{"id":1029,"date":"2018-06-11T11:16:03","date_gmt":"2018-06-11T10:16:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=1029"},"modified":"2018-07-04T13:16:33","modified_gmt":"2018-07-04T12:16:33","slug":"zur-miturheberschaft-an-kunstwerken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=1029","title":{"rendered":"Zur Miturheberschaft an Kunstwerken"},"content":{"rendered":"<div class=\"contentBlock\">\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">In der Entscheidung 4Ob 64\/17s hatte der OGH \u00fcber die Frage einer Miturheberschaft nach \u00a7 11 Urheberrechtsgesetz an einem Kunstwerk zu entscheiden. (Eine Abbildung des Kunstwerks finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20170926_OGH0002_0040OB00064_17S0000_000\/JJT_20170926_OGH0002_0040OB00064_17S0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier<\/a>.) Gekl\u00e4rt werden mu\u00dfte die im Grunde schlichte Sachfrage, ob ein bestimmtes Werk <span style=\"text-decoration: underline;\">gemeinsam geschaffen<\/span> wurde oder nicht, denn: die blo\u00dfe Verbindung zweier voneinander unabh\u00e4ngiger Werke erzeugt keine Miturheberschaft.<\/p>\n<p>Im gegenst\u00e4ndlichen Fall hatte der <em>klagende<\/em> K\u00fcnstler eine Skulptur aus Maschendraht und Kabelbindern geschaffen. Der <em>beklagte<\/em> K\u00fcnstler schuf Skulpturen in Form von stehenden oder hockenden Figuren, die den Eindruck eines in einer Art M\u00f6nchskutte gekleideten Mannes erwecken (&#8222;Kantenhocker&#8220;).\u00a0Beide K\u00fcnstler waren und sind f\u00fcr ihre jeweiligen Werke \u00fcberregional bekannt.<\/p>\n<p>Die beiden K\u00fcnstler lernten sich kennen und entspannen die Idee, einer Drahtskulptur des ersten eine Figur des zweiten K\u00fcnstlers aufzusetzen, wobei der &#8222;Drahtk\u00fcnstler&#8220; keine Vorgaben des anderen bei der Schaffung seines Werkteiles beachten mu\u00dfte. Das\u00a0Gemeinschaftskunstwerk wurde ausgestellt und zum Verkauf angeboten. Anl\u00e4\u00dflich eines Verkaufes stritt man \u00fcber die Aufteilung des Verkaufserl\u00f6ses; im Zuge des Streites entfernte der\u00a0&#8222;Drahtk\u00fcnstler&#8220; den Hinweis von seiner Webseite, da\u00df es sich um ein Gemeinschaftskunstwerk handle und stellte es als seine <strong>alleinige Sch\u00f6pfung<\/strong> dar.\u00a0Der zweite K\u00fcnstler klagte daraufhin auf Feststellung, da\u00df er <strong>Miturheber<\/strong> des so entstandenen Werkes sei. Das Klagebegehren wurde <strong>abgewiesen<\/strong>.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"contentBlock\">Das Erstgericht hatte zun\u00e4chst die Miturheberschaft an einem gemeinsam geschaffenen Kunstwerk erkannt und ausgesprochen, da\u00df der Sch\u00f6pfer der hockenden Figur\u00a0 einen\u00a0entscheidenden Teil zum Gemeinschaftskunstwerk beigetragen habe. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte diese Ansicht, jedoch nicht der OGH.<\/div>\n<p>Der OGH sprach den Wortlaut des Gesetzes an: Nach \u00a7\u00a011 Abs\u00a01 UrhG steht das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu, wenn das Ergebnis ihres gemeinsamen Schaffens eine <strong>untrennbare Einheit<\/strong> bildet, was nat\u00fcrlich eine bewu\u00dfte Zusammenarbeit zum Zweck der Werkherstellung voraussetzt. Au\u00dferdem mu\u00df jeder der Beitr\u00e4ge zum gemeinsamen Werk eine eigent\u00fcmliche geistige Sch\u00f6pfung darstellen. Der Umfang oder die Bedeutung des einzelnen Beitrags bzw. Anteils ist unerheblich; auch ein geringf\u00fcgiger Beitrag kann eine Miturheberschaft begr\u00fcnden. Blo\u00dfe Ideen sind allerdings nicht schutzf\u00e4hig und begr\u00fcnden auch keine Miturheberschaft; somit auch nicht die blo\u00dfe Anregung, ein gemeinsames Werk zu schaffen.<\/p>\n<div>Eine untrennbare Einheit als Ergebniss gemeinsamen Schaffens liegt nicht vor, wenn sich das Werk in einzelne selbst\u00e4ndige Teile zerlegen l\u00e4sst, was im Anla\u00dffall (&#8222;Kantenhocker&#8220; auf einer Drahtskulptur) aber nicht gegeben war, auch wenn sich die K\u00fcnstler zur Schaffung eines gemeinsamen Werkes bewu\u00dft zusammengetan hatten.\u00a0Untrennbarkeit l\u00e4ge vor, wenn eine Trennung der Werkteile eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Wertzerst\u00f6rung der einzelnen Teile bewirkte, was aber nicht zutraf, da die Werkteile objektiv gesehen auch getrennt ohne Verluste verwertbar waren.\u00a0An den selbstst\u00e4ndig verwertbaren Werken entsteht vielmehr <strong>Teilurheberschaft<\/strong>.<\/div>\n<div class=\"contentBlock\">\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Verbindung von an sich selbstst\u00e4ndigen Werken begr\u00fcndet keine Miturheberschaft; auch dann nicht, wenn separate Werke in der Absicht geschaffen werden, um sie sp\u00e4ter zu verbinden. So entsteht etwa durch Vertonung eines selbst\u00e4ndig bestehenden Gedichts keine Miturheberschaft. Auch umgekehrt entsteht durch Textierung einer bestehenden Musik kein gemeinsames Werk, sondern nur, wenn sich Dichter und Komponist zusammenschlie\u00dfen, um gemeinsam ein Lied zu schaffen.<\/p>\n<p>Interessant an der Sache ist ein Nebensatz zur Frage des k\u00fcnstlerischen Stils, mit dem erneut best\u00e4tigt wird, da\u00df ein<strong> Stil nicht schutzf\u00e4hig<\/strong> ist (siehe auch die Rechtss\u00e4tze RS0076695 und RS0076734), sondern nur das jeweilige Werk, in dem sich der Stil manifestiert.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Stand: Juni 2018<br \/>\nMS<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Entscheidung 4Ob 64\/17s hatte der OGH \u00fcber die Frage einer Miturheberschaft nach \u00a7 11 Urheberrechtsgesetz an einem Kunstwerk zu entscheiden. (Eine Abbildung des Kunstwerks finden Sie\u00a0hier.) Gekl\u00e4rt werden mu\u00dfte die im Grunde schlichte Sachfrage, ob ein bestimmtes Werk gemeinsam geschaffen wurde oder nicht, denn: die blo\u00dfe Verbindung zweier voneinander unabh\u00e4ngiger Werke erzeugt keine Miturheberschaft. Im gegenst\u00e4ndlichen Fall hatte &#8230; <a href=\"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/?p=1029\" class=\"more-link\">Read More<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[2],"tags":[],"class_list":["post-1029","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-informationen","no-post-thumbnail"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1029","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1029"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1029\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1097,"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1029\/revisions\/1097"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1029"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1029"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.seeber-lawconsult.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1029"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}