolgt eine Abrechnung nach <strong>Waldma\u00df<\/strong>. Vorbei die Zeit, da noch im Wald Holz nach Elle, Klafter oder Faden (fr\u00fcher gebr\u00e4uchliche Ma\u00dfeinheiten) gemessen wurde. Gebr\u00e4uchlich ist heute nat\u00fcrlich die praktischere und genauere die Abrechnung nach <strong>Werkseingangsma\u00dfen<\/strong>, also nach der oben genannten maschinellen (elektronischen) Vermessung bei \u00dcbernahme im S\u00e4gewerk. <\/p>\n\n\n\n<p>Was aber sind diese Abma\u00dfe (Kubatur, St\u00fcckzahl, Qualit\u00e4t) und wie k\u00f6nnen sie kontrolliert werden, wenn zwischen Waldbesitzer und S\u00e4gewerk ein Holzh\u00e4ndler steht? Auch wenn im Kaufvertrag (auch: Schlussbrief) mit dem H\u00e4ndler eine solche Abrechnung nach Werksabma\u00dfen vereinbart ist, k\u00f6nnte der H\u00e4ndler, der das Holz im eigenen Namen an das S\u00e4gewerk verkauft, die Herausgabe der originalen Abma\u00dfprotokolle verweigern und behaupten, dass eine von ihm selbst verfertigte Liste gen\u00fcge, da diese ja ohnehin nur eine andere Formatierung der originalen Abma\u00dfe darstellt. Ob das wirklich stimmt, wird man ohne einen Vergleich mit den originalen Abma\u00dfen niemals feststellen k\u00f6nnen. <\/p>\n\n\n\n<p>Waldbesitzer oder Forstunternehmern werden unter diesen Umst\u00e4nden (d.h. bei unklarer vertraglicher Lage) nat\u00fcrlich keine M\u00f6glichkeit haben, die Abma\u00dfe direkt beim S\u00e4gewerk zu verlangen oder dort in die Protokolle Einsicht zu nehmen. Leider v\u00f6llig zu Recht \u2013 ein Vertragsverh\u00e4ltnis besteht ja nur zwischen dem S\u00e4gewerk und dem H\u00e4ndler, der hier ja offiziell als Verk\u00e4ufer auftritt, und nicht mit dem Waldbesitzer oder dem Schl\u00e4gerungsunternehmen. Im Gegenteil, das S\u00e4gewerk wird sich gegen\u00fcber jedem, der nicht sein direkter Vertragspartner ist, auf den Datenschutz und das Gesch\u00e4ftsgeheimnis berufen.<\/p>\n\n\n\n<p>Es gibt Holzh\u00e4ndler, die tats\u00e4chlich behaupten, keine Abma\u00dfprotokolle mehr von den S\u00e4gewerken zu bekommen, sondern nur <strong>Datens\u00e4tze<\/strong>. Man k\u00f6nne daher, hei\u00dft es dann, unbedingt darauf vertrauen, dass die vom H\u00e4ndler ausgestellten Protokolle g\u00e4nzlich mit den originalen S\u00e4gewerksabma\u00dfen \u00fcbereinstimmen. Wie soll aber eine Kontrolle m\u00f6glich sein, wenn die \u00dcbermittlung der originalen S\u00e4gewerksprotokolle, mit denen man die Daten ja abgleichen k\u00f6nnte, schlichtweg verweigert wird? Als Vorkehrung empfiehlt es sich daher, in den Schlussbrief bzw. Kaufvertrag die Vereinbarung aufzunehmen, dass der Holzh\u00e4ndler dem Verk\u00e4ufer die originalen S\u00e4gewerksprotokolle (und nicht nur die \u201eAbma\u00dfe\u201c, unter denen die blo\u00dfen Ma\u00dfangaben verstanden werden k\u00f6nnen) zumindest in Kopie zur Verf\u00fcgung zu stellen oder andernfalls den Verk\u00e4ufer oder das Schl\u00e4gerungsunternehmen zu bevollm\u00e4chtigen hat, im eigenen Namen beim S\u00e4gewerk in die originalen Abma\u00dfe Einsicht zu nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Uns ist ein Fall bekannt, in dem ein Holzh\u00e4ndler beharrlich die Herausgabe der S\u00e4gewerksprotokolle verweigerte und behauptete, vom S\u00e4gewerk solche Protokolle \u00fcberhaupt gar nicht erhalten zu haben. Vielmehr habe er stattdessen verschl\u00fcsselte und absolut &#8222;f\u00e4lschungssichere Datens\u00e4tze&#8220; vom S\u00e4gewerk erhalten, weshalb die von ihm \u00fcbermittelten Listen einfach richtig und vollst\u00e4ndig sein m\u00fcssen. Bei weiterer Nachfrage berief sich dieser Holzh\u00e4ndler auf das System nach <a href=\"https:\/\/www.forstholzpapier.at\/fhpdat\" data-type=\"link\" data-id=\"https:\/\/www.forstholzpapier.at\/fhpdat\">FHP-DAT<\/a>, das aber <strong>alles andere als ein verschl\u00fcsseltes Dateiformat<\/strong> ist. Es ist zwar m\u00f6glich, dass Holzh\u00e4ndler die Abma\u00dfe als werksseitige Abma\u00dfprotokolle (als PDF oder in Papierform) und als Datensatz nach FHP erhalten, aber wohl kaum nur den Datensatz <em>anstelle <\/em>des Originalprotokolls.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Format nach FHP (Forst \u2013 Holz \u2013 Papier) ist <strong>kein selbst\u00e4ndiges Dateiformat<\/strong>, wie etwa *.doc oder *.pdf, sondern lediglich eine speziell eingerichtete xml-Datei, in dem Holz\u00fcbernahmedaten, wie Kubaturen, Qualit\u00e4ten etc. nach einem von FHP entwickelten Standard aufgelistet sind. Verschl\u00fcsselt ist hier aber gar nichts, denn jede xml-Datei kann mittels Excel oder einem Text-Editor umgeschrieben werden. Ob sich der Holzh\u00e4ndler tats\u00e4chlich die M\u00fche macht, eine solche Datei zu seinen Gunsten umzuschreiben, steht f\u00fcr sich. Die Tatsache aber, dass es grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich w\u00e4re, da der Dateiinhalt ge\u00e4ndert werden kann, muss jedenfalls hellh\u00f6rig machen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Waldbesitzer hat nat\u00fcrlich die M\u00f6glichkeit, die Bekanntgabe oder Herausgabe der originalen Abma\u00dfe <strong>im Klagswege<\/strong> zu erzwingen. Auf welche Weise dies zu erfolgen hat, wurde von den Gerichten bisher nicht abschlie\u00dfend beantwortet. Eine M\u00f6glichkeit besteht in einer Herausgabeklage, gest\u00fctzt auf den Standpunkt, dass es sich bei den originalen Abma\u00dfprotokollen um sogenannte <strong>gemeinsame Urkunden<\/strong> handelt. Dies wird am ehesten dann erfolgreich sein, wenn sich aus dem Charakter des Gesch\u00e4fts ergibt, dass die Protokolle solche gemeinsamen Urkunden sind (z.B. da beide Seiten Anspruch auf Einsicht in diese Urkunden haben), oder wenn dies ausdr\u00fccklich im Kaufvertrag\/Schlussbrief so festgehalten ist. Diesen Weg k\u00f6nnen sowohl der Waldbesitzer als auch das Schl\u00e4gerungsunternehmen gehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die zweite M\u00f6glichkeit betrifft am ehesten das Schl\u00e4gerungsunternehmen, das ja seine Leistungen gegen\u00fcber dem Holzverk\u00e4ufer verrechnen muss (nat\u00fcrlich nur dann, wenn es vom Holzh\u00e4ndler und nicht vom Waldbesitzer beauftragt wurde). Diese Abrechnung der Arbeitsleistung nach Festmetern kann nat\u00fcrlich nur dann richtig sein, wenn die Daten stimmen. Werden diese Daten nicht oder nicht vollst\u00e4ndig \u00fcbermittelt, kommt eine <strong>Klage auf Rechnungslegung<\/strong> in Frage. Rechnungslegung bedeutet in diesem Zusammenhang noch nicht die schlussendliche finanzielle Abrechnung, sondern zuerst die zugrundeliegende Abrechnung der Mengen. Dies setzt ein Vertragsverh\u00e4ltnis voraus, es muss Unklarheit \u00fcber den Gegenstand der Abrechnung herrschen und es muss unm\u00f6glich sein, die Abrechnung auf andere Weise vorzunehmen. Kann die Abrechnung n\u00e4mlich auf anderer Grundlage erfolgen, so sollte gleich auf Leistung (Zahlung) geklagt werden. H\u00f6chstgerichtliche Rechtsprechung speziell zur Rechnungslegung im Holzhandel gibt es, soweit erkennbar, noch nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Frage der Abrechnung stellt sich nat\u00fcrlich erst dort, wo das Holz auch ordnungsgem\u00e4\u00df abtransportiert und erfasst wurde. Dort aber, wo Holz einfach \u201everschwindet\u201c, weil es keine Kontrolle bei der Abfuhr gibt, gestaltet sich die Frage der Abrechnung umso schwieriger. Wo also nicht zumindest \u00dcbernahmepapiere oder Lieferscheine vorliegen, fehlen die Grundvoraussetzungen, um einen Abgleich herzustellen. Wenn also der betreffende Wald eine \u00fcberschaubare Anzahl an Ausfahrten hat oder die Abfahrt nicht pers\u00f6nlich kontrolliert werden aknn, empfiehlt sich unter Umst\u00e4nden die Anbringung von Wildkameras, anhand derer mit Fotos zumindest die Anzahl der LKW-Fuhren (und damit eine ungef\u00e4hre Holzmenge) nachvollzogen werden kann. (Die Anbringung von Kameras ist allenfalls datenschutzrechtlich abzukl\u00e4ren.)<\/p>\n\n\n\n<p>Die obigen Angaben resultieren aus den bisherigen Erfahrungen mit einschl\u00e4gigen Prozessen und speziell den erkennbaren Ausfl\u00fcchten eines Holzh\u00e4ndlers, der wom\u00f6glich gute Gr\u00fcnde hatte, die originalen Abma\u00dfprotokolle (in diesem Falle wohl mehrere hundert) zur\u00fcckzuhalten. <\/p>\n\n\n\n<p>Die Manipulationsm\u00f6glichkeiten beim Holzhandel sind, trotz hohem Grad der Technisierung, noch immer mannigfaltig. Auch das genaueste elektronische Vermessungssystem eines S\u00e4gewerkes kann nur jenes Holz vermessen, das auch angeliefert wird. Und es wird nur dort nachverfolgt werden k\u00f6nnen, wo beim S\u00e4gewerk der richtige Lieferant (Holzverk\u00e4ufer) angegeben ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Kaum ein Wald l\u00e4\u00dft sich rund um die Uhr bewachen, und wo keine Einsicht in Abrechnungsgrundlagen gew\u00e4hrt wird und gr\u00f6\u00dfere Holzmengen nicht abgerechnet werden, stehen die Beteiligten bald im Ruch von Diebstahl und Betrug, auch wenn dieser Verdacht nicht zutreffend mu\u00df.<\/p>\n\n\n\n<p>MS<br>Stand: J\u00e4nner 2024<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dieser Artikel befasst sich mit den Schwierigkeiten des Holzverkaufs. Obwohl der Handel mit dem Rohstoff Holz vom Prinzip her sehr einfach erscheint, kann es bei der Aufarbeitung zu erheblichen Schwierigkeiten kommen. Das Prinzip scheint einfach: Holz wird am Stock (oder etwa nach einem Windwurf) an ein S\u00e4gewerk verkauft. 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