{"id":1200,"date":"2020-01-16T07:58:27","date_gmt":"2020-01-16T06:58:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=1200"},"modified":"2020-02-18T14:52:18","modified_gmt":"2020-02-18T13:52:18","slug":"wegerecht-von-der-buckelpiste-zum-zufahrtsweg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=1200","title":{"rendered":"Wegerecht \u2013 von der Buckelpiste zum Zufahrtsweg?"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die wahrscheinlich h\u00e4ufigste Dienstbarkeit (Servitut) ist das Wegerecht, je nach Ausformung auch Geh- und Fahrrecht genannt. Das bedeutet, da\u00df man von oder zu einem eigenen Grundst\u00fcck \u00fcber einen fremden Grund gehen oder zufahren darf. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Zufahrt\nverweigert? Rechtzeitig handeln!<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wer zugunsten seines eigenen Grundst\u00fccks das Recht hat, \u00fcber ein fremdes Grundst\u00fcck zuzufahren, sollte beachten, da\u00df solche Rechte nicht von Dauer sein m\u00fcssen, auch wenn sie im Grundbuch eingetragen (verb\u00fcchert) sind. Der Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fcckes, das mit der Dienstbarkeit belastet ist (das sogenannte dienende Gut), kann sich n\u00e4mlich auf verschiedene Art gegen die bestehende Dienstbarkeit zur Wehr setzen. In Frage kommt z.B.:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>eine Verlegung des Dienstbarkeitsweges an eine andere Stelle, <\/li><li>eine Ver\u00e4nderung des Weges (z.B. Verschm\u00e4lerung), <\/li><li>das vollst\u00e4ndige Versperren des Weges etc.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn der Dienstbarkeitsberechtigte nicht binnen drei Jahren gegen eine solche Ma\u00dfnahme vorgeht, mu\u00df er den ver\u00e4nderten Zustand gegen sich gelten lassen. Das kann im Extremfall den Verlust der Dienstbarkeit bedeuten. Aber auch eine Einschr\u00e4nkung des Dienstbarkeitsweges kann grobe Einschr\u00e4nkungen bedeuten, wenn z.B. ein Fahrweg pl\u00f6tzlich durch irgend ein Hindernis so verschm\u00e4lert wird, dass er nicht mehr wie fr\u00fcher mit PKW, LKW oder Traktor befahren werden kann, sondern nurmehr als Fu\u00dfweg ben\u00fctzt werden kann. Wer sich mehr als drei Jahre Zeit l\u00e4sst, um hierauf zu reagieren, verliert das Recht oder mu\u00df das solcherma\u00dfen eingeschr\u00e4nkte Recht gegen sich gelten lassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ihr Rechtsanwalt steht beratend zur Verf\u00fcgung,\nnat\u00fcrlich auch f\u00fcr Ihre Rechtsvertretung vor Gericht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn man ein <strong>Wegerecht neu vereinbart<\/strong>, sollte der Umfang dieses Rechtes m\u00f6glichst genau beschrieben und durch eine Skizze dargestellt werden. Je weniger die Dienstbarkeit beschrieben ist, desto gr\u00f6\u00dfer k\u00f6nnen sp\u00e4tere Auslegungsschwierigkeiten sein. Umgekehrt kann eine zu spezielle Beschreibung eine Einschr\u00e4nkung darstellen; z.B. wird die ausdr\u00fcckliche Rechtseinr\u00e4umung \u201eFahren mit Traktoren\u201c das Fahren mit LKW ausschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Problematisch wird es auch, wenn der Servitutsweg den heutigen technischen Erfordernissen nicht mehr entspricht. Dem Wegeberechtigten ist es zwar immer gestattet, den Servitutsweg auszubessern (z.B. Schlagl\u00f6cher aufzuf\u00fcllen), der Weg darf aber ohne Zustimmung des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers <strong>nicht ver\u00e4ndert<\/strong> werden, z.B. durch eine Aufsch\u00fcttung angehoben. Auch dann, wenn der Weg aufgrund schlechter Entw\u00e4sserung in immer schlechterem Zustand ist, darf der Berechtigte hier keine eigenm\u00e4chtigen Ma\u00dfnahmen setzen. Tut er es dennoch, kann er auf Unterlassung und Wiederherstellung geklagt werden. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Umgekehrt kann der Wegberechtigte im Klagswege versuchen, die Zustimmung des Eigent\u00fcmers zu einer n\u00f6tigen Wegverbesserung zu erreichen. Dazu sind im Wesentlichen zwei Voraussetzungen n\u00f6tig:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Verbesserung des Weges ist f\u00fcr die weitere Ben\u00fctzung unbedingt notwendig,<\/li><li>die erforderlichen Ma\u00dfnahmen (Aufsch\u00fcttung, Befestigung, Entw\u00e4sserung etc.) sind zumutbar stellen f\u00fcr das dienende Grundst\u00fcck keine h\u00f6here Belastung dar. Was zumutbar ist, ist dabei h\u00e4ufig eine Sachverst\u00e4ndigenfrage.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht hat festzustellen, ob die begehrte Ver\u00e4nderung notwendig ist und ob sie f\u00fcr das dienende Gut auch zumutbar ist, d.h. ob sie eine unzumutbare Belastung darstellt. Diese Interessenabw\u00e4gung kann durchaus schwierig sein und wird ohne eine Verhandlung an Ort und Stelle und die erw\u00e4hnte Beiziehung eines Sachverst\u00e4ndigen nicht m\u00f6glich sein. Wir empfehlen jedenfalls, <strong>in keinem Falle eigenm\u00e4chtige Schritte<\/strong> zu setzen und (aus der Sicht des Berechtigten) den Zustand des Weges durch Fotos zu dokumentieren bzw. &#8211; aus Sicht des belasteten Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers &#8211; die abzuwehrenden Ma\u00dfnahmen zu dokumentieren.  <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">MS<br>Stand: J\u00e4nner 2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die wahrscheinlich h\u00e4ufigste Dienstbarkeit (Servitut) ist das Wegerecht, je nach Ausformung auch Geh- und Fahrrecht genannt. Das bedeutet, da\u00df man von oder zu einem eigenen Grundst\u00fcck \u00fcber einen fremden Grund gehen oder zufahren darf. Zufahrt verweigert? Rechtzeitig handeln! 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