{"id":1368,"date":"2020-12-15T12:26:31","date_gmt":"2020-12-15T11:26:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=1368"},"modified":"2020-12-15T12:26:32","modified_gmt":"2020-12-15T11:26:32","slug":"rechtsschutzversicherung-fuer-corona-willkuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=1368","title":{"rendered":"Rechtsschutzversicherung f\u00fcr Corona-Willk\u00fcr?"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Verein f\u00fcr Konsumenteninformation VKI klagte die UNIQA, die in ihren Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen die Kostendeckung ausschlo\u00df f\u00fcr F\u00e4lle, &#8222;<em>die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen (stehen), die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind<\/em>&#8222;, mit anderen Worten: kein Versicherungsschutz f\u00fcr Rechtsprobleme aus Covid19-Verordnungen und entsprechenden Gesetzen. Das Handelsgericht Wien erkannte diese Klausel u.a. als intransparent, da nicht erkennbar sei, was von dem sehr weit gefa\u00dften Begriff &#8222;<em>in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen<\/em>&#8220; umfa\u00dft ist und was eine solche <em>&#8222;Ausnahmesituation&#8220;<\/em> sein soll.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig (Stand 15.12.2020), k\u00f6nnte aber richtungsweisend sein.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das Urteil im Wortlaut:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-right\"><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <\/strong><strong>30 Cg 24\/20m &#8211; 9<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>REPUBLIK \u00d6STERREICH<\/strong><br><strong>HANDELSGERICHT WIEN<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>IM NAMEN DER REPUBLIK<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Handelsgericht Wien erkennt durch die Richterin Mag. Monika Millet in der Rechtssache des Kl\u00e4gers Verein f\u00fcr Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, in 1060 Wien, vertreten durch Kosesnik-Wehrle &amp; Langer Rechtsanw\u00e4lte KG in 1030 Wien, wider die Beklagte UNIQA \u00d6sterreich Versicherungen AG, Untere Donaustra\u00dfe 21, in 1020 Wien, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanw\u00e4lte GmbH in 1010 Wien, wegen Unterlassung nach dem KSchG (Streitwert EUR 30.500,-) und Urteilsver\u00f6ffentlichung (Streitwert EUR 5.500,-, Gesamtstreitwert EUR 36.000,-) nach \u00f6ffentlicher m\u00fcndlicher Verhandlung zu Recht:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1. Die Beklagte ist schuldig,<br><\/strong>a) im gesch\u00e4ftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Vertr\u00e4gen zugrundelegt und\/oder in hiebei verwendeten Vertragsformbl\u00e4ttern die Verwendung der Klausel:<br><strong><em>Artikel 7 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?<\/em><br><em>1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz f\u00fcr die Wahrnehmung rechtlicher Interessen<\/em><br><em>1.4 in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind. <\/em><\/strong>oder die Verwendung sinngleicher Klauseln binnen drei Monaten <strong>zu unterlassen<\/strong>; sie ist ferner schuldig, es zu unterlassen, sich auf die vorstehend genannte Klausel oder sinngleiche Klauseln zu berufen;<br>b) dem Kl\u00e4ger die mit EUR 6.359,56 (hierin enthalten EUR 816,76 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.<br>2. Dem Kl\u00e4ger wird die Erm\u00e4chtigung erteilt, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruches im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Erm\u00e4chtigung zur Urteilsver\u00f6ffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer Samstagsausgabe des redaktionellen Teiles der &#8222;Kronen-Zeitung&#8220;, bundesweit erscheinende Ausgabe, auf Kosten der Beklagten mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern, somit in gleich gro\u00dfer Schrift wie der Flie\u00dftext redaktioneller Artikel, zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><br>Der Kl\u00e4ger begehrte wie im Spruch ersichtlich und brachte dazu vor, dass die Beklagte durch ihre AGB, die sie den von ihr geschlossenen Vertr\u00e4gen zugrunde lege, gegen gesetzliche Verbote und gegen die guten Sitten versto\u00dfe.<\/p>\n\n\n\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"141\" height=\"2\" src=\"\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"43\" height=\"2\" src=\"\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"99\" height=\"2\" src=\"\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"112\" height=\"2\" src=\"\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"115\" height=\"2\" src=\"\">Es handle sich dabei insbesondere um Artikel 7. 1. 1.4 in den &#8222;Allgemeinen Bedingungen f\u00fcr die Rechtsschutzversicherung&#8220;, welcher besage: <em>&#8222;Sofern nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz f\u00fcr die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind.&#8220;<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Die Klausel k\u00fcndige zwar den Ausschluss des Versicherungsschutzes f\u00fcr bestimmte Sachverhalte an, konkretisiere aber nicht, wann ein Sachverhalt in einem &#8222;mittelbaren Zusammenhang&#8220; mit einer &#8222;hoheitsrechtlichen Anordnung in einer Ausnahmesituation&#8220; stehe und ziehe insoweit keine Schranke. Bei kundenfeindlichster Auslegung gen\u00fcge jedweder Zusammenhang mit einer hoheitsrechtlichen Anordnung, um den Versicherungsschutz entfallen zu lassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Obwohl ein Risikoausschluss nach stRsp zul\u00e4ssig sei, um dem Versicherer eine Risikokalkulation zu erm\u00f6glichen und nicht \u00fcberschaubare und nicht kalkulierbare Teilrisiken aus dem Versicherungsschutz auszunehmen, sei die in der Klausel vorgesehene Ausdehnung des Risikoausschlusses auf blo\u00df &#8222;mittelbar&#8220; im Zusammenhang mit einem Ereignis stehende Sachverhalte sachlich nicht gerechtfertigt. Der Risikoausschuss sei nicht ad\u00e4quat, \u00fcberspanne seinen Schutzzweck und erm\u00f6gliche dadurch, durch eine uferlose Ausdehnung des Mittelbarkeitskriteriums, Zweckablehnungen vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch bei Verwendung der Wortfolge &#8222;in unmittelbarem Zusammenhang&#8220; sei unklar, ob in einem &#8222;unmittelbarem&#8220; Zusammenhang mit einer hoheitsrechtlichen Anordnung nur solche<br>Anspr\u00fcche st\u00fcnden, die sich gegen den Rechtstr\u00e4ger oder ausf\u00fchrende Organe der hoheitsrechtlichen Anordnung richteten, oder ob auch daraus resultierende Folgesch\u00e4den erfasst seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Selbst wenn der Begriff &#8222;in unmittelbarem Zusammenhang&#8220; als klar zu qualifizieren sei, bleibe die Klausel unwirksam, da im Unterlassungsprozess nach \u00a7 28 KSchG keine R\u00fccksicht auf eine etwaige teilweise Zul\u00e4ssigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden d\u00fcrfe, zumal eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht zul\u00e4ssig sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klausel sei daher gr\u00f6blich benachteiligend iSd \u00a7 879 Abs 3 ABGB.<\/p>\n\n\n\n<p>Die von der Beklagten zur Wortfolge &#8222;unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang&#8220; vorgebrachten Entscheidungen des OGH, seien in diesem Fall nicht einschl\u00e4gig. Da die Formulierung in der jeweiligen Entscheidung inhaltlich nicht behandelt worden sei, existiere keine h\u00f6chstgerichtliche Rsp dazu.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klausel sei au\u00dferdem intransparent iSd \u00a7 6 Abs 3 KSchG, da beim Begriff &#8222;hoheitliche Anordnung&#8220; offen bleibe, welche rechtliche Qualit\u00e4t die zum Ausschluss f\u00fchrende hoheitsrechtliche Anordnung haben m\u00fcsse. Fraglich sei etwa, ob davon nur Gesetze oder auch Akte der Vollziehung erfasst seien, bzw. ob der Risikoausschluss nur aufgrund von hoheitsrechtlichen Anordnungen \u00f6sterreichischer Gesetzgebungsorgane, oder auch aufgrund von ausl\u00e4ndischen Hoheitsakten zum Tragen komme.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Transparenzgebot sei nur deswegen, weil es sich im vorliegenden Fall um AVB, und nicht um AGB handle, nicht zur\u00fcckhaltender anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch bei dem in der Klausel aufgestellten Kriterium einer &#8222;Ausnahmesituation&#8220; mangle es an der nach \u00a7 6 Abs 3 KSchG<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"156\" height=\"2\" src=\"\">&nbsp;erforderlichen Bestimmtheit, da weder objektive Parameter festlegt seien, die das Vorliegen einer m\u00f6glichen Ausnahmesituation determinierten, noch sei der Begriff in irgendeiner Gesetzesmaterie legaldefiniert bzw. liege ihm ein im allgemeinen Sprachgebrauch einheitliches Bedeutungsverst\u00e4ndnis zugrunde. Im weitesten Wortsinn liege eine Ausnahmesituation schon dann vor, wenn Situationen, seien sie witterungsbedingt, gesellschaftlich, politisch etc, auch nur irgendwie vom Normalzustand abweichen w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p>Selbst wenn man die Begriffe &#8222;hoheitliche Anordnung&#8220;, &#8222;Ausnahmesituation&#8220; und &#8222;Personenmehrheit&#8220; im Zusammenhang lese, sei der Sinngehalt der Klausel noch nicht klar, da eine Aneinanderreihung von unbestimmten Begriffen die Klausel nicht transparent bzw. transparenter mache. Weiters h\u00e4tten Rechtsbegriffe in der Rechtssprache nur dann eine bestimmte Bedeutung, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beizumessen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Es bleibe sohin der Willk\u00fcr des Versicherungsgebers \u00fcberlassen, die Kriterien und den Zeitpunkt f\u00fcr das Vorliegen einer Ausnahmesituation zu definieren, was zu einem sachlich nicht gerechtfertigten Ermessensspielraum des Versicherers bei der Beurteilung und somit zur Intransparenz der Klausel f\u00fchre.<\/p>\n\n\n\n<p>Unbeachtlich sei, dass die Klausel seit Jahrzehnten im Gesch\u00e4ftsverkehr verwendet werde, und dass das Bundesministerium f\u00fcr Finanzen die Versicherungsbedingungen der Beklagten seinerzeit &#8222;genehmigt&#8220; oder sonst wie freigegeben habe, da zur Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit oder Unzul\u00e4ssigkeit von AGB Klauseln ausschlie\u00dflich die ordentlichen Gerichte zust\u00e4ndig seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Da die Beklagte die inkriminierte Klausel im gesch\u00e4ftlichen Verkehr mit Verbrauchern laufend gebrauche, bestehe Wiederholungsgefahr. Zudem habe der Kl\u00e4ger diese mit eingeschriebenem Brief vom 5. Mai 2020 bereits aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung iSd \u00a7 28 Abs 2 KSchG abzugeben, wobei die Beklagte dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Urteilsver\u00f6ffentlichung in einer Samstagsausgabe der &#8222;Kronen-Zeitung&#8220; werde deswegen beantragt, weil ein berechtigtes Interesse der angesprochenen und betroffenen Verbraucherkreise an der Aufkl\u00e4rung \u00fcber das gesetzeswidrige Verhalten der Beklagten bestehe, und die wahre Sach- und Rechtslage aufgekl\u00e4rt und ein Umsichgreifen des ger\u00fcgten Verhaltens verhindert werden solle. Zudem liege die inkriminierte Klausel einer solch gro\u00dfen Anzahl von Versicherungsvertr\u00e4gen zugrunde, dass die Ver\u00f6ffentlichung in einem bundesweit erscheinenden Medium ein angemessenes Mittel sei, um einen dem Kl\u00e4ger nicht bekannten und nicht \u00fcberblickbaren Personenkreis davon zu informieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Als Leistungsfrist komme ein Zeitraum von drei Monaten in Betracht, da nur die mit einer \u00c4nderung von AGB \u00fcblicherweise einhergehenden Ma\u00dfnahmen getroffen werden m\u00fcssten, und keine Situation vorliege, in der vom OGH ausnahmsweise eine l\u00e4ngere Leistungsfrist als zul\u00e4ssig angesehen werde.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und eine Leistungsfrist von sechs Monaten f\u00fcr den Fall, dass dem Klagebegehren (auch nur teilweise) stattgegeben werde. Sie f\u00fchrte im Wesentlichen aus, dass die gegenst\u00e4ndliche Klausel weder intransparent noch gr\u00f6blich benachteiligend, und das <img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"342\" height=\"2\" src=\"\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"247\" height=\"2\" src=\"\">Urteilsbegehren zu weit gefasst sei, da der Kl\u00e4ger kein Sach- \u00adoder Rechtsvorbringen erbracht habe, welches im Urteilsspruch den Klauselinhalt betreffe oder gar dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit in Zweifel ziehe. Zudem sei das Ver\u00f6ffentlichungsbegehren vollkommen \u00fcberschie\u00dfend.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verst\u00e4ndlich zu formulieren, bestehe nur im Rahmen des M\u00f6glichen. Es werde weder gefordert, dass ein komplexer Inhalt nicht Gegenstand von AGB sein d\u00fcrfe, noch dass eine Klausel der &#8222;idealen&#8220; Transparenz entspreche. Vielmehr gen\u00fcge eine ausreichende Transparenz. Zus\u00e4tzlich m\u00fcsse das Transparenzgebot im Hinblick auf AVB zur\u00fcckhaltender als bei den AGB gehandhabt werden, da diese das Produkt &#8222;Versicherungsschutz&#8220; \u00fcberhaupt erst definierten und es wegen der Besonderheit des Produktes unvermeidbar sei, abstrakte Begriffe, Begriffe der Rechtssprache und Fachtermini zu verwenden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die gegenst\u00e4ndliche Klausel befinde sich seit vielen Jahrzehnten unbeanstandet im Gesch\u00e4ftsverkehr und die Versicherungsbedingungen seien sogar formell vom Bundesministerium f\u00fcr Finanzen mit Bescheid vom 31. M\u00e4rz 1994 genehmigt worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der im Verbandsprozess vorgesehenen &#8222;ung\u00fcnstigsten Auslegung&#8220; sei nicht gemeint, dass der Rechtsanwender jegliche Fantasie anwenden d\u00fcrfe, um eine Auslegung zu finden, die &#8222;gerade noch&#8220; m\u00f6glich sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Bez\u00fcglich des Risikoausschlusses sei zu beachten, dass die Ausschlussgr\u00fcnde stets den rational nachvollziehbaren Zweck verfolgten, das versicherte Risiko \u00fcberschaubar und kalkulierbar zu halten. Sie d\u00fcrften keinesfalls weiter ausgelegt werden, als es ihr Zweck erforderte, wobei sich die Auslegung am Ma\u00dfstab des durchschnittlich verst\u00e4ndigen Versicherungsnehmers zu orientieren habe. Da der Zweck eines Risikoausschlusses darin liege, dem Versicherer eine Risikokalkulation zu erm\u00f6glichen, diene die gegenst\u00e4ndliche Klausel nur dazu, sehr selten eintretende Sachverhalte vom Versicherungsschutz auszunehmen. W\u00fcrde solch ein Risikoausschluss nicht vorgenommen werden, f\u00fchrte dies ungewollt dazu, dass die Pr\u00e4mien teurer w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p>Da die Worte &#8222;hoheitliche Anordnung&#8220; und &#8222;Ausnahmesituation&#8220; stets im Zusammenhang zu lesen seien, werde der Begriff der &#8222;hoheitlichen Anordnung&#8220; zweifach eingeschr\u00e4nkt. Sie m\u00fcsse sowohl in einer &#8222;Ausnahmesituation&#8220; ergangen sein als auch sich an eine &#8222;Personenmehrheit&#8220; richten. Ohnedies lasse das Wort &#8222;hoheitliche Anordnung&#8220; wenig Interpretationsspielraum, da dieses aus der Rechtssprache stamme und feststehe, dass Rechtsbegriffe, die in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung h\u00e4tten, im Sinne dieser Bedeutung auszulegen seien. Unabh\u00e4ngig davon liege allein deswegen keine Intransparenz vor, weil Art. 4 der ARB ausf\u00fchrlich den \u00f6rtlichen Geltungsbereich des Rechtsschutzes regle.<\/p>\n\n\n\n<p>Selbst wenn die Begriffe &#8222;Ausnahmesituation&#8220; und &#8222;Personenmehrheit&#8220; auch nicht losgel\u00f6st voneinander betrachtet werden d\u00fcrften, h\u00e4tten diese ebenfalls einen klaren Begriffskern, weshalb ein durchschnittlicher Konsument wisse, was darunter zu verstehen sei. Zudem finde sich sogar eine Legaldefinition des Wortes &#8222;Ausnahmesituation&#8220; in \u00a7 2 Abs 11 BHygG, weshalb sich der Konsument, wenn er das Wort beim Lesen der ARB noch nicht deuten k\u00f6nnte, durch diese gesetzlich Definition Klarheit verschaffen k\u00f6nne. Da der OGH bereits den Begriff &#8222;mehrere Versicherungsnehmer&#8220; als nicht intransparent gewertet habe, m\u00fcsse dies gleicherma\u00dfen f\u00fcr das Wort &#8222;Personenmehrheit&#8220; gelten.<\/p>\n\n\n\n<p>Obwohl die Begriffe &#8222;unmittelbar&#8220; und &#8222;mittelbar&#8220; ohnehin keine Zweifel aufwerfen k\u00f6nnten, sei anzumerken, dass ein Konsument das Wort &#8222;mittelbar&#8220; als Ad\u00e4quanz und Bedingungszusammenhang verstehe, und demnach keine gr\u00f6bliche Benachteiligung vorliege. Zudem seien durch die Verwendung dieser beiden Worte zwei voneinander unabh\u00e4ngige Klauseln geschaffen worden, weshalb f\u00fcr beide Unterf\u00e4lle die Wirksamkeit und Transparenz separat zu pr\u00fcfen sei. Bei Betrachtung des gesamten Satzgef\u00fcges m\u00fcsse dem Konsumenten klar sein, dass ein m\u00f6glichst umfassender Ausschluss von Sachverhalten gemeint sei, weshalb das in der Klage beanstandete &#8222;Nichterkennen einer Deckungsl\u00fccke&#8220; hier gerade nicht eintreten k\u00f6nne. Schlie\u00dflich sei die Wortfolge &#8222;in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang&#8220; bereits Gegenstand in zwei Entscheidungen des OGH gewesen, und in beiden als zul\u00e4ssig erachtet worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem hier gegenst\u00e4ndliche Risikoausschluss liege die \u00dcberlegung zugrunde, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit hoheitlichen Anordnungen aufgrund einer Ausnahmesituation, wie etwa einer Pandemie (COVID 19), nicht kalkulierbar seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Abgesehen davon, dass die Klausel sachlich gerechtfertigt und das Klagebegehren unberechtigt sei, enthalte dieses keine Leistungsfrist. Diese sei gem\u00e4\u00df \u00a7 409 Abs 2 ZPO angemessen zu bestimmen und einzelfallbezogen zu beurteilen. In Implementierung in der IT-Infrastruktur im Zusammenhang mit dem Abschluss von Neuvertr\u00e4gen mindestens sechs Monate. Eine Leistungsfrist in diesem Umfang sowohl f\u00fcr die Unterlassung als auch die Berufung auf diese Klausel sei angemessen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger entgegnete, dass eine Leistungsfrist von drei Monaten nach der Rspr angemessen sei, f\u00fcr das Sich-Berufen auf die gegenst\u00e4ndliche Klausel sei keine Leistungsfrist festzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Urkunden Beilagen .\/A bis .\/D und .\/1 bis .\/6.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Feststellungen:<\/strong><br>Der Kl\u00e4ger ist ein gem\u00e4\u00df \u00a7 29 KSCHG klageberechtigter Verein.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte ist eine zu FN 63197m im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien protokollierte AG, die das Versicherungsgesch\u00e4ft betreibt, ihre Leistungen im gesamten \u00f6sterreichischen Bundesgebiet anbietet und als eines der gr\u00f6\u00dften \u00f6sterreichischen Versicherungsunternehmen gilt (Blg.\/C).<\/p>\n\n\n\n<p>Sie verwendet im gesch\u00e4ftlichen Verkehr mit Verbrauchern Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Vertr\u00e4gen zugrunde legt, und\/oder im Vertragsformbl\u00e4ttern die nachstehend genannten Klauseln&nbsp; (unstrittig):<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eAllgemeinen Bedingungen f\u00fcr die Rechtsschutz-Versicherung, ARB 2019 Artikel 7.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Was ist vom Versicherungsschutzausgeschlossen?<br>Pkt 1. <em>Sofern nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz f\u00fcr die Wahrnehmung rechtlicher Interessen<\/em><br><em>1.4. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind&#8220; <\/em>(B1g.\/1).&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>Derartige Klauseln waren bereit in den ARB 2019 und den ARB 2011 (Blg.\/A) sowie den ARB 1999 (Blg.\/2) enthalten. Auch Vorg\u00e4ngergesellschaften der Beklagten, wie die Austria Kollegialit\u00e4t oder die Salzburger Landesversicherung, verwendeten in ihren ARB eine wortgleiche Klausel (Blg.\/3 und .\/4). Die ARB der Austria Kollegialit\u00e4t wurden mit Bescheid des Bundesministeriums f\u00fcr Finanzen vom 31. M\u00e4rz 1994, GZ 9 000432\/12-V\/12\/93, genehmigt (B1g.\/3).<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 mahnte der Kl\u00e4ger die Beklagte ab, diese gab die geforderte Unterlassungserkl\u00e4rung nicht ab (B1g.\/B).<\/p>\n\n\n\n<p>In Artikel 4 der gegenst\u00e4ndlichen ARB wird der \u00f6rtliche Geltungsbereich festgelegt (B1g.\/A).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Beweisw\u00fcrdigung:<\/strong><br>Der Sachverhalt war teilweise unstrittig bzw gr\u00fcnden sich die Feststellungen auf die unbedenklichen, teilweise bereits in Klammer angef\u00fchrten Urkunden.<\/p>\n\n\n\n<p>Von der Einvernahme des Zeugen Mag. &#8230;&#8230;. wurde abgesehen. Das Beweisthema f\u00fcr seine Einvernahme, die Dauer der Implementierung von neuen Klauseln (im Hinblick auf die Leistungsfrist), stellt eine Rechtsfrage dar, die anhand der Judikatur zu l\u00f6sen war.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Rechtlich folgt:<\/strong><br>Der Kl\u00e4ger ist gem\u00e4\u00df \u00a7 29 KSchG aktiv klagslegitimiert.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen oder Vertragsformbl\u00e4ttern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der Hauptleistungen betrifft, ist nichtig, wenn sie unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Falles einen Teil gr\u00f6blich benachteiligt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen, wobei diese im kundenfeindlichsten Sinn vorzunehmen ist (RS0016590), erfolgt nach stRsp nach den Grunds\u00e4tzen der Vertragsauslegung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 914 f ABGB. Als Ma\u00dfstab ist somit der durchschnittlich verst\u00e4ndige Versicherungsnehmer heranzuziehen (RS0050063 [T71]). Ergeben sich bei der Auslegung Unklarheiten, gehen diese zu Laste der Partei, von der die diesbez\u00fcglichen Formulierungen stammen (RS0050063 [T3]).<\/p>\n\n\n\n<p>Das versicherte Risiko kann durch einen Risikoausschluss im Sinne einer Ausnahme von einem nicht \u00fcberschaubaren und kalkulierbaren Teilrisiko begrenzt werden, um eine sichere Kalkulation der Pr\u00e4mie zu erm\u00f6glichen. Somit kann ein bestimmter, \u00fcberschaubarer, eingrenzbarer und im Grunde erheblicher und typischerweise immer wiederkehrender Lebenssachverhalt vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Die Auslegung des Risikoausschlusses darf nicht weiter erfolgen, als es dessen Sinn erfordert (7 Ob 75\/18g).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Wortfolge &#8222;in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit einer hoheitsrechtlichen Anordnung&#8220; kann von einem durchschnittlich verst\u00e4ndigen Versicherungsnehmer nur so interpretiert werden, dass jegliche Zusammenh\u00e4nge mit einer hoheitsrechtlichen Anordnung davon erfasst sind. Legt man jedoch die bisherige Rsp auf den vorliegenden Fall um, darf nicht jeder noch so ferne Zusammenhang mit einer hoheitsrechtlichen Anordnung f\u00fcr einen Risikoausschluss ausreichend sein. Vielmehr muss zwischen der hoheitsrechtlichen Anordnung und den rechtlichen Interessen, die durch die Versicherung gedeckt sein sollten, ein urs\u00e4chlicher Zusammenhang iSd conditio-sine-qua-non-Formel bestehen (vgl 7 Ob 75\/18g). Da den Begriffen &#8222;in unmittelbarem und mittelbarem Zusammenhang&#8220; keine restriktivere Interpretation beigelegt werden kann, als dass s\u00e4mtliche Zusammenh\u00e4nge mit hoheitsrechtlichen Anordnungen erfasst sind, f\u00fchrt die Klausel zu einer unangemessen weiten L\u00fccke des Versicherungsschutzes.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des OGH (7 Ob 243\/08y &#8211; Definition des Wortes &#8222;Katastrophe&#8220; &#8211; und 7 Ob 202\/98a &#8211; &#8222;Versto\u00dfbegriff&#8220;) sprechen nicht f\u00fcr eine Zul\u00e4ssigkeit der Klausel, da die rechtliche Qualifikation der Wortfolge &#8222;in unmittelbarem und mittelbarem Zusammenhang&#8220; nicht Gegenstand des jeweiligen Verfahrens war.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klausel ist daher gr\u00f6blich benachteiligend iSd \u00a7 879 Abs 3 ABGB.<\/p>\n\n\n\n<p>Da die Kombination der Begriffe &#8222;unmittelbar&#8220; und &#8222;mittelbar&#8220; den Zweck hat, einen umfassenden Ausschluss von Sachverhalten aus dem versicherten Risiko zu schaffen, handelt es sich nicht um zwei voneinander unabh\u00e4ngige Regelungsbereiche, sondern um eine einheitliche Klausel. Somit darf auch eine isolierte Betrachtung aufgrund des Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion nicht erfolgen (4 Ob 229\/13z).<\/p>\n\n\n\n<p>Eine in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen enthaltene Klausel ist auch dann unwirksam, wenn sie gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs 3 KSchG unklar und unverst\u00e4ndlich, also intransparent abgefasst ist. Der f\u00fcr das jeweilige Gesch\u00e4ft typische Durchschnittskunde muss den Inhalt und die Tragweite der Klausel durchschauen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Welche genaue Bedeutung die Wortfolge &#8222;mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind&#8220; hat, ist aus Sicht eines typischen, durchschnittlich verst\u00e4ndigen Versicherungsnehmers unklar. Einem durchschnittlichen Verbraucher wird idR nicht klar sein, ob nur Akte der Gesetzgebung, oder auch Akte der Vollziehung davon umfasst sind. Demnach ist nicht ersichtlich, ob damit nur Gesetze, oder auch Verordnungen und Richtlinien, Bescheide, Erl\u00e4uterungen, Erl\u00e4sse etc. gemeint sind. Unklar ist weiters, ob auch Empfehlungen der Regierung (wie etwa eine Empfehlung des Au\u00dfenministeriums, auf nicht notwendige Auslandsreisen zu verzichten) oder individuelle Bescheide, die bekannterma\u00dfen auch eine Personenmehrheit betreffen k\u00f6nnen (etwa ein Bescheid, mit dem \u00fcber eine Betriebsschlie\u00dfung verf\u00fcgt wird), erfasst sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch unklar ist, ob davon nur hoheitsrechtliche Anordnungen von \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, oder auch jene von ausl\u00e4ndischen erfasst sind. Eine Aufkl\u00e4rung schafft auch Art 4 der ARB 2019 nicht, da dieser lediglich den \u00f6rtlichen Geltungsbereich definiert. Er trifft keine Aussage dar\u00fcber, ob hoheitsrechtliche Anordnungen eines anderen Staates, und allenfalls welchen Staates, zu einem Risikoausschluss f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch das Wort &#8222;Ausnahmesituation&#8220; kann nicht eindeutig ausgelegt werden. Im Duden wird der Begriff als \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche, un\u00fcbliche, eine Ausnahme darstellende Situation&#8220; bezeichnet (<a href=\"http:\/\/duden.at\">duden.at<\/a>). Dem kann kein im allgemeinen Sprachgebrauch einheitliches Bedeutungsverst\u00e4ndnis beigemessen werden. Abgesehen vom allgemeinen Sprachgebrauch legt auch die Klausel keine objektiven Parameter fest, nach denen das Vorliegen einer Ausnahmesituation determiniert wird. Da im weitesten Sinne des Wortes, bei kundenfeindlichster Auslegung, jede Abweichung vom Normalzustand betroffen w\u00e4re, bleibt es im Einzelfall der Beklagten \u00fcberlassen, den Begriff des Ausnahmezustandes zu definieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Selbst wenn man die Begriffe &#8222;hoheitsrechtliche Anordnung in einer Ausnahmesituation, die an eine Personenmehrheit gerichtet ist&#8220; im Zusammenhang liest, kommt man zu keiner eindeutigen Interpretation, da die Begriffe &#8222;hoheitliche Anordnung&#8220; und &#8222;Ausnahmesituation&#8220; f\u00fcr sich genommen zu unbestimmt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Da sich die von der Beklagten vorgebrachte &#8222;Legaldefinition&#8220; einer &#8222;Ausnahmesituation&#8220; in \u00a7 2a Abs 11 BHygG lediglich auf eine Ausnahmesituation in Bezug auf die Qualit\u00e4t eines Badegew\u00e4ssers bezieht, kann diese f\u00fcr den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. \u00dcberdies kann von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht verlangt werden, das BHygG zu lesen, um die seinem Versicherungsvertrag zugrunde gelegten Klauseln zu verstehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dass die ARB 1994 der Austria Kollegialit\u00e4t vom Bundesministerium f\u00fcr Finanzen genehmigt wurde, ist f\u00fcr den vorliegenden Fall unbeachtlich, da die Kontrolle der \u00dcbereinstimmung der AGB mit den Regelungen des \u00a7 879 Abs 3 ABGB sowie \u00a7 6 Abs 3 KSchG jedenfalls den ordentlichen Gerichten obliegt. Auch die Tatsache, dass die Klausel seit Jahrzehnten in Verwendung ist, sagt nichts \u00fcber ihre Zul\u00e4ssigkeit aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klausel ist daher intransparent iSd \u00a7 6 Abs 3 KSchG sowie gr\u00f6blich benachteiligend iSd \u00a7 879 Abs 3 ABGB.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Wiederholungsgefahr ist gegeben, weil die Beklagte nach durchgef\u00fchrter Abmahnung die ihr vorgelegte Unterlassungserkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs 2 KSchG nicht unterzeichnet hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Zuspruch einer Urteilsver\u00f6ffentlichung darf nach \u00a7 30 KSchG iVm \u00a7 25 Abs 3 UWG bei berechtigtem Interesse innerhalb einer bestimmten Frist auf Kosten des Gegners erfolgen. Im vorliegenden Fall ist eine Urteilsver\u00f6ffentlichung gerechtfertigt, weil die Versicherungsnehmer als Gesamtheit das Recht haben, \u00fcber die Gesetzes- und Sittenwidrigkeit der gegenst\u00e4ndlichen ARB-Klauseln aufgekl\u00e4rt zu werden. Dadurch wird auch ihre Aufmerksamkeit f\u00fcr generell unzul\u00e4ssige Vertragsbestandteile gesch\u00e4rft. Da die Beklagte zu den gr\u00f6\u00dften Versicherungsunternehmen \u00d6sterreichs z\u00e4hlt und somit mit ihren Versicherungsvertr\u00e4gen eine umfassende Anzahl an Versicherungsnehmern erreicht, ist eine Ver\u00f6ffentlichung innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft in der &#8222;Kronen Zeitung&#8220;, bundesweit erscheinende Ausgabe, jedenfalls angemessen (vgl 7 Ob 53\/14s).<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 409 Abs 2 ZPO hat das Gericht eine angemessene Frist f\u00fcr die Ab\u00e4nderung unzul\u00e4ssiger AGB-Klauseln festzusetzen. F\u00fcr die Ab\u00e4nderung der gegenst\u00e4ndlichen Klausel wird der Beklagten eine Leistungsfrist von drei Monaten gew\u00e4hrt, weil dies nach Rsp des OGH in F\u00e4llen wie diesen als angemessen gilt (1 Ob 88\/14v). Die Beklagte brachte auch keine relevanten Umst\u00e4nde vor, die eine l\u00e4ngere Leistungsfrist rechtfertigen w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p>Da es den Zweck einer Verbandsklage unterlaufen w\u00fcrde, wenn sich der Unternehmer, nachdem die von ihm verwendeten Klauseln f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wurden, weiterhin auf diese berufen d\u00fcrfte, darf keine Leistungsfrist f\u00fcr die Unterlassung der Berufung auf unzul\u00e4ssige Klauseln festgesetzt werden. Zu beachten ist dabei auch, dass es sich beim Unterlassen einer weiteren Berufung auf seine AGB um eine &#8222;reine Unterlassung&#8220; handelt. Eine Vorbereitungszeit ist somit nicht notwendig (6 Ob 235\/15z).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Urteilsspruch war um die Leistungsfrist von drei Monaten f\u00fcr die Ab\u00e4nderung der Klauseln zu erg\u00e4nzen und h\u00e4lt sich im Rahmen des Begehrens des Kl\u00e4gers.<br>Die Kostenentscheidung gr\u00fcndet sich auf \u00a7 41 Abs 1 ZPO.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Handelsgericht, Abteilung 30 Wien,<\/strong><br><strong>07. November 2020<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Verein f\u00fcr Konsumenteninformation VKI klagte die UNIQA, die in ihren Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen die Kostendeckung ausschlo\u00df f\u00fcr F\u00e4lle, &#8222;die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen (stehen), die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind&#8222;, mit anderen Worten: kein Versicherungsschutz f\u00fcr Rechtsprobleme aus Covid19-Verordnungen und entsprechenden Gesetzen. 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