{"id":1202,"date":"2020-02-18T08:11:45","date_gmt":"2020-02-18T07:11:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=1202"},"modified":"2025-05-22T15:19:22","modified_gmt":"2025-05-22T14:19:22","slug":"miteigentum-und-nichts-als-zores","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=1202","title":{"rendered":"Miteigentum und nichts als Zores?"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Miteigentum, d.h. gemeinsames Eigentum an einer Liegenschaft durch zwei oder mehr Personen, kann auf verschiedene Weise zustande kommen, z.B. durch gemeinsamen Kauf, durch eine Erbschaft, durch eine Schenkung\/\u00dcbergabe etc. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei einer Eigentumswohnung ist die Zahl der Miteigent\u00fcmer nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) auf zwei Personen beschr\u00e4nkt. Der Gesetzgeber hatte hier sicher grunds\u00e4tzlich das gemeinsame Wohnungseigentum&nbsp;durch Ehegatten vor Augen, was auch sicher der h\u00e4ufigste Anwendungsfall ist; die beiden Miteigent\u00fcmer m\u00fcssen aber nicht notwendigerweise miteinander verwandt sein. Im schlichten Miteigentum hingegen gibt es keine solche Beschr\u00e4nkung, und so kann eine Liegenschaft (ein Haus, ein Grundst\u00fcck, etc.) praktisch beliebig viele Miteigent\u00fcmer haben. Jeder Miteigent\u00fcmer ist wiederum berechtigt, seinen Miteigentumsanteil zu verkaufen oder zu verschenken \u2013 sofern dem wiederum nicht irgendwelche vertraglichen Hindernisse entgegenstehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Problematisch wird das Miteigentum immer erst dann, wenn zwischen den Miteigent\u00fcmern keine Einigkeit \u00fcber die Nutzung oder Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft herrscht, etwa dann, wenn ein Miteigent\u00fcmer mit einem eher untergeordneten Miteigentumsanteil gleich die gesamte gemeinsame Liegenschaft f\u00fcr sich in Beschlag nimmt bzw. nutzt. Eine solche Nutzung ist nat\u00fcrlich Vereinbarungssache. Eine Einigungsm\u00f6glichkeit w\u00fcrde hier z.B. darin bestehen, da\u00df ein Miteigent\u00fcmer den \u00fcbrigen Miteigent\u00fcmern ein Entgelt daf\u00fcr bezahlt, da\u00df er das gemeinsame Miteigentum f\u00fcr sich alleine nutzt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Was aber tun, wenn man sich nicht einigt?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hier gibt es zwei M\u00f6glichkeiten, n\u00e4mlich <strong>Zivilteilung <\/strong>und <strong>Realteilung<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die <strong>Realteilung <\/strong>ist nur dort m\u00f6glich, wo die Liegenschaft auch tats\u00e4chlich geteilt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beispiele:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Ein Doppelhaus steht im gleichteiligen Miteigentum von zwei Eigent\u00fcmern. Da eine Teilung in zwei rechtlich selbstst\u00e4ndige Haush\u00e4lften m\u00f6glich ist, erfolgt eine Realteilung in zwei rechtlich selbstst\u00e4ndige Liegenschaften. (Eine weitere M\u00f6glichkeit w\u00e4re die Begr\u00fcndung von Wohnungseigentum.)<\/li>\n\n\n\n<li>Ein Grundst\u00fcck wird unter mehreren Miteigent\u00fcmern entsprechend ihrer jeweiligen Anteile fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfig aufgeteilt. (Voraussetzung ist allerdings, da\u00df gesetzlich vorgegebene Mindestgr\u00f6\u00dfen nicht unterschritten werden, eine Teilung durch die jeweilige Gemeinde genehmigt wird und da\u00df jedes der entstehenden Teilgrundst\u00fccke eine Zufahrt zum \u00f6ffentlichen Wegenetz hat, entweder durch eine eigene Zufahrt oder durch einen Servitutsweg). <\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Scheidet eine solche Teilung aus, so bleibt nurmehr die <strong>Zivilteilung<\/strong> \u00fcbrig. Diese erfolgt durch eine Klage auf Aufhebung des gemeinsamen Miteigentums und in weiterer Folge durch gerichtliche Versteigerung des gemeinsamen Hauses\/Grundst\u00fccks etc. F\u00fcr die Versteigerung wird die gemeinsame Liegenschaft zun\u00e4chst gesch\u00e4tzt und anschlie\u00dfend \u00f6ffentlich zur Versteigerung feilgeboten. Nach Abzug der Kosten (Gerichtsgeb\u00fchren, Sch\u00e4tzungskosten etc.) wird der Erl\u00f6s aus der Versteigerung nach den Miteigentumsquoten aufgeteilt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu beachten ist, dass eine Zivilteilung, also eine Klage auf Aufhebung des Miteigentums, vom Beklagten Miteigent\u00fcmer zwar unter bestimmten Umst\u00e4nden hinausgez\u00f6gert, nicht aber auf Dauer verhindert werden kann. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">MS<br>Stand: Februar 2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Miteigentum, d.h. gemeinsames Eigentum an einer Liegenschaft durch zwei oder mehr Personen, kann auf verschiedene Weise zustande kommen, z.B. durch gemeinsamen Kauf, durch eine Erbschaft, durch eine Schenkung\/\u00dcbergabe etc. Bei einer Eigentumswohnung ist die Zahl der Miteigent\u00fcmer nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) auf zwei Personen beschr\u00e4nkt. 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