{"id":1193,"date":"2019-11-11T15:59:51","date_gmt":"2019-11-11T14:59:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=1193"},"modified":"2019-11-15T18:06:06","modified_gmt":"2019-11-15T17:06:06","slug":"komponist-als-interpret","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=1193","title":{"rendered":"AKM: Der Komponist auf der B\u00fchne."},"content":{"rendered":"\n<p>Eine Anfrage an unsere Kanzlei gibt Anla\u00df, das Rechtsverh\u00e4ltnis Veranstalter \u2013 Interpret \u2013 Komponist darzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Ausgangssituation: Ein Veranstalter hatte einen Liedermacher (es handelte sich um einen bekannten italienischen Cantautore) zu einem Vortragsabend eingeladen. Mit dem K\u00fcnstler war eine Gage vereinbart, die Einnahmen aus dem von vorneherein vergleichsweise kleinen Publikumskreis waren gerade kostendeckend.<\/p>\n\n\n\n<p>Nachdem der eingeladene K\u00fcnstler ausschlie\u00dflich eigene Werke (Lieder nach eigenen Texten) vorgetragen hatte und mit ihm ein Engagementvertrag abgeschlossen worden war, war der Veranstalter ausgesprochen \u00fcberrascht, einige Zeit nach dem Konzert eine Rechnung der Verwertungsgesellschaft AKM zu erhalten. Die \u00dcberraschung des Veranstalters war verst\u00e4ndlich, auf dessen Anfrage mu\u00dften wir aber mitteilen, da\u00df dies wie hier geschehen Rechtens ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Grund: Die \u00fcberwiegende Zahl der Liedersch\u00f6pfer, Komponisten und Textautoren sind Bezugsberechtigte einer Verwertungsgesellschaft wie der AKM, der GEMA (Deutschland), der SIAE (Italien) etc. Zweck des daf\u00fcr abgeschlossenen Wahrnehmungsvertrages ist es, da\u00df diese Urheber aus allen \u00f6ffentlichen Auff\u00fchrungen durch die jeweilige Verwertungsgesellschaft Tantiemen erhalten. Diese Wahrnehmungsvertr\u00e4ge sind in aller Regel zeitlich und \u00f6rtlich unbeschr\u00e4nkt, und auch sonst werden regelm\u00e4\u00dfig keine Ausnahmen oder Sonderregelungen gemacht. Das bedeutet, da\u00df der Urheber damit selbst nicht mehr vollst\u00e4ndig Herr \u00fcber sein Werk ist. (Eine \u00e4hnliche Situation tritt ja dann ein, wenn der Urheber z.B. einem Verlag eine Werknutzungsbewilligung einr\u00e4umt. Auch diese wird regelm\u00e4\u00dfig exklusiv sein, d.h. so gestaltet, dass nur der jeweilige Verlag eine bestimmte Auswertung vornehmen darf; damit schlie\u00dft der Urheber ja nicht nur andere von einer solchen Verwertung aus, sondern auch sich selbst.) <\/p>\n\n\n\n<p>Das bedeutet also: Auch wenn der Urheber seine eigenen Werke \u00f6ffentlich auff\u00fchrt, mu\u00df er daf\u00fcr eine Auff\u00fchrungsgenehmigung der AKM erwerben. Was also im ersten Moment absurd klingt, ist ein einfacher rechtlicher Umstand, der sich zwar nicht explizit aus dem Gesetz, aber aus der jeweiligen vertraglichen Konstellation mit der Urheberrechtsgesellschaft ergibt.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr den Ausgangsfall mit dem \u00fcberraschten Veranstalter bedeutet das leider, da\u00df die \u00fcberraschend eingetroffene Forderung der AKM zu bezahlen ist. Klar ist nat\u00fcrlich, da\u00df der K\u00fcnstler (oder seine Agentur) im Engagementvertrag darauf h\u00e4tte hinweisen k\u00f6nnen, da\u00df man mit dem Engagement des K\u00fcnstlers nicht zugleich auch die Auff\u00fchrungsrechte erwirbt. Um unliebsame \u00dcberraschungen zu vermeiden, sollte man die Frage der Auff\u00fchrungsrechte bzw. des Repertoires daher stets vor der Veranstaltung abkl\u00e4ren.<br><br>MS<br>Stand: Oktober 2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Anfrage an unsere Kanzlei gibt Anla\u00df, das Rechtsverh\u00e4ltnis Veranstalter \u2013 Interpret \u2013 Komponist darzustellen. Die Ausgangssituation: Ein Veranstalter hatte einen Liedermacher (es handelte sich um einen bekannten italienischen Cantautore) zu einem Vortragsabend eingeladen. Mit dem K\u00fcnstler war eine Gage vereinbart, die Einnahmen aus dem von vorneherein vergleichsweise kleinen Publikumskreis waren gerade kostendeckend. 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