{"id":1485,"date":"2021-03-31T17:29:44","date_gmt":"2021-03-31T16:29:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=1485"},"modified":"2021-03-31T17:29:44","modified_gmt":"2021-03-31T16:29:44","slug":"das-verwaltungsgericht-wien-spricht-klartext-demo-untersagung-rechtswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=1485","title":{"rendered":"Das Verwaltungsgericht Wien spricht Klartext: Demo-Untersagung rechtswidrig!"},"content":{"rendered":"\n<p>In seiner Entscheidung vom 24. M\u00e4rz erkl\u00e4rt das Verwaltungsgericht Wien die Untersagung einer Demonstration einer politischen Partei gegen die &#8222;Corona&#8220;-Ma\u00dfnahmen f\u00fcr rechtswidrig. Nachstehend finden Sie die Entscheidung <strong>im Wortlaut<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Darstellung des Sachverhaltes zeichnet ein wenig \u00fcberraschendes Bild der unr\u00fchmlichen Vorgehens der Beh\u00f6rden. Die Polizei fragt beim Gesundheitsdienst der Stadt Wien nach, ob man nicht irgendwelche Untersagungsgr\u00fcnde finde, um anschlie\u00dfend &#8211; wie \u00fcblich &#8211; mit einer allgemein gehaltenen Begr\u00fcndung die Demo zu untersagen. (Die Stellungnahmen ergingen wohlgemerkt schon bevor der Veranstalter die Demo anzeigte!)<\/p>\n\n\n\n<p>Das Verwaltungsgericht findet klare Worte, und straft damit indirekt die gesamte Regierungspolitik ab: &#8222;<strong><em>Der Gesundheitsdienst &#8230; verwendet &#8230; die W\u00f6rter \u201eFallzahlen\u201c, \u201eTestergebnisse\u201c, \u201eFallgeschehen\u201c sowie \u201eAnzahl an Infektionen\u201c. Dieses Durcheinanderwerfen der Begriffe wird einer wissenschaftlichen Beurteilung der Seuchenlage nicht gerecht.<\/em><\/strong>&#8220; Dabei tut der Gesundheitsdienst nichts anderes als die Regierung, die je nach Laune zwischen Covid-19 und SARS-CoV-2 (das eine ist die Krankheit, das andere deren Erreger) herumspringt und sorglos mit lustigen Begriffen wie &#8222;Inzidenz&#8220; und &#8222;Fallzahlen&#8220; herumwirft.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht h\u00e4lt fest, da\u00df sogar die WHO (die in puncto &#8222;Corona&#8220; selbst ein Scharfmacher ist) nur Erkrankte und nicht blo\u00df Infiziert oder nur Kontaminierte z\u00e4hlt und da\u00df <strong>bei CT-Werten gr\u00f6\u00dfer als 24 kein vermehrungsf\u00e4higer Virus mehr nachweisbar und ein PCR-Test nicht dazu geeignet ist, die Infektiosit\u00e4t zu bestimmen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Es erf\u00fclle somit keiner der drei vom Gesundheitsminister definierten \u201ebest\u00e4tigten F\u00e4lle\u201c die Erfordernisse des Begriffs \u201eKranker\/Infizierter\u201c der WHO.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Letztlich ist das Urteil auch damit begr\u00fcndet da\u00df der angefochtene Untersagungsbescheid reichlich allgemein daherkommt und nicht auf die konkrete Situation bezug nimmt. Das k\u00f6nnte f\u00fcr die Beh\u00f6rden bedeuten, da\u00df sie k\u00fcnftig bei einer Demo-Untersagung nur besser zu begr\u00fcnden braucht &#8211; allerdings m\u00fc\u00dfte sie dann aber auch die \u00fcbrigen Ungereimtheiten beseitigen und sich mit den fachlich-epidemiologischen Fragen auseinandersetzen, und das wird schwierig. <\/p>\n\n\n\n<p>Auch wenn das Verwaltungsgericht die Untersagung als rechtswidrig verwirft, so bringt das zwar eine verlorene M\u00f6glichkeit einer Demonstration nicht wieder.<\/p>\n\n\n\n<p>Aber wird sind um eine richtungsweisende Entscheidung reicher!<br><br>MS<br>(STand: 31.03.2021)<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>VERWALTUNGSGERICHT WIEN<br>GZ: VGW-103\/048\/3227\/2021-2<br>Wien, 24.03.2021<\/p>\n\n\n\n<p>IM NAMEN DER REPUBLIK<\/p>\n\n\n\n<p>Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank \u00fcber die Beschwerde der F***********, vertreten durch Herrn Dr. Christoph V\u00f6lk, Rechtsanwalt in 1010 Wien, K\u00e4rntner Ring 4, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten, SVA Referat 3 \u201a Vereins\u2014, Versammlungs-\u201a Medienrechtsangel., vom 30.01.2021, GZ: PAD\/21\/167824, mit welchem die f\u00fcr 31.01.2021 angezeigte Versammlung untersagt wurde, zu Recht <strong>erkannt<\/strong>:<\/p>\n\n\n\n<p>I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. <strong>Die Untersagung erfolgte zu Unrecht.<\/strong><br><br>II. Gegen dieses Erkenntnis ist gem\u00e4\u00df 5 25a VWGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br>Mit angefochtenem Bescheid untersagte die belangte Beh\u00f6rde eine von der F** am 29.1.2021 angezeigte Versammlung zum Thema \u201eAllgemeine Informationen der F**\u201c, die am 31.1.2021 von 14:35 bis 18:00 Uhr in Wien 1, Maria Theresien Platz h\u00e4tte abgehalten werden sollen. Begr\u00fcndet wurde dies mit dem zu erwartenden rechtswidrigen Verhalten der Teilnehmer und dem daraus folgenden Seuchengeschehen sowie einer naher beschriebenen \u201eStrohmanntaktik\u201c. Es werde erwartet, sohin auch von der F**, dass gut beleumundete Strohm\u00e4nner vorgeschickt w\u00fcrden, um den wahren illegalen Hintergrund zu verschleiern.<\/p>\n\n\n\n<p>In der dagegen gerichteten Beschwerde wurde eine erh\u00f6hte Kontrolle und Begr\u00fcndungspflicht f\u00fcr die Untersagung von Versammlungen vorgebracht, wonach die Verfassungsbestimmung des 5 1 Abs. 3 PartG die T\u00e4tigkeit einer politischen Partei keiner Beschr\u00e4nkung durch besondere Rechtsverschriften unterworfen werden darf. Die belangte Beh\u00f6rde habe dahingehend keinen Versuch unternommen, im Einvernehmen mit der Beschwerdef\u00fchrern eine Modifikation im Sinne eines gelinderen Mittels durch die \u00c4nderung von Art und Ort der Versammlung, Der Begr\u00fcndungsbestandteil des \u201eunbekannten Strohmannes\u201c verschlie\u00dfe sich f\u00fcr den Sinn der Beschwerdef\u00fchrern g\u00e4nzlich. Da die Untersagung einer Versammlung nur Ultima ratio sein k\u00f6nne (VfGH 14.3\u201a2013, B 1037\/11 mwN), hatte aufgrund der schon wochenlangen Bekanntheit einer hohen Versammlungsdichte f\u00fcr den 31.1.2021 die belangte Beh\u00f6rde initiativ Kontakt aufnehmen m\u00fcssen, um in Kooperation mit dem Veranstalter die Abhaltung der Versammlung zu gew\u00e4hrleisten. Es treffe die belangte Beh\u00f6rde dahingehend eine positive Schutzpflicht. Beispielsweise h\u00e4tte die belangte Beh\u00f6rde bei der Bef\u00fcrchtung eines zu beengten Versammlungsplatzes der Beschwerdef\u00fchrerin initiativ einen alternativen, gleichwertigen Versammlungsort anbieten m\u00fcssen. Ganz und gar zur\u00fcckzuweisen sei die von der belangten Beh\u00f6rde mittelbar vorgeworfene Unterstellung, wenn der Beschwerdef\u00fchrerin, einer seit Jahrzehnten im Parlament vertretenen politischen Partei, jegliche Organisationseffizienz abgesprochen wurde. Dies erschlie\u00dfe sich aus dem Misstrauen, wenn der Beschwerdef\u00fchrerin vorweg die Einhaltung der Seuchenbestimmungen nicht zugetraut werden. Die belangte Beh\u00f6rde trage dar\u00fcber hinaus selbst gerade zur Eskalation bei, weil sie damit die Abhaltung von Spontanversammlungen befeuerte. Aus den sozialen Netzen sei dem Dienst (LVT) die hochexplosive Stimmung gegen die Regierungsma\u00dfnahmen bekannt.<\/p>\n\n\n\n<p>Zusammengefasst d\u00fcrfe eine Abw\u00e4gung von kollidierenden Grundrechtspositionen nicht per se zu einer g\u00e4nzlichen Untersagung f\u00fchren. Damit sei eine Abw\u00e4gung des \u00f6ffentlichen Wohles der Gesundheit mit dem Grundrecht der Versammlungsfreihat unterblieben. Da die F** als im Nationalrat vertretene Partei eine Reputation habe, welche es um jeden Preis zu erhalten gebe, h\u00e4tte sie die Bestimmungen des \u00a7 12 Abs. 2 der 3. COVID-19-NotMV rigoros \u00fcberwacht. Dazu werde bemerkt, dass die Einsch\u00e4tzungen des Gesundheitsdienstes sowie des LVT allgemein f\u00fcr alle bis dahin f\u00fcr den 31.1.2021 angemeldeten Versammlungen und vor der Anmeldung der gegenst\u00e4ndlichen Versammlung erfolgt seien. Damit sei eine Prognose f\u00fcr die konkret beabsichtigte Versammlung schon denkunm\u00f6glich gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Von seuchenmedizinischer Seite habe es bis dato f\u00fcr Cluster anl\u00e4\u00dflich einer Versammlung keine evidente Wahrnehmung gegeben. Der peer review f\u00fcr die Schutzwirkung von FFP 2 Schutzmasken sei uneinheitlich, ja durch die WHO und die Europ\u00e4ische Kommission negativ in Hinblick auf die Vorteile der Schutzwirkung beantwortet.<\/p>\n\n\n\n<p>Da die belangte Beh\u00f6rde in Hinblick gelinderer Mittel und eigener Handlungen zur Minimierung der Gefahr eines akuten Seuchengeschehens keine \u00dcberlegungen angestellt habe, laufe das verfassungsm\u00e4\u00dfig garantierte Verfahren einer blo\u00dfen Anzeige von Versammlungen auf ein Genehmigungssystem hinaus. Eine Bewilligung im Rahmen eines Konzessionssystems f\u00fcr Versammlungen sei mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit unvereinbar (stlg.11.651\/1988 und 11.866\/19888 zum Verbot einer Versammlung einer vorherigen beh\u00f6rdlichen Bewilligung zu unterwerfen mwN).<\/p>\n\n\n\n<p>Weshalb davon auszugehen war, dass es bei einer Versammlung von einer im Parlament vertretenen politischen Partei zwingend zu Verst\u00f6\u00dfen gegen \u00a7 12 Abs. 2 der 3. COVID-19-NotMV kommen solle, bleibe v\u00f6llig offen. Damit w\u00fcrde diese Bestimmung die Grundlage einer v\u00f6llig beliebigen und willk\u00fcrlichen Beschr\u00e4nkung der Art. 12 StGG, Art. 11 EMRK und des Versammlungsgesetzes.<\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus mangele dem 5 12 Abs. 2 der 3. COVID-19-NotMV die Einschl\u00e4gigkeit f\u00fcr Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz. Diese setze n\u00e4mlich Versammlungen mit Veranstaltungen gleich, was eine g\u00e4nzliche Verkennung der Rechtslage darstelle. Eine Versammlung, und eine solche liege hier vor, genie\u00dfe den h\u00f6chsten Schutz nach Art. 12 StGG und Art. 11 EMRK, welche eine Einschr\u00e4nkung durch blo\u00dfe Verordnung verbiete.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Beurteilung der zu erwartenden Verletzungen von Seuchenbestimmungen werde auf \u201ezahlreiche Medienberichte\u201c durch die belangte Beh\u00f6rde rekurriert. Damit gebe die belangte Beh\u00f6rde zu erkennen, Ermittlungen und damit Beweismittel schuldig geblieben zu sein. Eine Schlussbasis f\u00fcr Erw\u00e4gung fehle damit, sodass nicht nur ein Begr\u00fcndungsmangel, sondern der Mangel der Unbegr\u00fcndetheit vorliege. Die Einsch\u00e4tzung des LVT Wien vom 28.1.2021 sei keine taugliche Entscheidungsgrundlage, weil diese vor der Anmeldung der Versammlung erfolgte und etwas nicht beurteilt werden k\u00f6nne, was nicht einmal noch mitgeteilt worden sei. Weiters verlange der VfGH in VfSlg. 5.087\/1966, f\u00fcr die Beurteilung einer \u201eGesundheitsgef\u00e4hrdung\u201c, dass auf \u201ekonkret, festgestellte, objektiv erfassbare Umst\u00e4nde\u201c rekurriert wird. Der von der belangten Beh\u00f6rde angefragte Gesundheitsdienst der Stadt Wien antworte nur in sehr allgemeiner Weise und gehe auf die konkrete Veranstaltung nicht ein. Folgte man diesen Argumenten, k\u00f6nnten hink\u00fcnftig alle Versammlungen ohne weiteres untersagt werden. Als einzelne Empfehlung des Gesundheitsdienstes sei noch hervorzuheben, dass eine erh\u00f6hte \u00dcbertragungsgefahr nur dann gegeben w\u00e4re, wenn Kontakte ohne Einhaltung des notwendigen Abstandes und ein Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes unterbliebt. Die belangte Beh\u00f6rde st\u00fctze ihre Untersagung auf ein alternatives Fehlen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:<\/p>\n\n\n\n<p>Sachverhalt:<\/p>\n\n\n\n<p>Am 26.1.2021 richtete Polizeipr\u00e4sident Dr. Gerhard P\u00fcrstl per Email eine Anfrage an die Oberphysikatsr\u00e4tin der Stadt Wien, Frau Dr. Ursula Karnthaler, betreffend \u201eDemonstrationen am WE 30.\/31.1\u201c mit dem Ersuchen um Informationen aus gesundheitlicher Sicht zu nachstehenden Fragen:<\/p>\n\n\n\n<p><em>1) \u201eIst bei einer Versammlung von mehreren hundert bis uU mehreren tausend Menschen, die den verordneten Mindestabstand von 2 Metern nicht einhalten und \u00fcberdies \u00fcberwiegend keinen eng anliegenden NMS tragen, damit zu rechnen, dass unter Bedachtnahme darauf, dass die Menschen im Regelfall laut skandieren und ihren Forderungen so freien Lauf lassen \u2014 auch im Hinblick auf die neu auftretenden Mutationsvarianten des Virus (und die damit zusammenhangenden besorgniserregenden Medienberichte) &#8211; eine erhebliche Gefahr der Ansteckung unter den Versammlungsteilnehmern entstehen wird und somit mit einer unkontrollierbaren Weiterverbreitung des Virus in der Bev\u00f6lkerung gerechnet werden kann?<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>2) W\u00fcrden derartige Menschenansammlungen die Bem\u00fchungen der Gesundheitsbeh\u00f6rde, die 7 Tages-Inzidenz weiter zu senken, erheblich konterkarieren?\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Am 27.1.2021 \u00fcbermittelte der Gesundheitsdienst der Stadt Wien per Email eine Antwort an den Polizeipr\u00e4sidenten pers\u00f6nlich mit nachstehendem Inhalt:<\/p>\n\n\n\n<p><em>\u201eSehr geehrter Herr Landespolizeipr\u00e4sident Dr. P\u00fcrstl,<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>die Corona-Kommission, als beratendes Gremium des f\u00fcr Gesundheit zust\u00e4ndigen Bundesministers weist in der letzten Empfehlung vom 21.1.2021 auf die erh\u00f6hte \u00dcbertragbarkeit der SARS-Cov2 Virus-Mutante B.1.1.7 und die sich daraus ergebende Gefahr eines neuerlich sehr starken exponentiellen Anstiegs der Fallzahlen hin. Vor diesem Hintergrund und dem nach wie vor hohen Fallgeschehen hat die Corona-Kommission empfohlen, die gesetzten pr\u00e4ventiven Massnahmen zur Kontaktreduktion weiter fortzusetzen. Es wurde auch angemerkt, dass die Akzeptanz der Bev\u00f6lkerung notwendig ist, um auch weiterhin die notwendigen R\u00fcckg\u00e4nge des Fallgeschehens erreichen zu k\u00f6nnen. Die epidemiologische Situation mit einer steigenden Anzahl an Infektionen, bei denen erste Testergebnisse auf mutierte Varianten des SARS-CoV-2-Virus hinweisen, hat dazu gef\u00fchrt, dass in weiten Bereichen zum Schutz vor Ansteckungen das Tragen von FFP2-Schutzmasken vorgeschrieben wurde und der vorgeschriebene Mindestabstand auf 2 Meter ausgeweitet wurde. Aktuelle Erhebungen zeigen, dass bei den neuen Virusvarianten Kontakte ohne Einhaltung des notwendigen Abstands und ohne Tragen von Schutzmasken aufgrund der erh\u00f6hten \u00dcbertragbarkeit in wenigen Tagen zu mehr Folgef\u00e4llen f\u00fchren k\u00f6nnen, als bisher beobachtet. Wenn Personen, die das Virus ausscheiden, an der Versammlung teilnehmen, ohne den geforderten Abstand einzuhalten und ohne einen Mund-Nasenschutz zu tragen, kann es vor diesem Hintergrund zu \u00dcbertragungen kommen, die speziell auch aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit von Kontakten die Bem\u00fchungen zur Reduktion der Fallzahlen konterkarieren.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Die Zeichnung und die Emailadresse sind im Akt geschw\u00e4rzt, soda\u00df eine pers\u00f6nliche Zuordnung verunm\u00f6glicht wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf der offiziellen Homepage der \u201eCorona-Kommission\u201c (Bewertungskriterien | Corona Ampel | corona-ampel.gv.at) finden sich eine aktuelle Risikoeinsch\u00e4tzung und Bewertungskriterien.<\/p>\n\n\n\n<p>Am 28.1.2021 \u00fcbermittelte das Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz und Terrorismusbek\u00e4mpfung einen Aktenvermerk zur \u201eEinsch\u00e4tzung betr. Corona-Demos am 30. und 31.1202\u201c. Dann wurde im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, dass es &#8211; bezugnehmend auf vorangegangene Versammlungen &#8211; auf weiteren Versammlungen zu Verst\u00f6\u00dfen gegen die Covid-19-Ma\u00dfnahmen kommen w\u00fcrde. F\u00fcr die Anmeldungen w\u00fcrden unbekannte \u201eStrohm\u00e4nner\u201c vorgeschickt werden, welche aufgrund ihrer Unbescholtenheit zur Umgehung einer beh\u00f6rdlichen Untersagung Verwendung f\u00e4nden. Weiters sei seitens der \u201ef\u00fchrenden Figuren der Szene&#8220; aufgerufen werden, m\u00f6glichst zahlreiche Versammlungen anzumelden, um die Beh\u00f6rde zu besch\u00e4ftigen und m\u00f6glichst viele Polizisten dezentral zu binden. Nur durch die Untersagung s\u00e4mtlicher Versammlungen k\u00f6nne sichergestellt werden, dass nicht die eine oder andere nicht untersagte Versammlung zum Sammelbecken f\u00fcr pr\u00e4sumtive Teilnehmer anderer Versammlungen w\u00fcrde. Abschlie\u00dfend wurde w\u00f6rtlich die Lage zusammengefasst wie folgt:<\/p>\n\n\n\n<p><em>\u201eAufgrund der gro\u00df angelegten Mobilisierung und aufgrund des gro\u00dfen Erfolges der \u201eCorona-Demos\u201c am 16.1.2021 ist mit einer sehr gro\u00dfen Teilnehmerzahl (mehrere Tausend) zu rechnen. Eine Einhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstandes von 2 m scheint daher aus ha. Sicht denkunm\u00f6glich. Dar\u00fcber hinaus ist aufgrund einschl\u00e4giger Aufrufe sowie Erfahrungen bei vergangenen Anl\u00e4ssen damit zu rechnen, dass ein Gro\u00dfteil der Teilnehmer die COVID-19-Bestimmungen (Abstand als auch MMS-Schutz) gezielt und vors\u00e4tzlich missachten wird.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Bearbeiter und Zeichnender wurden im Akt wieder geschw\u00e4rzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Sowohl die Stellungnahme des LVT als auch die Information des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien ergingen ganz allgemein und vor allem vor der Anzeige einer beabsichtigten Versammlung durch die F** (sic!).<\/p>\n\n\n\n<p>Die F*********** brachte mit 29.1.2021 eine Versammlung (dicte Kundgebung) zum Thema \u201eAllgemeine Information der F**\u201c am 31.1.2021 von 14:34 bis 18:00 Uhr der Landespolizeidirektion Wien zur Kenntnis. Schutzzone und Abstand werden eingehalten. Kurz darauf wurde eine \u00c4nderung des Standortes von Heldenplatz auf Maria Theresien Platz mitgeteilt.<\/p>\n\n\n\n<p>Darauf brachte die Landespolizeidirektion Wien, Referat f\u00fcr Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, die Anzeige dem Magistrat der Stadt Wien, MA 15, zur Kenntnis und bat um \u201eweitere Veranlassung\u201c. Um Mitteilung von Bedenken gegen die Abhaltung der Versammlung aus gesundheitsbeh\u00f6rdlicher Sicht wird ersucht.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit 30.1.2021 richtete in Vertretung der Referatsleiter f\u00fcr Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten der Landespolizeidirektion Wien der F*********** die beabsichtigte Untersagung der Versammlung aus. Als Begr\u00fcndung wird die bef\u00fcrchtete Missachtung von verordnetem Mindestabstand und Mund-\/Nasenschutz genannt. Dies wiederum auf der erwarteten gro\u00dfen Teilnehmerzahl von zumindest 10.000 Personen. Die F** ging bei ihrer Anzeige von 2000 aus.<\/p>\n\n\n\n<p>In weiterer Folge erging der Untersagungsbescheid.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Feststellung gr\u00fcnden auf den im Akt erliegenden Schriftst\u00fccken.<\/p>\n\n\n\n<p>Rechtlich folgt:<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Versammlungsgesetz, BGBl. Nr. 98\/1953 idF BGBL I Nr. 63\/2017 sind Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderl\u00e4uft oder deren Abhaltung die \u00f6ffentliche Sicherheit oder das \u00f6ffentliche Wohl gef\u00e4hrdet, von der Beh\u00f6rde zu untersagen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gem\u00e4\u00df Art. 11 Abs. 1 EMRK BGBl. Nr. 210\/1958 idF BGBl. III Nr. 30\/1998, haben alle Menschen das Recht, sich friedlich zu versammeln<\/strong> und sich frei mit anderen zusammenzuschlie\u00dfen, einschlie\u00dflich des Rechts, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gem\u00e4\u00df Abs. 2 erster Satz leg. cit. darf die Aus\u00fcbung dieser Rechte keinen anderen Einschr\u00e4nkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und \u00f6ffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverh\u00fctung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Den Ausf\u00fchrungen in der Beschwerde ist in allen Punkten zuzustimmen. Des Weiteren mangelt es dem Bescheid aus folgenden Gr\u00fcnden an einer haltbaren Begr\u00fcndung f\u00fcr eine Untersagung:<\/p>\n\n\n\n<p>S\u00e4mtliche Anfragen wurden bereits vor der Bekanntgabe der verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Versammlung gestellt. Die Antworten ber\u00fccksichtigen in keiner Weise die konkrete Versammlung der F**.<\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist zu der beauftragten \u201eInformation aus gesundheitlicher Sicht\u201c Nachstehendes auszuf\u00fchren:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Der Gesundheitsdienst der Stadt Wien verwendet darin die W\u00f6rter \u201eFallzahlen\u201c, \u201eTestergebnisse\u201c, \u201eFallgeschehen\u201c sowie \u201eAnzahl an Infektionen\u201c. Dieses Durcheinanderwerfen der Begriffe wird einer wissenschaftlichen Beurteilung der Seuchenlage nicht gerecht. <\/strong>F\u00fcr die WHO (WHO Information Notice for IVD Users 2020\/05, Nucleid acid testing (NAT) technologies that use polymerase chain reaction (PCR) for detection of SARS-CoV-2, 20 January 2021) ausschlaggebend ist die Anzahl der Infektionen\/Erkrankten und nicht der positiv Getesteten oder sonstiger \u201eFallzahlen\u201c. Damit bleibt es schon damit offen, von welchen Zahlen die \u201eInformation\u201c ausgeht. Die \u201eInformation\u201c nimmt Bezug auf die Empfehlung der Corona-Kommission vom 21.1.2021. Es ist mangels Angaben nicht nachvollziehbar, ob die dieser Empfehlung zugrundeliegenden Zahlen nur jene Personen enthalten, die nach den Richtlinien der WHO zur Interpretation von PCR-Tests vom 20.01.2021 untersucht wurden. Konkret ist nicht ausgewiesen, welchen CT-Wert ein Testergebnis hatte, ob ein Getesteter ohne Symptome erneut getestet und anschlie\u00dfend klinisch untersucht wurde. Damit folgt die WHO dem Erfinder der PCR-Tests, Dr. Gary Mullis (<a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/watch?v=LvNbvDOYI54\">https:\/\/www.youtube.com\/watch?v=LvNbvDOYI54<\/a>). Mutatis mutandis sagt er damit, dass ein PCR\u2014Test nicht zur Diagnostik geeignet ist und daher f\u00fcr sich alleine nichts zur Krankheit oder einer Infektion eines Menschen aussagt.<\/p>\n\n\n\n<p>Laut einer Studie aus dem Jahr 2020 (Bullard, J., Dust, K., Funk, D., Strong, J. E., Alexander, D., Garnett, L., &#8230; &amp; Poliquin, G. (2020). Predicting infectious severe acute respiratory syndrome coronavirus 2 from diagnostic samples. <em>Clinical Infectious Diseases<\/em>, 71(10)\u201a 2663-2666.) ist <strong>bei CT-Werten gr\u00f6\u00dfer als 24 kein vermehrungsf\u00e4higer Virus mehr nachweisbar und ein PCR Test nicht dazu geeignet, die Infektiosit\u00e4t zu bestimmen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Geht man von den Definitionen des Gesundheitsministers, \u201eFalldefinition Covid-19\u201c vom 23.12.2020 aus, so ist ein \u201ebest\u00e4tigter Fall\u201c 1) jede Person mit Nachweis von SARS-CoV-2 spezifischer Nukleins\u00e4ure (PCR-Test, Anm.), unabh\u00e4ngig von klinischer Manifestation oder 2) jede Person, mit SARS-CoV-2 spezifischem Antigen, die die klinischen Kriterien erf\u00fcllt oder 3) jede Person, mit Nachweis von SARS-CoV-2-spezifischem Antigen, die die epidemiologischen Kriterien erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Es erf\u00fcllt somit keiner der drei vom Gesundheitsminister definierten \u201ebest\u00e4tigten F\u00e4lle\u201c die Erfordernisse des Begriffs \u201eKranker\/Infizierter\u201c der WHO.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das alleinige Abstellen auf den PCR-Test (best\u00e4tigter Fall 1) wird von der WHO abgelehnt, siehe oben.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Abstellen auf eine Antigen-Feststellung mit klinischen Kriterien (best\u00e4tigter Fall 2) l\u00e4\u00dft offen, ob die klinische Abkl\u00e4rung durch einen Arzt erfolgt ist, dem sie ausschlie\u00dflich vorbehalten ist; maW: ob eine Person krank ist oder gesund, muss von einem Arzt getroffen werden (vgl. \u00a7 2 Abs. 2 Z 1 und 2 \u00c4rztegesetz 1998, BGBl. I. Nr. 169\/1998 idF BGBl. I Nr. 31\/2021).<\/p>\n\n\n\n<p>Zu den Antigentests ist \u00fcberdies zu bemerken, dass diese bei fehlender Symptomatik hoch fehlerhaft sind (<a href=\"https:\/\/www.ages.at\/service\/service-presse\/pressemeldungen\/evaluierung-von-sars-cov-2-antigen-schnelltests-aus-anterioren-nasenabstrichen-im-vergleich-zu-pcr-an-gurgelloesungen-oder-nasopharyngealabstrichen\/\">https:\/\/www.ages.at\/service\/service-presse\/pressemeldungen\/evaluierung-von-sars-cov-2-antigen-schnelltests-aus-anterioren-nasenabstrichen-im-vergleich-zu-pcr-an-gurgelloesungen-oder-nasopharyngealabstrichen\/<\/a>). Dennoch st\u00fctzt sich die Corona-Kommission f\u00fcr die aktuellen Analysen ausschlie\u00dflich auf Antigen-Tests (siehe Monitoring der Covid-19-Schutzma\u00dfnahmen, Kurzbericht 21.1.2021).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ein Antigentest best\u00e4tigt einen Fall (3) auch dann, wenn eine Kontaktnachverfolgung zu der zu best\u00e4tigenden Person erfolgreich war. Damit werden dann zwei aufeinandertreffende Antigen-positiv getestete Personen auf einmal zum best\u00e4tigten Fall auch ohne klinischer Manifestation und ohne PCR-Test unter Anwendung der WHO-Richtlinien.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sollte die Corona-Kommission die Falldefinition des Gesundheitsministers zugrunde gelegt haben, und nicht jene der WHO, so ist jegliche Feststellung der Zahlen f\u00fcr \u201eKranke\/Infizierte\u201c falsch.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird darauf hingewiesen, dass selbst beim Verwenden der Fallzahlen nach der Definition der WHO die jeweiligen Modelle des Seuchengeschehens und die Bez\u00fcglichkeit der Zahlen ausschlaggebend f\u00fcr eine richtige Beurteilung sind. Sowohl in den Bewertungskriterien als auch in der aktuellen Risikoeinsch\u00e4tzung der Corona-Kommission vom 21.1.2021 finden sich dazu nur Sekund\u00e4rquellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Es wird auf die AGES (\u00d6sterreichische Agentur f\u00fcr Gesundheit und Ern\u00e4hrungssicherheit GmbH) und auf die G\u00d6G (Gesundheit \u00d6sterreich GmbH) verwiesen. Mitteilungen von diesen werden offenbar ungepr\u00fcft zugrunde gelegt und die von diesen daf\u00fcr verwandten wissenschaftlichen Quellen sowie statistisch prognostische Methoden nicht genannt. Besonders hervorzuheben war, dass stark steigende Fallzahlen nicht zuletzt auf stark steigende Tests zur\u00fcckzuf\u00fchren sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Insgesamt ist bez\u00fcglich der \u201eInformation\u201c des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien und der darauf fu\u00dfenden Begr\u00fcndung des Untersagungsbescheides festzuhalten, dass zum Seuchengeschehen keine validen und evidenzbasierten Aussagen und Feststellungen vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies wird unterstrichen durch die \u201eLimitationen\u201c der Corona-Kommission, lautend \u201eEs kann kein R\u00fcckschluss auf die Wirksamkeit einzelner Ma\u00dfnahmen gezogen werden, da davon auszugehen ist, dass diese in Wechselwirkung zueinander stehen und sich in ihrer Wirkung gegenseitig beeinflussen.\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur rechtlichen Beurteilung einer nicht verwertbaren Information zur Seuchenlage sowie der Einsch\u00e4tzung des LVT ist erg\u00e4nzend auszuf\u00fchren:<\/p>\n\n\n\n<p>Die blo\u00dfe, abstrakte Bef\u00fcrchtung eines konsenswidrigen Betriebes kann &#8211; hier im Betriebsanlagenrecht &#8211; nicht zu einer prophylaktischen Versagung einer Bewilligung f\u00fchren (vgl. VwGH vom 21.12.2004, 2002\/04\/0124; vom 30.06.2004, 2001\/04\/0204).<\/p>\n\n\n\n<p>Umso mehr dies bei einem Grund- und Freiheitsrecht, dem der Freiheit zu Versammlungen, zu gelten. <strong>Wie der Verfassungsgerichtshof st\u00e4ndig judiziert hat <\/strong>(vgl. VfGH vom 30.06.2004, 5491\/03; vom 30082008, 5663\/08, beginnend mit RGH vom 23.01.1905, 691\/1904), <strong>reichen blo\u00dfe allgemeine Bef\u00fcrchtungen nicht aus f\u00fcr eine Untersagung einer Versammlung.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Untersagung der Versammlung erfolgte zu Unrecht, weshalb spruchgem\u00e4\u00df zu entscheiden war.<\/p>\n\n\n\n<p>Die ordentliche Revision ist unzul\u00e4ssig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grunds\u00e4tzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenst\u00e4ndliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung der zu l\u00f6senden Rechtsfrage vor.<\/p>\n\n\n\n[folgt Rechtsmittelbelehrung und Kostenentscheidung]\n\n\n\n<p>Dr. Frank<br>Richter<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In seiner Entscheidung vom 24. M\u00e4rz erkl\u00e4rt das Verwaltungsgericht Wien die Untersagung einer Demonstration einer politischen Partei gegen die &#8222;Corona&#8220;-Ma\u00dfnahmen f\u00fcr rechtswidrig. Nachstehend finden Sie die Entscheidung im Wortlaut. Die Darstellung des Sachverhaltes zeichnet ein wenig \u00fcberraschendes Bild der unr\u00fchmlichen Vorgehens der Beh\u00f6rden. Die Polizei fragt beim Gesundheitsdienst der Stadt Wien nach, ob man nicht irgendwelche Untersagungsgr\u00fcnde finde, um anschlie\u00dfend &#8230; <a href=\"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=1485\" class=\"more-link\">Read More<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[2],"tags":[],"class_list":["post-1485","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-informationen","no-post-thumbnail"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1485","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1485"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1485\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1490,"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1485\/revisions\/1490"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1485"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1485"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1485"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}